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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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linie verwertet die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die ges<strong>und</strong>heitliche Unbedenklichkeit<br />

<strong>der</strong> für Epoxidharzbeschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser – insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Innenrohrsanierung von Hausinstallationen – einsetzbaren Stoffe<br />

<strong>und</strong> stellt dafür eine Positivliste auf. Während <strong>der</strong> Einsatz <strong>der</strong> in Teil 1 <strong>der</strong> Positivliste enthaltenen<br />

Stoffe zeitlich nicht eingegrenzt wird, soll <strong>der</strong> Einsatz <strong>der</strong> in Teil 2 <strong>der</strong> Positivliste enthaltenen<br />

Stoffe nur noch bis zum 31.12.2006 zulässig sein. Mit dem Teil 2 <strong>der</strong> Positivliste<br />

zielt die Leitlinie auf eine zeitlich eng befristete Übergangsregelung zum Ausstieg aus <strong>der</strong><br />

Verwendung <strong>der</strong> nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen bedenklichen Inhaltsstoffe.<br />

Diese Anfor<strong>der</strong>ungen sind so anspruchsvoll, dass – ausweislich <strong>der</strong> Anlage 5 zur Leitlinie<br />

– nur acht von 30 Produkten ein Prüfzeugnis erhielten, das über den 31.12.2006 hinausreicht.<br />

Und nur für ein einziges Produkt, das für Hausinstallationen – also für Rohre mit DN < 80<br />

mm – im Kalt- <strong>und</strong> Warmwasserbereich eingesetzt werden kann, ist ein Prüfzeugnis mit <strong>der</strong><br />

üblichen Laufzeit von fünf Jahren erteilt worden. Dies ist auch das einzige Erzeugnis, das<br />

überhaupt für den Einsatz zur Innenrohrsanierung von Hausinstallationen eingesetzt werden<br />

kann. Von den übrigen Produkten ist nur ein einziges auch im Warmwasserbereich, also<br />

einem Bereich mit erhöhter Migration aus <strong>der</strong> Beschichtungsoberfläche, zugelassen.<br />

Damit gibt die Leitlinie nicht eine aaRdT wie<strong>der</strong>, die einem breiten Konsens <strong>der</strong> Fachwelt<br />

entspricht <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Praxis bereits in weiter Verbreitung eingeführt ist. Sie stellt vielmehr den<br />

<strong>der</strong>zeitigen Stand von Wissenschaft <strong>und</strong> Technik für die Bedingungen dar, unter denen Werkstoffe<br />

<strong>und</strong> Materialien aus Epoxidharzen für die Aufbereitung <strong>und</strong> Verteilung von Wasser für<br />

den menschlichen Gebrauch den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 genügen.<br />

Mit diesen ehrgeizigen Anfor<strong>der</strong>ungen zielt die Leitlinie auf ein hohes Niveau <strong>des</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes.<br />

Damit genügt das UBA seinem Auftrag nach § 40 IfSG, Konzeptionen zur Vorbeugung,<br />

Erkennung <strong>und</strong> Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Weiterverbreitung von durch Wasser übertragbaren<br />

Krankheiten zu entwickeln.<br />

Die Leitlinie genügt auch dem hohen Schutzniveau <strong>der</strong> TrinkwV 2001. Dieses ergibt sich<br />

aus den in ihr enthaltenen Minimierungsgeboten <strong>und</strong> den ehrgeizigen Grenzwerten, die teilweise<br />

an <strong>der</strong> Grenze <strong>der</strong> Nachweisbarkeit angesiedelt sind. Die Positivliste gibt Hinweise darauf,<br />

welche Inhaltsstoffe bei <strong>der</strong> Beschichtung verwendet werden dürfen, weil sie nach den<br />

vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen <strong>der</strong> in § 17 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV 2001 formulierten<br />

Anfor<strong>der</strong>ung entsprechen, in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen<br />

abzugeben, die den Schutz <strong>der</strong> menschlichen Ges<strong>und</strong>heit unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar<br />

min<strong>der</strong>n. Ob eine Migration aus dem zur Beschichtung verwendeten Material nach den aaRdT<br />

vermeidbar ist, hat bei <strong>der</strong> Formulierung <strong>der</strong> Leitlinie keine Rolle gespielt.<br />

Die Beteiligung interessierter Kreise <strong>und</strong> auch <strong>der</strong> Lackindustrie an <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong><br />

Leitlinie verleihen ihr nicht den Status von aaRdT, weil es noch an <strong>der</strong> Bewährung in <strong>der</strong><br />

Praxis fehlt. In prozeduraler Hinsicht wäre neben <strong>der</strong> Beteiligung aller interessierten Kreise<br />

noch ein öffentliches <strong>und</strong> für alle interessierten Kreise offenes Einspruchsverfahren erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Diese für die Schaffung aaRdT übliche offene Beteiligungsmöglichkeit dürfte nicht mit<br />

dem gesetzlichen Auftrag <strong>der</strong> Trinkwasserkommission nach § 40 IfSG <strong>und</strong> dem gerade auf<br />

eine ausgewogene Repräsentation wissenschaftlicher <strong>und</strong> öffentlicher Interessen zielenden<br />

Berufungsakt durch das B<strong>und</strong>esministerium für Ges<strong>und</strong>heit vereinbar sein. Auch die Geschäftsordnung<br />

<strong>der</strong> Trinkwasserkommission sieht nur vor, dass an ihren Sitzungen als nicht<br />

stimmberechtigte Teilnehmer Vertreter <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esministerien für Ges<strong>und</strong>heit, für Umwelt<br />

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