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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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geson<strong>der</strong>ter Nachweis über seine Gefährlichkeit erfor<strong>der</strong>lich. Wenn dieser Nachweis nicht geführt<br />

werden kann, ist die Nutzungsbeschränkung rechtswidrig. Im Folgenden wird unterstellt,<br />

dass dieser Nachweis möglich ist <strong>und</strong> erbracht wurde. Damit liegt ein Verstoß gegen § 6<br />

TrinkwV 2001 vor.<br />

Weiterhin muss die Nichteinhaltung <strong>der</strong> Grenzwerte auf die Hausinstallation bzw. auf<br />

<strong>der</strong>en unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen sein. Die Hausinstallation wurde mit<br />

einem Harz saniert, dass genau die Stoffe enthält, die sich jetzt in dem Rohrwasser finden.<br />

Daher geht die Nichteinhaltung <strong>der</strong> Grenzwerte auf die Sanierung <strong>der</strong> Hausinstallation<br />

zurück.<br />

bb)<br />

Verantwortlichkeit<br />

Die Hauseigentümer müssten auch als Verantwortliche nach <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung in<br />

Anspruch genommen werden können. § 20 Abs. 3 TrinkwV 2001 macht dazu keine genauen<br />

Angaben. Bevor aber auf das allgemeine Polizeirecht zurückgegriffen werden kann, müssen<br />

alle Möglichkeiten <strong>der</strong> Auslegung <strong>der</strong> TrinkwV 2001 ausgeschöpft werden, insbeson<strong>der</strong>e ihre<br />

Systematik. Das folgt zum einen aus dem Gr<strong>und</strong>satz, dass das spezielle Gesetz das allgemeine<br />

verdrängt, wie auch aus dem erklärten Willen <strong>des</strong> Verordnungsgebers eine vollständige <strong>und</strong><br />

eindeutige Regelung treffen zu wollen. 606<br />

Einige Hinweise für die Auslegung können dem § 20 Abs. 3 Satz 2 entnommen werden:<br />

„Zu Zwecken <strong>des</strong> Satzes 1 hat das Ges<strong>und</strong>heitsamt den Unternehmer <strong>und</strong> den sonstigen<br />

Inhaber <strong>der</strong> Anlage <strong>der</strong> Hausinstallation über mögliche Abhilfemaßnahmen zu beraten<br />

<strong>und</strong> kann diese erfor<strong>der</strong>lichenfalls anordnen; (…)“<br />

Die Verordnung geht danach offenbar davon aus, dass <strong>der</strong> Unternehmer <strong>und</strong> sonstige Inhaber<br />

<strong>der</strong> Anlage Adressat von Maßnahmen sein soll. Der Verbraucher (Bewohner/Konsument)<br />

wird dagegen als Schutzbedürftiger angesehen. Der zu Schützende ist aber nur ganz ausnahmsweise<br />

Adressat polizeilicher Maßnahmen. 607 Die Verordnung geht davon aus, dass sich<br />

<strong>der</strong> Verbraucher in <strong>der</strong> Regel nicht selbst schützen kann. § 21 TrinkwV 2001 benennt ebenfalls<br />

den Unternehmer <strong>und</strong> den sonstigen Inhaber <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage als Adressaten.<br />

Weiterhin beziehen sich alle Straftatbestände <strong>und</strong> fast alle Ordnungswidrigkeitentatbestände<br />

auf den Unternehmer <strong>und</strong> den sonstigen Inhaber <strong>der</strong> Wasserversorgungsanlage. Es gibt<br />

nur zwei Ausnahmen: den Verstoß gegen § 15 TrinkwV 2001 (Berechtigung zur Entnahme<br />

von Proben) <strong>und</strong> § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 (Verbindung von Nichttrinkwasserleitungen mit<br />

Trinkwasserleitungen). Daraus folgt, dass Adressaten verbindlicher Anordnungen nach <strong>der</strong><br />

Trinkwasserverordnung nur <strong>der</strong> Unternehmer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage<br />

sein können. Es kann auch nicht <strong>der</strong> Schluss gezogen werden, dass hier eine<br />

Ausnahme von diesem Gr<strong>und</strong>satz gilt, weil ja an dieser Stelle die Trinkwasserverordnung<br />

keine Aussagen zur Verantwortlichkeit macht. Denn erstens wi<strong>der</strong>spräche diese Auslegung<br />

dem Willen <strong>des</strong> Verordnungsgebers <strong>und</strong> zweitens finden sich in § 20 Abs. 3 S. 2 doch Bezüge<br />

zu dieser allgemeinen Regel. Adressaten von Anordnungen nach § 20 Abs. 3 TrinkwV 2001<br />

können daher nur Unternehmer <strong>und</strong> Inhaber von Wasserversorgungsanlagen sein.<br />

„Unternehmer“ sind nach <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung Wasserversorgungsunternehmen.<br />

Inhaber sind all diejenigen, die sonst Einwirkungsmöglichkeiten auf die Wasserversorgungs-<br />

606 Amtliche Begründung A. 1. I., abgedruckt bei Dilly/Welsch 2003, 11 f.<br />

607 Siehe z. B. § 7 BremPolG über die Inanspruchnahme <strong>des</strong> Nichtstörers bzw. entsprechende Vorschriften aus<br />

an<strong>der</strong>en B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>n.<br />

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