09.01.2015 Aufrufe

Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Vorbeugung, Erkennung <strong>und</strong> Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Weiterverbreitung von durch Wasser übertragbaren<br />

Krankheiten. Auch die amtliche Begründung 239 spricht in keiner Weise davon, dass<br />

verbindliche Regelungen erlassen werden sollen. Durch § 40 IfSG sollen die seit vielen Jahren<br />

arbeitenden Kommissionen, die sich mit <strong>der</strong> Bewertung <strong>und</strong> Einstufung von Stoffen im<br />

Wasser, die die menschliche Ges<strong>und</strong>heit gefährden können, beschäftigen, so für den Bereich<br />

Trinkwasser die „Trinkwasserkommission“ <strong>und</strong> für den Bereich Schwimm- <strong>und</strong> Badewasser<br />

die „Badewasserkommission“, wegen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Bedeutung ihrer <strong>Empfehlungen</strong> auf eine<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage gestellt werden. Die Kommissionen sollen als unabhängige Expertengremien<br />

arbeiten <strong>und</strong> die Fachexpertise <strong>des</strong> Umweltb<strong>und</strong>esamtes ergänzen <strong>und</strong> unterstützen.<br />

Dagegen heißt es in <strong>der</strong> amtlichen Begründung zu § 5 IfSG: „Ein rasches <strong>und</strong> koordiniertes<br />

Reagieren <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heitsbehörden von B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Län<strong>der</strong>n erfor<strong>der</strong>t abgestimmte Vorgehensweisen<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> jeweiligen Zuständigkeiten <strong>und</strong> Verantwortlichkeiten.“<br />

240<br />

Daraus folgt: Zwar erfüllt die Epoxidharzleitlinie <strong>des</strong> UBA die von <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

entwickelten Kriterien für normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften. § 40 IfSG ermächtigt<br />

das UBA allerdings nicht zum Erlass normkonkretisieren<strong>der</strong> Verwaltungsvorschriften.<br />

Die Epoxidharzleitlinie ist folglich nicht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift einzustufen.<br />

Damit braucht auch nicht erörtert zu werden, ob ihr als solcher eine unmittelbare,<br />

die Bürger betreffende rechtliche Außenwirkung zukommt.<br />

5.4 Außenwirkung <strong>der</strong> Epoxidharzleitlinie<br />

Die Epoxidharzleitlinie nennt nicht ausdrücklich einen bestimmten Adressatenkreis. Sie soll<br />

zur Beurteilung von Epoxidharzbeschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser herangezogen<br />

werden <strong>und</strong> stellt den <strong>der</strong>zeitigen Stand von Wissenschaft <strong>und</strong> Technik für die Bedingungen<br />

dar, unter den Werkstoffe <strong>und</strong> Materialien aus Epoxidharz für die Aufbereitung <strong>und</strong> Verteilung<br />

von Trinkwasser den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 entsprechen. Damit<br />

konkretisiert sie das in § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 enthaltene Minimierungsgebot für einen<br />

großen Kreis von Institutionen <strong>und</strong> Personen. Dazu zählen neben den Herstellern <strong>und</strong> Einführern<br />

von Beschichtungsmaterialien für Anlagen <strong>und</strong> Leitungen im Kontakt mit Trinkwasser<br />

die Anbieter von Beschichtungsverfahren, mögliche Auftraggeber für Sanierungs- <strong>und</strong> Installationsarbeiten,<br />

Wasserversorgungsunternehmen, die Gremien zur Festlegung einschlägiger<br />

technischer Regeln, Zertifizierungs- <strong>und</strong> Prüfstellen sowie Ges<strong>und</strong>heitsämter. Ihnen allen<br />

werden Wege aufgezeigt, wie sie bei dem <strong>der</strong>zeitigen Stand von Wissenschaft <strong>und</strong> Technik<br />

dem Minimierungsgebot <strong>des</strong> § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 genügen können. Nach Regelungsgehalt<br />

<strong>und</strong> Regelungsintention genügt es nicht, mit <strong>der</strong> Leitlinie nur den Ges<strong>und</strong>heitsämtern<br />

Kriterien zur Beurteilung von Beschichtungsmaterialien <strong>und</strong> -verfahren an die Hand zu geben<br />

<strong>und</strong> auf <strong>der</strong>en mittelbare Außenwirkung zu vertrauen. Es geht vielmehr um die verlässliche<br />

Koordination <strong>der</strong> Handlungsbeiträge aller genannten Personen <strong>und</strong> Institutionen: Die Entwickler<br />

<strong>und</strong> Anbieter von Beschichtungsmaterialien müssen erfahren, unter welchen Bedingungen<br />

ihre Beschichtungsstoffe zum Einsatz gelangen können. Die Anbieter von Sanierungs<strong>und</strong><br />

Installationsarbeiten müssen wissen, welche Materialien <strong>und</strong> Arbeitsverfahren sie einsetzen<br />

dürfen <strong>und</strong> welche Überprüfungen sie vornehmen müssen. Wasserversorgungsunternehmen<br />

<strong>und</strong> Eigentümer von Hausinstallationen sollen Klarheit darüber haben, welche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

bei <strong>der</strong> Auftragsvergabe sie stellen können. Regelsetzende Gremien benötigen klare<br />

239 Abgedruckt bei Bales/Baumann/Schnitzler 2003, 264 f.<br />

240 Abgedruckt bei Bales/Baumann/Schnitzler 2003, 36.<br />

58

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!