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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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Anerkenntnis <strong>der</strong> großen Menge entscheiden. Die Tatsache, daß Vereinzelte, ‚eine verschwindende<br />

Min<strong>der</strong>heit’, sei es aus Unkenntnis, sei es aus technischen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Gründen, sie nicht anerkennen, vermag die Feststellbarkeit allgemeiner Anerkennung<br />

nicht auszuschließen. Der Kreis, auf <strong>des</strong>sen Anerkennung es demnach ankommt, wird<br />

durch die Gesamtheit <strong>der</strong> ‚betreffenden’ Techniker gebildet, d. h. <strong>der</strong>jenigen Baubeflissenen,<br />

die in dem jeweilig gegebenen Zweige <strong>der</strong> Baukunst tätig sind <strong>und</strong> die dafür<br />

erfor<strong>der</strong>liche Vorbildung besitzen.“<br />

Allgemein anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik 58<br />

bzw. – ihnen ohne Unterscheidungsabsicht<br />

gleichgestellt – anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik sind nach Analyse <strong>der</strong> wichtigsten Anwendungsgebiete<br />

technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen <strong>und</strong> Betriebsweisen,<br />

– die nach herrschen<strong>der</strong> Auffassung <strong>der</strong> beteiligten Kreise (Fachleute, Anwen<strong>der</strong>, Verbraucher<br />

<strong>und</strong> öffentliche Hand) zur Erreichung <strong>des</strong> gesetzlich vorgesehenen Zieles geeignet<br />

sind,<br />

– im Rahmen dieser gesetzlichen Zielvorgaben als Teil <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeitserwägungen<br />

wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen <strong>und</strong><br />

– die sich in <strong>der</strong> Praxis allgemein bewährt haben o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Bewährung nach herrschen<strong>der</strong><br />

Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht. 59<br />

Die Generalklausel „allgemein anerkannte Regel <strong>der</strong> Technik“ bildet das traditionelle Anfor<strong>der</strong>ungsprofil<br />

<strong>und</strong> wird in Fällen vergleichsweise geringen Gefährdungspotentials benutzt.<br />

Das sind solche Fälle, die auf Gr<strong>und</strong> gesicherter, d. h. in weit verbreiteter Praxis gemachter,<br />

Erfahrung als technisch beherrschbar gelten. Im Allgemeinen kann dabei auf ein bestehen<strong>des</strong><br />

technisches Regelwerk zurückgegriffen werden. Der Bezugsrahmen <strong>der</strong> allgemein anerkannten<br />

Regeln <strong>der</strong> Technik stellt nicht auf das innovative Handeln weniger herausgehobener Ingenieure<br />

in führenden Büros <strong>und</strong> Firmen o<strong>der</strong> in Verwaltungen ab, son<strong>der</strong>n auf einen breiten<br />

Kreis von „Normalanwen<strong>der</strong>n“. Für <strong>der</strong>en Handeln legen technische Normen auf breiter Basis<br />

umsetzbare technische Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen fest <strong>und</strong> sorgen für eine an <strong>der</strong> praktischen Realisierbarkeit<br />

orientierte Aktualisierung <strong>des</strong> technischen Know-hows eines breiten Anwen<strong>der</strong>kreises.<br />

Bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>des</strong> Durchsetzungsgra<strong>des</strong> in <strong>der</strong> Praxis müssen eventuelle Missstände<br />

<strong>und</strong> Nachlässigkeiten – ungeachtet ihrer tatsächlichen Verbreitung – außer Betracht<br />

bleiben. 60 Sie zielen auf eine möglichst umfassende Umsetzung in <strong>der</strong> Praxis <strong>und</strong> berücksichtigen<br />

<strong>des</strong>wegen ökonomische Interessen, praktische Ausführungsbedingungen <strong>und</strong> die berufliche<br />

Qualifikation <strong>der</strong> Adressaten. Die erstrebte allgemeine Anerkennung technischer Normen<br />

ist zur Sicherung <strong>der</strong> Verlässlichkeit <strong>und</strong> Stabilität hochgradig arbeitsteiliger Produktionszusammenhänge<br />

för<strong>der</strong>lich, wenn nicht unabdingbar. Schließlich sind allgemein anerkannte<br />

Regeln <strong>der</strong> Technik im Bausektor <strong>und</strong> für viele an<strong>der</strong>e kooperativ angelegte Projekte<br />

eine unverzichtbare Organisationsressource. 61<br />

Beispiele für den Verweis auf die „(allgemein) anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik“ finden<br />

sich neben dem Strafgesetzbuch, <strong>der</strong> Düngeverordnung, <strong>der</strong> Eichordnung, dem Haftpflichtgesetz<br />

<strong>und</strong> dem Produktsicherheitsgesetz vor allem im Wasserecht (so im Wasserhaushaltsgesetz,<br />

im Abwasserabgabengesetz <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Trinkwasserverordnung 2001), im Baurecht (so<br />

58 Vgl. dazu ausführlich Wolfensberger 1978; Marburger 1979; 145-157; Rittstieg 1982, 21-24, 93-97;<br />

Fischer 1985; Siegburg 1985, 372-374; Koch 1985, 16-46; Eberstein 1987, 72-77, Breuer 1989, 56 f.;<br />

Breuer 1994, Spalte 1870 f.<br />

59 B<strong>und</strong>esministerium für Wirtschaft 1990, 12.<br />

60 Vgl. Breuer 1988, 109.<br />

61 Vgl. zu den beson<strong>der</strong>en Zielsetzungen <strong>der</strong> allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik im Bausektor<br />

Ekardt/Löffler 1991, 53-55.<br />

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