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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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obersten Lan<strong>des</strong>behörden durch Ausführungshinweise trotz <strong>der</strong> weiten Interpretationsspielräume<br />

<strong>der</strong> Verordnung einen einheitlichen Vollzug garantieren können, ist hier die spezifische<br />

Expertise gefragt, die dem UBA über die Trinkwasserkommission zur Verfügung steht.<br />

5.3.1 Allgemeine Voraussetzungen normkonkretisieren<strong>der</strong> Verwaltungsvorschriften<br />

Verwaltungsvorschriften sind generell-abstrakte Anordnungen einer Behörde an nachgeordnete<br />

Behörden. Sie betreffen entwe<strong>der</strong> die Verwaltungsorganisation o<strong>der</strong> das sachliche Verwaltungshandeln<br />

<strong>und</strong> beruhen auf <strong>der</strong> Weisungskompetenz <strong>der</strong> generell vorgesetzten Instanz<br />

o<strong>der</strong> einer durch ein Gesetz zum Erlass von Verwaltungsvorschriften für bestimmte Sachfragen<br />

ermächtigten Behörde. 220<br />

Gesetzesauslegende o<strong>der</strong> norminterpretierende Verwaltungsvorschriften bestimmen die<br />

Auslegung <strong>und</strong> Anwendung von Rechtsnormen, insbeson<strong>der</strong>e bei Vorliegen unbestimmter<br />

Rechtsbegriffe. Sie geben den nachgeordneten Behörden Interpretationshilfen <strong>und</strong> sollen eine<br />

einheitliche Anwendung <strong>der</strong> Gesetze gewährleisten. 221 Sie sind in vollem Umfang gerichtlich<br />

nachprüfbar <strong>und</strong> haben für die Gerichte keinen größeren Beweis- <strong>und</strong> Bindungswert als Stellungnahmen<br />

<strong>des</strong> Schrifttums. 222 Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften regeln, in welcher<br />

Weise von dem <strong>der</strong> Verwaltung eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen ist; sie sollen<br />

eine einheitliche <strong>und</strong> gleichmäßige Ermessensausübung sicherstellen <strong>und</strong> sind gerichtlich<br />

nur eingeschränkt überprüfbar. 223<br />

Im Umwelt- <strong>und</strong> Technikrecht haben normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften 224<br />

eine hohe Bedeutung erlangt. Ursprünglich hatte das BVerwG die Bindungswirkung <strong>der</strong> TA<br />

Luft für Gerichte <strong>und</strong> Anlagenbetreiber verneint <strong>und</strong> sie im Voerde-Urteil nur als antizipiertes<br />

Sachverständigengutachten in die Beweiserhebung einbezogen. 225<br />

Gegen diese Argumentationsfigur<br />

ist zu Recht eingewandt worden, dass die Grenzwerte <strong>und</strong> sonstigen technischen<br />

Standards <strong>der</strong> TA Luft nicht bloße sachverständig ermittelte Größen, son<strong>der</strong>n auch politisch<br />

wirkende Entscheidungen über Risikoeinschätzung <strong>und</strong> Zumutbarkeitsgrenzen seien. Im<br />

Wyhl-Urteil hat das BVerwG diese umstrittene Argumentationsfigur durch den Begriff <strong>der</strong><br />

normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften ersetzt. 226<br />

Sie füllen aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher<br />

Ermächtigung unbestimmte Rechtsbegriffe bzw. „offene“ gesetzliche Tatbestände, die im<br />

Umwelt- <strong>und</strong> Technikrecht häufig verwendet werden, so aus, dass diese Vorschriften unmittelbar<br />

vollzugsfähig werden, etwa indem Grenzwerte <strong>und</strong> Messverfahren festgelegt werden. 227<br />

Eine solche Normkonkretisierung wird in ständiger Rechtsprechung insbeson<strong>der</strong>e bejaht für<br />

die nach § 48 BImSchG von <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage <strong>der</strong> Anhörung von Vertretern<br />

<strong>der</strong> Wissenschaft, <strong>der</strong> Betroffenen, <strong>der</strong> beteiligten Wirtschaft <strong>und</strong> <strong>der</strong> für den Immissionsschutz<br />

zuständigen obersten Lan<strong>des</strong>behörden (vgl. § 51 BImSchG) mit Zustimmung <strong>des</strong><br />

220 Vgl. Maurer 2004, § 24, Rn. 1.<br />

221 Maurer 2004, § 24, Rn. 9.<br />

222 Ossenbühl 2002, § 6, Rn. 47.<br />

223 Maurer 2004, § 24, Rn. 10.<br />

224 Vgl. dazu aus <strong>der</strong> Rechtsprechung: BVerwGE 72, 300 (320 f.); BVerwGE 107, 338 (340 ff.); BVerwGE<br />

110, 216 (218); BVerwGE 114, 342 (344-346); aus <strong>der</strong> Literatur: Hill 1989; Erbguth 1989; Gerhardt 1989;<br />

Kunert 1989; Di Fabio 1992; Sendler 1993; Rogmann 1998, 190-202; Jarass 1999; Ladeur 2000; Uerpmann<br />

2000; Kautz 2000, 235-239; Faßben<strong>der</strong> 2002; Sparwasser/Engel/Vosskuhle 2005, 246-248. Kritisch<br />

Bull/Mehde 2005, Rn. 238 f. Kritisch: Wolf 1992; Koch 1993, 104-107.<br />

225 BVerwGE 55, 250 (255).<br />

226 BVerwGE 72, 300 (320).<br />

227 Maurer 2004, § 24, Rn. 9, 25a.<br />

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