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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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spezifische Risikoinformationen zu übermitteln. Das passt nicht zu <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Epoxidharzleitlinie<br />

beabsichtigten Erstellung <strong>und</strong> kontinuierlichen Fortschreibung von Positivlisten <strong>der</strong><br />

Ausgangsstoffe für Epoxidharzbeschichtungen.<br />

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann nach <strong>der</strong> vom EuGH bestätigten Rechtsauffassung<br />

<strong>der</strong> Kommission 278 – abgesehen von <strong>der</strong> durch die Kommission zu verfolgenden<br />

Vertragsverletzung – zur Unanwendbarkeit <strong>der</strong> betreffenden Vorschrift führen. Privatpersonen<br />

können geltend machen, dass nicht notifizierte technische Vorschriften, <strong>der</strong>en Beachtung<br />

von ihnen verlangt wird, ihnen gegenüber nicht angewendet werden können. 279<br />

5.7 Zusammenfassung<br />

Die Epoxidharzleitlinie <strong>des</strong> UBA stellt den <strong>der</strong>zeitigen Stand von Wissenschaft <strong>und</strong> Technik<br />

für die Bedingungen dar, unter denen Werkstoffe <strong>und</strong> Materialien aus Epoxidharzen für die<br />

Aufbereitung <strong>und</strong> Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>des</strong> § 17 Abs. 1 <strong>der</strong> TrinkwV 2001 entsprechen. Für alle Beteiligten konkretisiert sie das<br />

Minimierungsgebot <strong>der</strong> TrinkwV. Wegen <strong>des</strong> sehr hohen Anfor<strong>der</strong>ungsniveaus gibt sie nicht<br />

eine aaRdT wie<strong>der</strong>, die einem breiten Konsens <strong>der</strong> Fachwelt entspräche <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Praxis<br />

bereits in weiter Verbreitung eingeführt wäre. Die Beteiligung interessierter Kreise an ihrer<br />

Entwicklung verleiht <strong>der</strong> Leitlinie nicht den Status von aaRdT, weil es noch an <strong>der</strong> Bewährung<br />

in <strong>der</strong> Praxis fehlt.<br />

Mit diesen ehrgeizigen Anfor<strong>der</strong>ungen zielt die Leitlinie auf ein hohes Niveau <strong>des</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes.<br />

Damit genügt das UBA seinem Auftrag nach § 40 IfSG, Konzeptionen zur<br />

Vorbeugung, Erkennung <strong>und</strong> Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Weiterverbreitung von durch Wasser übertragbaren<br />

Krankheiten zu entwickeln. Die Leitlinie genügt auch dem hohen Schutzniveau <strong>der</strong><br />

TrinkwV 2001. Dieses ergibt sich aus den in ihr enthaltenen Minimierungsgeboten <strong>und</strong> den<br />

ehrgeizigen Grenzwerten.<br />

Um die Trinkwassergüte im sanierten System zu erhalten, sind über die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

UBA-Leitlinie an die Ausgangsmaterialien hinaus spezifische, detaillierte Vorgaben an die<br />

Qualifizierung <strong>des</strong> Anwen<strong>der</strong>s, an die Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Beschichtungsverfahrens <strong>und</strong> an<br />

die Kontrolle <strong>des</strong> Sanierungserfolges in drei eng miteinan<strong>der</strong> verflochtenen Technischen Regeln<br />

<strong>der</strong> DVGW nie<strong>der</strong>gelegt. Ihr förmlicher Status zeigt, dass für die Rohrinnensanierung<br />

von Trinkwasser-Installationen mittels Epoxidharzbeschichtung zwar noch keine umfassende<br />

aaRdT besteht, aber bereits ein erhebliches Stück <strong>des</strong> Weges dorthin zurückgelegt ist. Die<br />

Verabschiedung <strong>der</strong> UBA-Leitlinie <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verweis auf sie im DVGW-Regelwerk führen<br />

schon jetzt dazu, dass <strong>der</strong> Einsatz <strong>der</strong> alten Inhaltsstoffe nicht mehr als anerkannte Regel <strong>der</strong><br />

Technik gelten kann. Ihm ist nämlich durch die UBA-Leitlinie <strong>und</strong> durch das DVGW-<br />

Regelwerk die allgemeine Anerkennung entzogen worden.<br />

Zwar erfüllt die Epoxidharzleitlinie <strong>des</strong> UBA die von <strong>der</strong> Rechtsprechung entwickelten<br />

Kriterien für normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften. Zu <strong>der</strong>en Erlass ermächtigt<br />

allerdings § 40 IfSG das UBA nicht. Die Epoxidharzleitlinie ist folglich nicht als normkonkretisierende<br />

Verwaltungsvorschrift einzustufen.<br />

278 Mitteilung <strong>der</strong> Kommission betreffend die Nichteinhaltung gewisser Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie 83/189/<br />

EWG <strong>des</strong> Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet <strong>der</strong> Normen <strong>und</strong><br />

technischen Vorschriften, ABl. C 245 v. 1.10.1986, 4.<br />

279 EuGH, Urteil v. 30.4.1996, Rs. C-194/94 – CIA Security International, Slg. I-2201; Urteil v. 16.6.1998, Rs.<br />

C-226/97 – Lemmens, Slg. I-3711.<br />

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