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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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Erfüllung dieser Voraussetzungen wird im Folgenden ausgegangen. Problematisch ist, dass<br />

das Prüfzeugnis nicht mehr aktuell ist. Die Rechtsprechung hat dazu folgende Gr<strong>und</strong>sätze<br />

entwickelt:<br />

Das OLG Düsseldorf hat die Werbung mit einem zwei Jahre alten Testergebnis für<br />

wettbewerbswidrig erachtet, wobei es offen ließ, ob die Wettbewerbswidrigkeit durch einen<br />

Hinweis auf das Testdatum hätte ausgeräumt werden können. 548 Der BGH hält dagegen die<br />

Werbung mit alten Testergebnissen nicht generell für wettbewerbswidrig. 549 Das Werben mit<br />

alten Tests sei zulässig, wenn<br />

– <strong>der</strong> Prüfzeitpunkt erkennbar gemacht werde,<br />

– keine neueren Tests für dieses o<strong>der</strong> ähnliche Produkte vorlägen <strong>und</strong><br />

– die Waren nach wie vor dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprächen. 550<br />

Das OLG Düsseldorf hat in einer an<strong>der</strong>en Entscheidung hervorgehoben, dass bei Prüfergebnissen<br />

<strong>der</strong> Verkehr erwartet, dass diese nach wie vor aktuell seien. 551 Danach führt Verbraucher<br />

in die Irre, wer nach wie vor mit KTW-Prüfzeugnissen von 1998 wirbt. Zwar wird vom<br />

Verbraucher wegen <strong>der</strong> Bedeutung <strong>der</strong> Investitionsentscheidung in diesem Fall erwartet, dass<br />

er sich gut informiert. Vom Verbraucher kann aber nicht erwartet werden, dass er weiß, welche<br />

Standards aktuell sind <strong>und</strong> welche nicht, zumal <strong>der</strong> Hinweis auf Prüfzeugnisse impliziert,<br />

diese seien noch aktuell. Das gilt aber nur, wenn in <strong>der</strong> Werbung vorbehaltlos auf KTW-Prüfzeugnisse,<br />

also ohne Hinweis auf ihr Auslaufen, hingewiesen wird. 552<br />

12.2.2.3 Wettbewerbsrechtliche Relevanz<br />

Weiterhin müssen die Angaben geeignet sein, bei den angesprochenen Personen irrige Vorstellungen<br />

hervorzurufen <strong>und</strong> die Marktenschließung in wettbewerbsrechtlich relevanter<br />

Weise zu beeinflussen. 553 Das ergibt sich aus <strong>der</strong> Irreführungsrichtlinie. 554 Dazu reicht es<br />

schon aus, dass <strong>der</strong> Verkehr nur angelockt wird, es sei denn, es ist völlig ausgeschlossen, dass<br />

die Täuschung das Markverhalten beeinflusst. 555 Die Möglichkeit, dass <strong>der</strong> Verbraucher an die<br />

richtige Information herankommt, schließt die Relevanz nur aus, wenn feststeht, dass er von<br />

dieser Möglichkeit Gebrauch macht <strong>und</strong> durch sie vom Kauf abgehalten wird. 556<br />

Danach<br />

reicht es schon aus, wenn sich <strong>der</strong> Käufer mit <strong>der</strong> Ware befasst. 557 Bezieht sich die Fehlvorstellung<br />

<strong>des</strong> Verbrauchers auf die Qualität <strong>der</strong> Ware, ist sie immer relevant. 558 Eine nachträgliche<br />

Korrektur <strong>der</strong> Angabe schließt die Wettbewerbsrelevanz nicht aus; das kann nur eine<br />

zeitgleich mit <strong>der</strong> Werbung erfolgende deutliche Angabe. 559 Einschränkend wird aber auch<br />

547 Ebenda, § 5, Rn. 502.<br />

548 OLG Düsseldorf GRUR 1981, 750 (751).<br />

549 BGH GRUR 1985, 932 (932).<br />

550 Ebenda.<br />

551 OLG Düsseldorf GRUR 2000, 531 (532).<br />

552 Vgl. Harte-Bavendamm/Hennig-Bodewig/Wei<strong>der</strong>t 2004, § 5, Rn. 496.<br />

553 Hefermehl/Köhler/Bornkamm/Bornkamm 2006, § 5, Rn. 2.169.<br />

554 Ebenda, § 5, Rn. 2.168.<br />

555 Harte-Bavendamm/Hennig-Bodewig/Dreyer 2004, § 5, Rn. 216.<br />

556 Ebenda, § 5, Rn. 217.<br />

557 Ebenda, § 5, Rn. 227.<br />

558 Ebenda, § 5, Rn. 228.<br />

559 Fezer/Pfeifer 2005, § 5, Rn. 237.<br />

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