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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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Nutzung <strong>des</strong> Eigentums jedenfalls auch von Art. 14 GG umfasst. 451 Allerdings vermag auch<br />

das nicht zu überzeugen. Die Verwendung eines Harzes, das nicht in die Liste <strong>der</strong> Anlage 5<br />

aufgenommen ist, ist ja nicht schlechthin ausgeschlossen, son<strong>der</strong>n nur für einen Bereich, z. B.<br />

den <strong>der</strong> Hausinstallation. Zudem werden letztlich doch Gewinnerwartungen enttäuscht, wenn<br />

es nicht möglich ist, die Harze für den Bereich <strong>der</strong> Hausinstallation am Markt anzubieten.<br />

Gewinnerwartungen sind aber gerade nicht geschützt (s. o.). Es gibt eben nur eine Chance,<br />

nicht aber ein Recht, Produkte erfolgreich am Markt anbieten zu können. 452<br />

Es lässt sich daher festhalten, dass schon <strong>der</strong> Schutzbereich <strong>der</strong> Eigentumsfreiheit nicht<br />

eröffnet ist. We<strong>der</strong> ist das Recht am eingerichteten <strong>und</strong> ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen,<br />

weil dieses verfassungsrechtlich nicht anerkannt ist, noch ist die Möglichkeit <strong>des</strong> Verkaufs<br />

von Art. 14 GG geschützt. Daher kann es auch keinen auf Verletzung <strong>der</strong> Eigentumsfreiheit<br />

gestützten verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch geben.<br />

11.2.3 Recht auf unternehmerische Selbstdarstellung<br />

Für den Bereich staatlicher Warnungen <strong>und</strong> <strong>Empfehlungen</strong>, die dieser Konstellation wenigstens<br />

ähnlich sind, nimmt Renate Philipp an, we<strong>der</strong> die Eigentumsfreiheit noch die Berufsfreiheit<br />

sei einschlägig, son<strong>der</strong>n das Recht auf unternehmerische Selbstdarstellung, das auf<br />

Art. 2 Abs. 1 GG beruhe, wobei es für die Frage <strong>des</strong> sachlichen Schutzbereichs letztlich unerheblich<br />

sei, ob das Recht aus Art. 2 Abs. 1 o<strong>der</strong> Art. 12 GG hergeleitet werde. 453 Staatliche<br />

Verbraucherinformationen seien danach stets Eingriffe, weil <strong>der</strong> unternehmerische Ruf geschädigt<br />

werde – zumin<strong>des</strong>t, wenn sich die Informationen auf ein konkretes Produkt beziehen.<br />

454 Bedeutung hat diese Einordnung aber nicht für die Eröffnung <strong>des</strong> sachlichen Schutzbereichs,<br />

son<strong>der</strong>n nur dafür, wie letztlich die Eingriffsvoraussetzungen aussehen. 455 Diesem<br />

Komplex kann daher an späterer Stelle Aufmerksamkeit 456 gewidmet werden.<br />

11.2.4 Zwischenergebnis<br />

Thematisch ist also durch die Listung <strong>der</strong> Schutzbereich <strong>der</strong> Berufsfreiheit, möglicherweise<br />

auch <strong>der</strong> allgemeinen Handlungsfreiheit eröffnet. Betroffen sind dabei mehrere Dimensionen<br />

<strong>der</strong> Gewährleistung. Zum einen weist schon <strong>der</strong> Aufwand, <strong>der</strong> für die Antragstellung betrieben<br />

werden muss, einen Bezug zum Gewährleistungsbereich auf. Die Listung selbst kann die<br />

Vermarktungschancen <strong>des</strong> Produktes beeinflussen – entwe<strong>der</strong> indem <strong>der</strong> Ruf <strong>des</strong> Unternehmens<br />

geän<strong>der</strong>t wird o<strong>der</strong> indem die Wahrnehmung <strong>des</strong> Produkts verän<strong>der</strong>t wird.<br />

Im Folgenden wird es nun vor allem darauf ankommen, die Voraussetzungen für einen<br />

Eingriff zu umschreiben. Diese hängen nicht davon ab, ob man zuvor die Einschlägigkeit <strong>der</strong><br />

Eigentumsfreiheit bejaht hat. Die Eingriffsvoraussetzungen werden für dieses Gr<strong>und</strong>recht <strong>und</strong><br />

für die Berufsfreiheit zumeist einheitlich behandelt. 457 Sofern das Vorliegen eines Eingriffs zu<br />

bejahen ist, müsste auf die Möglichkeit einer Rechtfertigung eingegangen werden.<br />

451 Sodan 1987b, 484.<br />

452 Philipp 1989, 131; Glaeske/Schefold 1988, 131; BVerfGE 105, 252 (277 f.).<br />

453 Philipp 1989, 153.<br />

454 Philipp 1989, 151.<br />

455 Vgl. Philipp 1989, 157.<br />

456 Siehe Abschnitt 11.3.2.1.<br />

457 Vgl. Ossenbühl 1986, 14-32; Sodan 1987b, 495-525.<br />

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