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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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Eine Pflicht zur Anwendung technischer Normen kann sich jedoch aufgr<strong>und</strong> von Rechtso<strong>der</strong><br />

Verwaltungsvorschriften sowie aufgr<strong>und</strong> von Verträgen o<strong>der</strong> aus sonstigen Rechtsgründen<br />

ergeben. 39 Technische Normen bilden einen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten.<br />

40 Ein solches ist im allgemeinen auch aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Verpflichtung o<strong>der</strong> vertraglicher<br />

Vereinbarung geschuldet: Bspw. sind Hersteller verpflichtet, nur solche Produkte in<br />

den Verkehr zu bringen, die Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit von Verwen<strong>der</strong>n <strong>und</strong> Dritten o<strong>der</strong><br />

sonstige Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung o<strong>der</strong> vorhersehbarer Fehlanwendung<br />

nicht gefährden. 41 Nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten<br />

<strong>und</strong> zu betreiben,<br />

„dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt<br />

1. schädliche Umwelteinwirkungen <strong>und</strong> sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile <strong>und</strong> erhebliche<br />

Belästigungen für die Allgemeinheit <strong>und</strong> die Nachbarschaft nicht hervorgerufen<br />

werden können,<br />

2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen <strong>und</strong> sonstige Gefahren, erhebliche<br />

Nachteile <strong>und</strong> erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbeson<strong>der</strong>e durch die dem<br />

Stand <strong>der</strong> Technik entsprechenden Maßnahmen.“ 42<br />

Arbeitgeber sind verpflichtet, die erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen <strong>des</strong> Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Umstände zu treffen, die die Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>der</strong> Beschäftigten<br />

bei <strong>der</strong> Arbeit beeinflussen. 43 Dabei ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für<br />

Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit möglichst vermieden <strong>und</strong> die verbleibende Gefährdung möglichst<br />

gering gehalten wird; bei den Maßnahmen sind <strong>der</strong> Stand von Technik, Arbeitsmedizin <strong>und</strong><br />

Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. 44<br />

In <strong>der</strong> geschil<strong>der</strong>ten Weise können technische Normen in vermittelter Weise, also nicht<br />

allein aus sich heraus, eine Verpflichtung zum Tätigwerden in einer bestimmten Weise o<strong>der</strong><br />

zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges bedeuten. Vor allem Prüfnormen o<strong>der</strong> die prüfungsrelevanten<br />

Bestandteile von Normen beschreiben sehr detailliert bestimmte Vorgehensweisen<br />

<strong>und</strong> technische Lösungswege.<br />

Um den technologischen Fortschritt nicht zu behin<strong>der</strong>n <strong>und</strong> um unter den betroffenen<br />

Herstellern eventuelle Anpassungslasten nicht zu einseitig zu verteilen, ist die technische Normung<br />

im Prinzip nicht auf bestimmte technische Lösungen fixiert, für die Details <strong>der</strong> Konstruktion<br />

<strong>und</strong> Zusammensetzung mitgeteilt werden (<strong>des</strong>ign standards – beschreibende Normen).<br />

Sie ist vielmehr im Prinzip ergebnisorientiert ausgerichtet, legt also mit Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an Produkte <strong>und</strong> Anlagen genaue <strong>und</strong> zu kompatiblen Ergebnissen führende Zielgrößen fest<br />

(performance standards – Anfor<strong>der</strong>ungsnormen), zu <strong>der</strong>en Einhaltung es miteinan<strong>der</strong> konkurrierende<br />

technische Lösungen geben kann.<br />

Technische Normen unterliegen sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch bezüglich <strong>des</strong><br />

Verfahrens ihrer Verabschiedung nur in eingeschränkter Form rechtsstaatlichen Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

da Normungstätigkeit keine Rechtsetzung ist. Die Folgerungen, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip<br />

für die Zulässigkeit bestimmter Verknüpfungsformen zwischen Gesetzen <strong>und</strong><br />

39 DIN 820, Teil 1, Ziff. 6.1, Abs. 4.<br />

40 DIN 820, Teil 1, Ziff. 6.1, Abs. 3.<br />

41 § 4 Abs. 1 Satz 1 GPSG.<br />

42 § 5 Abs. 1 Ziff. 1 <strong>und</strong> 2 BImSchG.<br />

43 § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG.<br />

44 § 4 Nr. 1 <strong>und</strong> 3 ArbSchG.<br />

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