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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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auf nichtdiskriminierenden, offenen <strong>und</strong> transparenten Verfahren beruhen. 203 Vereinbarungen<br />

dagegen, die eine Norm als Mittel unter an<strong>der</strong>en Bestandteilen einer umfassen<strong>der</strong>en beschränkenden<br />

Vereinbarung benutzten, mit <strong>der</strong> bestehende o<strong>der</strong> potentielle Wettbewerber ausgeschlossen<br />

werden sollen, würden fast immer vom Kartellverbot erfasst. 204<br />

Zwischen diesen<br />

beiden Polen liegen Vereinbarungen, die – je nach genauer Ausgestaltung – vom Kartellverbot<br />

<strong>des</strong> Art. 81 Abs. 1 EGV erfasst werden können. Maßgeblich sei, in welchem Maße die Beteiligten<br />

die Freiheit behielten, alternative Normen o<strong>der</strong> Produkte zu entwickeln, die mit <strong>der</strong><br />

vereinbarten Norm nicht übereinstimmen. Normenvereinbarungen könnten den Wettbewerb<br />

beschränken, wenn sie die Partner daran hin<strong>der</strong>ten, alternative Normen zu entwickeln o<strong>der</strong><br />

Produkte auf den Markt zu bringen, die mit <strong>der</strong> Norm nicht übereinstimmen. 205 Zum Bereich<br />

<strong>der</strong> Zertifizierung wird in aller Deutlichkeit formuliert:<br />

„Vereinbarungen, mit denen bestimmte Einrichtungen das ausschließliche Recht erhalten,<br />

die Übereinstimmung mit <strong>der</strong> Norm zu prüfen, gehen über den Hauptzweck <strong>der</strong> Festlegung<br />

<strong>der</strong> Norm hinaus <strong>und</strong> können <strong>des</strong>halb auch den Wettbewerb beschränken. Vereinbarungen,<br />

die Beschränkungen bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Vereinbarkeit mit Normen auferlegen,<br />

können ebenfalls den Wettbewerb beschränken, sofern sie nicht behördlich auferlegt<br />

wurden.“ 206<br />

Danach ist es kartellrechtlich bedenklich, wenn eine Normungsorganisation in ihren technischen<br />

Regeln als ausschließliche Zertifizierungsmöglichkeit diejenige benennt, welche die<br />

von ihr unterhaltene Zertifizierungsstelle – wenn auch unter Rückgriff auf zahlreiche externe<br />

Prüfstellen – maßgeblich bestimmt.<br />

Für die kartellrechtliche Unbedenklichkeit von Normen nennt die Kommission weitere Bedingungen:<br />

Um wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, müssten die für die Norm erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Informationen den potentiellen Marktzugängern offen stehen. Außerdem müsse ein erheblicher<br />

Anteil <strong>des</strong> Wirtschaftszweiges auf transparente Weise in die Normsetzung einbezogen<br />

sein. 207 Normen dürften die Innovation nicht einschränken, damit technischer <strong>und</strong> wirtschaftlicher<br />

Nutzen entstehen könne. 208 Die Teilnahme an <strong>der</strong> Normierung solle sämtlichen Wettbewerbern<br />

in den von <strong>der</strong> Norm betroffenen Märkten offen stehen, es sei denn, dass erhebliche<br />

Leistungsverluste aufgr<strong>und</strong> einer umfassenden Teilnahme nachgewiesen würden o<strong>der</strong><br />

anerkannte Verfahren für die kollektive Interessenvertretung in Normungsorganisationen vorgesehen<br />

seien. 209<br />

Die Festlegung einer privaten Norm durch eine Gruppe von Unternehmen, die gemeinsam<br />

marktbeherrschend sei, könne zur Entstehung einer De-facto-Norm für diesen Wirtschaftszweig<br />

führen. Dabei sei zu gewährleisten, dass eine <strong>der</strong>artige Norm möglichst allen offen<br />

stehe <strong>und</strong> auf nicht diskriminierende Weise angewandt werde. Um die Ausschaltung <strong>des</strong><br />

Wettbewerbs in den relevanten Märkten zu verhin<strong>der</strong>n, müsse <strong>der</strong> Zugang zur Norm Dritten<br />

zu gerechten, vernünftigen <strong>und</strong> nicht diskriminierenden Bedingungen offen stehen. 210<br />

203 Ebenda, Rn. 163.<br />

204 Ebenda, Rn. 165.<br />

205 Ebenda, Rn. 167.<br />

206 Ebenda, Rn. 167.<br />

207 Ebenda, Rn. 169.<br />

208 Ebenda, Rn. 170.<br />

209 Ebenda, Rn. 172.<br />

210 Ebenda, Rn. 174.<br />

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