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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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Gefahren <strong>und</strong> Risiken in Betracht genommen wissen. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung<br />

<strong>des</strong> Schutzgutes müsse so gering wie möglich sein. Das Gesetz lege somit die Exekutive<br />

normativ auf den Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> bestmöglichen Gefahrenabwehr <strong>und</strong> Risikovorsorge fest. 296<br />

Die spezifischen Minimierungsgebote <strong>der</strong> TrinkwV 2001 sind in Tabelle 4 aufgelistet. Sie<br />

konkretisieren den aus <strong>der</strong> Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage im IfSG folgenden Besorgnisgr<strong>und</strong>satz.<br />

Tab. 4: Minimierungsgebote <strong>der</strong> TrinkwV 2001<br />

TrinkwV 2001 Minimierungsgebote<br />

§ 5 Abs. 1 Trinkwasser darf Krankheitserreger nicht in Konzentrationen enthalten,<br />

die eine Schädigung <strong>der</strong> menschlichen Ges<strong>und</strong>heit besorgen<br />

lassen.<br />

§ 5 Abs. 2 Im Trinkwasser dürfen die Grenzwerte für mikrobiologische Parameter<br />

nicht überschritten werden.<br />

§ 6 Abs. 1 Trinkwasser darf chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten,<br />

die eine Schädigung <strong>der</strong> menschlichen Ges<strong>und</strong>heit besorgen lassen.<br />

§ 6 Abs. 2 Im Trinkwasser dürfen die Grenzwerte für chemische Parameter nicht<br />

überschritten werden.<br />

§ 6 Abs. 3 Konzentrationen verunreinigen<strong>der</strong> chemischer Stoffe sind so niedrig<br />

zu halten, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik<br />

mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Umstände<br />

<strong>des</strong> Einzelfalles möglich ist.<br />

§ 17 Abs. 1 Satz 1 Für die Neuerrichtung o<strong>der</strong> die Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen<br />

dürfen nur Werkstoffe o<strong>der</strong> Materialien verwendet<br />

werden, die in Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in solchen Konzentrationen<br />

angeben, die höher sind als nach den allgemein anerkannten<br />

Regeln <strong>der</strong> Technik unvermeidbar.<br />

Die Kontrolle <strong>der</strong> Einhaltung von Grenzwerten muss aus Gründen <strong>der</strong> Aufwandsbegrenzung<br />

auf die Stellen im Wasserversorgungsnetz konzentriert werden, die Schädigungspotenzial für<br />

eine Vielzahl von Abnehmern o<strong>der</strong> die Öffentlichkeit enthalten; die Einhaltung <strong>der</strong> allgemein<br />

anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik ist im gesamten Wasserversorgungsnetz einschließlich <strong>der</strong><br />

Hausinstallationen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

7.4 Zusammenfassung<br />

Die mit dem Maßstab „allgemein anerkannte Regeln <strong>der</strong> Technik“ gekennzeichneten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

in <strong>der</strong> TrinkwV 2001 sollen vor allem die Versorgungssicherheit im Netzverb<strong>und</strong><br />

gewährleisten, schädliche Rückwirkungen auf das Netz <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Nutzer verhin<strong>der</strong>n <strong>und</strong><br />

eine gleichbleibend hohe Qualität <strong>des</strong> für die gesamte Bevölkerung wichtigsten Lebensmittels<br />

Trinkwasser sichern. Daher ist es nur konsequent, die technischen Anfor<strong>der</strong>ungen so zu bemessen,<br />

dass alle Beteiligten – Wasserversorgungsunternehmen, Betreiber von Hausinstallationen<br />

<strong>und</strong> Installationsunternehmen – sie erfüllen können. Das setzt die allgemeine Anerkennung,<br />

die Bewährung in <strong>der</strong> Praxis <strong>und</strong> die weite Verbreitung sowie Netzverträglichkeit<br />

voraus.<br />

296 Czychowski/Reinhardt, § 34 WHG, Rn. 17.<br />

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