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Rechtliche Würdigung der Empfehlungen und Leitlinien des ...

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Arbeit befindlichen Normungsvorhaben durch Bekanntgabe <strong>des</strong> Arbeitstitels <strong>und</strong> über die<br />

vorgesehene Fassung einer Norm durch Veröffentlichung eines Norm-Entwurfes mit <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />

an die Öffentlichkeit zur Stellungnahme, so sei die Informationspflicht erfüllt, die<br />

<strong>der</strong> angemessenen Beteiligung vorauszugehen habe. Es werde je<strong>der</strong>mann eine Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Beteiligung eröffnet, indem er innerhalb einer angegebenen Frist Zustimmung, Einspruch,<br />

Än<strong>der</strong>ungs- <strong>und</strong> Ergänzungsvorschläge einreichen <strong>und</strong> sie vor dem betreffenden Arbeitsausschuss<br />

persönlich vertreten könne. Auch habe je<strong>der</strong> Stellungnehmende die Möglichkeit, in<br />

einem Schlichtungs- <strong>und</strong> Schiedsverfahren seine Interessen weiter zu verfolgen, falls er sie in<br />

<strong>der</strong> Norm nicht angemessen berücksichtigt wähne. Die Bedeutung dieser Präzisierungen liegt<br />

darin, dass sie ausdrücklich bek<strong>und</strong>en, dass bestimmte Verfahrensgr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Normerstellung<br />

nicht nur über den Normenvertrag zwischen DIN <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esregierung zusätzlich abgesichert,<br />

son<strong>der</strong>n auch kartellrechtlich geboten <strong>und</strong> damit einer Einschränkung durch das autonome<br />

Satzungsrecht <strong>des</strong> DIN enthoben sind.<br />

Nach § 22 Abs. 6 GWB a. F. konnte die Kartellbehörde auch Normen- <strong>und</strong> Typenempfehlungen<br />

eines Rationalisierungsverban<strong>des</strong> für unzulässig erklären, wenn zu ihrer Durchsetzung<br />

wirtschaftlicher, gesellschaftlicher o<strong>der</strong> sonstiger Druck angewendet wurde o<strong>der</strong> die Empfehlung<br />

nicht lediglich die einheitliche Anwendung von Normen <strong>und</strong> Typen zum Gegenstand<br />

hatte o<strong>der</strong> einen Missbrauch <strong>der</strong> Freistellung vom Empfehlungsverbot darstellte. Ein solcher<br />

Missbrauch wurde angenommen, wenn 199<br />

− „eine Norm nicht zurückgezogen wird, obwohl feststeht, dass die betroffenen Abnehmer <strong>und</strong><br />

Lieferanten bei ihrer Aufstellung nicht angemessen beteiligt waren;<br />

− bei einem an sich formal ordnungsgemäßen Normaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung<br />

frem<strong>der</strong> Interessen in einem krassen Missverhältnis zu dem mit <strong>der</strong> Empfehlung erzielten<br />

Erfolg steht;<br />

− durch die Festlegung Deutscher Normen die Einfuhr nachweislich gleichwertiger ausländischer<br />

Konkurrenzwaren wegen ihres Ursprungs unmöglich gemacht o<strong>der</strong> erheblich erschwert wird,<br />

z. B. durch Festlegung unwesentlicher Eigenschaftsanfor<strong>der</strong>ungen, die die ausländische Konkurrenzware<br />

nicht erfüllt“.<br />

Ausdrücklich werden „technologische Öffnungsklauseln“ als Mittel erwähnt, um bei <strong>der</strong> Normung<br />

beson<strong>der</strong>s hoher Anfor<strong>der</strong>ungen einen Missrauch auszuschließen. Ein Missbrauch gilt<br />

als ausgeschlossen, wenn eine technologische Öffnungsklausel min<strong>des</strong>tens gleichwertige Lösungen<br />

in Fällen zulässt, in denen beson<strong>der</strong>s hohe Anfor<strong>der</strong>ungen in einer Norm nachweislich<br />

<strong>der</strong> Wahrung hochwertiger Rechtsgüter dienen <strong>und</strong> dieses Ziel auch auf an<strong>der</strong>e Weise, als in<br />

<strong>der</strong> Norm empfohlen ist, zu erreichen ist. 200<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Voraussetzungen zur Freistellung wettbewerbsbeschränken<strong>der</strong> Vereinbarungen<br />

verweist § 2 GWB n. F. sehr umfassend auf das einschlägige gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht.<br />

Die zu Beginn <strong>des</strong> Jahres 2001 bekannt gemachten <strong>Leitlinien</strong> zur Anwendbarkeit<br />

von Art. 81 EGV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit 201 enthalten einen<br />

Abschnitt „Vereinbarungen über Normen“. 202 Danach beschränken Vereinbarungen über Normen,<br />

die für alle zugänglich <strong>und</strong> transparent sind <strong>und</strong> nicht die Verpflichtung zur Einhaltung<br />

einer Norm enthalten, o<strong>der</strong> die Bestandteil einer umfassen<strong>der</strong>en Vereinbarung zur Gewährleistung<br />

<strong>der</strong> Kompatibilität von Erzeugnissen sind, nicht den Wettbewerb. Dies gelte normalerweise<br />

für Normen, die von anerkannten Normungsorganisationen erlassen werden <strong>und</strong> die<br />

199 Ebenda, Ziff. 7 Abs. 2.<br />

200 Ebenda, Ziff. 7 Abs. 3.<br />

201 ABl. C 3 v. 6.1.2001, 2-30.<br />

202 Ebenda, Rn. 159-178.<br />

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