20 Millionen Euro - SPÖ Kohfidisch
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4.1.1.2 Nebeneffekt: Grundbucheintragungsgebühr<br />
4.1.1.2 Nebeneffekt: Grundbucheintragungsgebühr<br />
S e i t e | 39<br />
Der Verfassungsgerichtshof hat mit erkenntnis vom 21. 09. <strong>20</strong>1153 die Verfassungswidrigkeit der Bemessungsgrundlage<br />
der grundbucheintragungsgebühr festgestellt. Der Verfassungsgerichtshof kritisiert in<br />
seinem erkenntnis die Anknüpfung der gebühr für die grundbucheintragung an die Bemessungsgrundlage<br />
des grunderwerbsteuergesetzes für erwerbe, bei denen eine gegenleistung nicht vorhanden oder<br />
nicht ermittelbar ist (also insbesondere bei schenkungen und erbschaften). Als Bemessungsgrundlage<br />
wird hierbei der einheitswert angesetzt (siehe Kapitel nebeneffekt: grunderwerbsteuer). Diese wurden<br />
seit jahrzehnten nicht an die tatsächlichen Wertentwicklungen der grundstücke angepasst und<br />
bilden nach Auffassung des VfgH keinen sachgerechten maßstab für die Leistung der gerichte, die<br />
mit der eintragungsgebühr abgegolten werden soll. 54 Da notorisch sei, dass zwischen dem Kaufpreis/<br />
Verkehrswert und dem dreifachen einheitswert erhebliche unterschiede bestehen, scheint dies dazu zu<br />
führen, dass für gleiche Leistungen der gerichte ohne sachliche rechtfertigung erheblich abweichende<br />
eintragungsgebühren zu entrichten sind (so der VfgH in seinem erkenntnis).<br />
Georg Kofler (Universitätsprofessor für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik, Universität<br />
Linz): „… das vorliegende Erkenntnis wirft erneut Licht auf die generelle Kritik<br />
an der Anknüpfung diverser Abgaben an veraltete, notorisch niedrige Einheitswerte des<br />
Grundbesitzes.“ 55<br />
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. 09. <strong>20</strong>11<br />
eine Bemessungsgrundlage heranzuziehen, die keinen sachgerechten maßstab für die mit der eintragungsgebühr<br />
abgegoltene Leistung der gerichte bildet, wurde vom Verfassungsgerichtshof als äußerst<br />
bedenklich eingestuft.<br />
Der Verfassungsgerichtshof sah sich daher veranlasst, die Aufhebung der Anknüpfung an die grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage<br />
auszusprechen.<br />
53 die Verfassungswidrigkeit der<br />
Bemessungsgrundlage der Grundbucheintragungsgebühr festgestellt. Der Verfassungsgerichtshof<br />
kritisiert in seinem Erkenntnis die Anknüpfung der Gebühr für die Grundbucheintragung an die<br />
Bemessungsgrundlage des Grunderwerbsteuergesetzes für Erwerbe, bei denen eine Gegenleistung<br />
nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist (also insbesondere bei Schenkungen und Erbschaften). Als<br />
Bemessungsgrundlage wird hierbei der Einheitswert angesetzt (siehe Kapitel Nebeneffekt:<br />
Grunderwerbsteuer). Diese wurden seit Jahrzehnten nicht an die tatsächlichen Wertentwicklungen<br />
der Grundstücke angepasst und bilden nach Auffassung des VfGH keinen sachgerechten Maßstab für<br />
die Leistung der Gerichte, die mit der Eintragungsgebühr abgegolten werden soll. 54 Da notorisch sei,<br />
dass zwischen dem Kaufpreis/Verkehrswert und dem dreifachen Einheitswert erhebliche<br />
Unterschiede bestehen, scheint dies dazu zu führen, dass für gleiche Leistungen der Gerichte ohne<br />
sachliche Rechtfertigung erheblich abweichende Eintragungsgebühren zu entrichten sind (so der<br />
VfGH in seinem Erkenntnis).<br />
Georg Kofler (Universitätsprofessor für Finanzrecht, Steuerrecht und<br />
Steuerpolitik, Universität Linz): „… das vorliegende Erkenntnis wirft erneut<br />
Licht auf die generelle Kritik an der Anknüpfung diverser Abgaben an<br />
veraltete, notorisch niedrige Einheitswerte des Grundbesitzes.“ 55<br />
Eine Bemessungsgrundlage heranzuziehen, die keinen sachgerechten Maßstab für die mit der<br />
Eintragungsgebühr abgegoltene Leistung der Gerichte bildet, wurde vom Verfassungsgerichtshof als<br />
äußerst bedenklich eingestuft.<br />
Der Verfassungsgerichtshof sah sich daher veranlasst, die Aufhebung der Anknüpfung an die<br />
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage auszusprechen.<br />
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark<br />
Auf Grund der Tatsache, dass es laut Verfassungsgerichtshof zu einer Änderung der<br />
Bemessungsgrundlage bei der Grundbucheintragungsgebühr kommen muss, kommt es<br />
mit der Änderung des Systems weg von den Einheitswerten, hin zu den Verkehrswerten<br />
bei der Grundsteuer bereits zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei<br />
Grundbucheintragungen bei denen im Grundgeschäft eine Gegenleistung nicht<br />
vorhanden ist bzw. nicht ermittelbar ist (also bei Schenkungen und Erbschaften).<br />
Einführung eines Freibetrages in der Höhe von € 50.000,-- für Übergänge zu<br />
Hauptwohnsitzzwecken. Voraussetzung dafür ist die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes<br />
bei der übertragenen Immobilie für den Zeitraum von 2 Jahren.<br />
53<br />
VfGH 21.09.<strong>20</strong>11, G 34, 35/11.<br />
54<br />
Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angrenzendes Steuerrecht, November <strong>20</strong>11 / Nr. 9, Seite 456 ff.<br />
55<br />
G. Kofler: „Gebühr für die Grundbucheintragung nach Einheitswerten verfassungswidrig“, Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und<br />
angrenzendes Steuerrecht, November <strong>20</strong>11 / Nr. 9, Seite 458.<br />
53 VfgH 21.09.<strong>20</strong>11, g 34, 35/11.<br />
54 zeitschrift für gesellschaftsrecht und angrenzendes steuerrecht, november <strong>20</strong>11 / nr. 9, seite 456 ff.<br />
55 g. Kofler: „gebühr für die grundbucheintragung nach einheitswerten verfassungswidrig“, zeitschrift für gesellschaftsrecht und angrenzendes steuerrecht,<br />
november <strong>20</strong>11 / nr. 9, seite 458.<br />
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