16.11.2012 Aufrufe

20 Millionen Euro - SPÖ Kohfidisch

20 Millionen Euro - SPÖ Kohfidisch

20 Millionen Euro - SPÖ Kohfidisch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4.1.1.2 Nebeneffekt: Grundbucheintragungsgebühr<br />

4.1.1.2 Nebeneffekt: Grundbucheintragungsgebühr<br />

S e i t e | 39<br />

Der Verfassungsgerichtshof hat mit erkenntnis vom 21. 09. <strong>20</strong>1153 die Verfassungswidrigkeit der Bemessungsgrundlage<br />

der grundbucheintragungsgebühr festgestellt. Der Verfassungsgerichtshof kritisiert in<br />

seinem erkenntnis die Anknüpfung der gebühr für die grundbucheintragung an die Bemessungsgrundlage<br />

des grunderwerbsteuergesetzes für erwerbe, bei denen eine gegenleistung nicht vorhanden oder<br />

nicht ermittelbar ist (also insbesondere bei schenkungen und erbschaften). Als Bemessungsgrundlage<br />

wird hierbei der einheitswert angesetzt (siehe Kapitel nebeneffekt: grunderwerbsteuer). Diese wurden<br />

seit jahrzehnten nicht an die tatsächlichen Wertentwicklungen der grundstücke angepasst und<br />

bilden nach Auffassung des VfgH keinen sachgerechten maßstab für die Leistung der gerichte, die<br />

mit der eintragungsgebühr abgegolten werden soll. 54 Da notorisch sei, dass zwischen dem Kaufpreis/<br />

Verkehrswert und dem dreifachen einheitswert erhebliche unterschiede bestehen, scheint dies dazu zu<br />

führen, dass für gleiche Leistungen der gerichte ohne sachliche rechtfertigung erheblich abweichende<br />

eintragungsgebühren zu entrichten sind (so der VfgH in seinem erkenntnis).<br />

Georg Kofler (Universitätsprofessor für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik, Universität<br />

Linz): „… das vorliegende Erkenntnis wirft erneut Licht auf die generelle Kritik<br />

an der Anknüpfung diverser Abgaben an veraltete, notorisch niedrige Einheitswerte des<br />

Grundbesitzes.“ 55<br />

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. 09. <strong>20</strong>11<br />

eine Bemessungsgrundlage heranzuziehen, die keinen sachgerechten maßstab für die mit der eintragungsgebühr<br />

abgegoltene Leistung der gerichte bildet, wurde vom Verfassungsgerichtshof als äußerst<br />

bedenklich eingestuft.<br />

Der Verfassungsgerichtshof sah sich daher veranlasst, die Aufhebung der Anknüpfung an die grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage<br />

auszusprechen.<br />

53 die Verfassungswidrigkeit der<br />

Bemessungsgrundlage der Grundbucheintragungsgebühr festgestellt. Der Verfassungsgerichtshof<br />

kritisiert in seinem Erkenntnis die Anknüpfung der Gebühr für die Grundbucheintragung an die<br />

Bemessungsgrundlage des Grunderwerbsteuergesetzes für Erwerbe, bei denen eine Gegenleistung<br />

nicht vorhanden oder nicht ermittelbar ist (also insbesondere bei Schenkungen und Erbschaften). Als<br />

Bemessungsgrundlage wird hierbei der Einheitswert angesetzt (siehe Kapitel Nebeneffekt:<br />

Grunderwerbsteuer). Diese wurden seit Jahrzehnten nicht an die tatsächlichen Wertentwicklungen<br />

der Grundstücke angepasst und bilden nach Auffassung des VfGH keinen sachgerechten Maßstab für<br />

die Leistung der Gerichte, die mit der Eintragungsgebühr abgegolten werden soll. 54 Da notorisch sei,<br />

dass zwischen dem Kaufpreis/Verkehrswert und dem dreifachen Einheitswert erhebliche<br />

Unterschiede bestehen, scheint dies dazu zu führen, dass für gleiche Leistungen der Gerichte ohne<br />

sachliche Rechtfertigung erheblich abweichende Eintragungsgebühren zu entrichten sind (so der<br />

VfGH in seinem Erkenntnis).<br />

Georg Kofler (Universitätsprofessor für Finanzrecht, Steuerrecht und<br />

Steuerpolitik, Universität Linz): „… das vorliegende Erkenntnis wirft erneut<br />

Licht auf die generelle Kritik an der Anknüpfung diverser Abgaben an<br />

veraltete, notorisch niedrige Einheitswerte des Grundbesitzes.“ 55<br />

Eine Bemessungsgrundlage heranzuziehen, die keinen sachgerechten Maßstab für die mit der<br />

Eintragungsgebühr abgegoltene Leistung der Gerichte bildet, wurde vom Verfassungsgerichtshof als<br />

äußerst bedenklich eingestuft.<br />

Der Verfassungsgerichtshof sah sich daher veranlasst, die Aufhebung der Anknüpfung an die<br />

Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage auszusprechen.<br />

Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark<br />

Auf Grund der Tatsache, dass es laut Verfassungsgerichtshof zu einer Änderung der<br />

Bemessungsgrundlage bei der Grundbucheintragungsgebühr kommen muss, kommt es<br />

mit der Änderung des Systems weg von den Einheitswerten, hin zu den Verkehrswerten<br />

bei der Grundsteuer bereits zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei<br />

Grundbucheintragungen bei denen im Grundgeschäft eine Gegenleistung nicht<br />

vorhanden ist bzw. nicht ermittelbar ist (also bei Schenkungen und Erbschaften).<br />

Einführung eines Freibetrages in der Höhe von € 50.000,-- für Übergänge zu<br />

Hauptwohnsitzzwecken. Voraussetzung dafür ist die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes<br />

bei der übertragenen Immobilie für den Zeitraum von 2 Jahren.<br />

53<br />

VfGH 21.09.<strong>20</strong>11, G 34, 35/11.<br />

54<br />

Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angrenzendes Steuerrecht, November <strong>20</strong>11 / Nr. 9, Seite 456 ff.<br />

55<br />

G. Kofler: „Gebühr für die Grundbucheintragung nach Einheitswerten verfassungswidrig“, Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und<br />

angrenzendes Steuerrecht, November <strong>20</strong>11 / Nr. 9, Seite 458.<br />

53 VfgH 21.09.<strong>20</strong>11, g 34, 35/11.<br />

54 zeitschrift für gesellschaftsrecht und angrenzendes steuerrecht, november <strong>20</strong>11 / nr. 9, seite 456 ff.<br />

55 g. Kofler: „gebühr für die grundbucheintragung nach einheitswerten verfassungswidrig“, zeitschrift für gesellschaftsrecht und angrenzendes steuerrecht,<br />

november <strong>20</strong>11 / nr. 9, seite 458.<br />

Vermögenssteuern jetzt! 39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!