20 Millionen Euro - SPÖ Kohfidisch
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Ausgenommen von der steuerbefreiung sind lediglich Ausschüttungen aus niedrigbesteuerten Passivgesellschaften<br />
– Passiveinkünfte sind insbesondere zinsen, Lizenzen und Veräußerungsgewinne –,<br />
welche auf ebene der Privatstiftung der 25%igen Körperschaftsteuer (und damit nicht der zwischensteuer)<br />
unterliegen. Auch hier kann die ausländische steuer auf die österreichische Körperschaftsteuer<br />
angerechnet werden. ein Anrechnungsvortrag ist analog zu jenem bei Portfoliodividenden aus Drittstaaten<br />
möglich.<br />
Christian Wilplinger (Steuerberater bei Deloitte): „… Fazit: Durch die seit <strong>20</strong>11 ebenso<br />
für Privatstiftungen geltenden Neuerungen bestehen lediglich hinsichtlich der steuerlichen<br />
Behandlung von laufenden [ausländischen] 105 Beteiligungserträgen zur Kapitalgesellschaft<br />
keine Unterschiede.“<br />
Alle anderen steuerlichen Vorteile einer Privatstiftung blieben weitgehend erhalten. ein umstand, der<br />
leider nicht befriedigend ist. zumal offenkundig ist, dass die sonstigen steuerlichen Vorteile der Privatstiftungen<br />
zu steuerausfällen im Budget führen.<br />
ein weiteres dieser vielen steuergeschenke an stiftungen wurde bereits im Kapital „nebeneffekt: zuwendungen<br />
von grundvermögen an stiftungen“ dargestellt. mit dem Übergang zum Verkehrswert als<br />
Bemessungsgrundlage für zuwendungen von grundvermögen an stiftungen wäre eine Lösung möglich.<br />
eine Lösung, welche bereits der VfgH mit dem erkenntnis vom märz <strong>20</strong>11 anspricht. 106<br />
ein anderes Problem stellen entnommene substanzen bei Privatstiftungen dar. Diese sind bei der Privatstiftung<br />
steuerfrei. Dadurch können große Immobilienwerte veräußert werden, ohne dass dabei eine<br />
Körperschaftsteuer von 25 % anfällt, wenn die Veräußerung nach Ablauf einer 10-jährigen spekulationsfrist<br />
erfolgt. Hier besteht ein eklatanter steuervorteil gegenüber einer Kapitalgesellschaft, die in<br />
diesen Fällen immer 25 % Körperschaftsteuer abzuführen hat. 107<br />
mit dem Budgetbegleitgesetz <strong>20</strong>11 wurden zwar Verkäufe von grundstücken, deren spekulationsfrist<br />
zum 31.12.<strong>20</strong>10 noch nicht abgelaufen ist oder die ab 01.01.<strong>20</strong>11 angeschafft werden, von dieser Begünstigung<br />
ausgenommen und unterliegen künftig auch nach Ablauf der 10-jährigen spekulationsfrist<br />
der 25%igen Körperschaftsteuer, wenn zumindest ein stifter eine Kapitalgesellschaft war (unabhängig<br />
von der Art und Höhe des gewidmeten Vermögens), für stifter, die nicht Kapitalgesellschaften sind, gibt<br />
es diesen steuerlichen Vorteil aber noch immer.<br />
Die einkünfte von stiftungen mit privaten stiftungszwecken unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer.<br />
Durch das Verbot, sich aktiv gewerblich zu betätigen, erwirtschaften die Privatstiftungen in den<br />
meisten Fällen jedoch einkünfte über Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder über atypisch stille<br />
Beteiligungen.<br />
um die direkte gewerbliche geschäftstätigkeit der Privatstiftung zu vermeiden, muss das laufende<br />
geschäft in eine gmbH oder Ag verlagert werden. Die Anteile dieser gesellschaften können wiederum<br />
von der Privatstiftung gehalten werden.<br />
eine Alternative dazu wäre, das gewerbliche unternehmen an eine gesellschaft zu verleasen. An dieser<br />
gesellschaft kann die Privatstiftung beteiligt sein.<br />
105 Anmerkung der redaktion<br />
106 VfgH 02.03.<strong>20</strong>11, g 150/10.<br />
107 W. Doralt, „Die Presse“ vom 10.11.<strong>20</strong>08.<br />
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