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20 Millionen Euro - SPÖ Kohfidisch

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Ausgenommen von der steuerbefreiung sind lediglich Ausschüttungen aus niedrigbesteuerten Passivgesellschaften<br />

– Passiveinkünfte sind insbesondere zinsen, Lizenzen und Veräußerungsgewinne –,<br />

welche auf ebene der Privatstiftung der 25%igen Körperschaftsteuer (und damit nicht der zwischensteuer)<br />

unterliegen. Auch hier kann die ausländische steuer auf die österreichische Körperschaftsteuer<br />

angerechnet werden. ein Anrechnungsvortrag ist analog zu jenem bei Portfoliodividenden aus Drittstaaten<br />

möglich.<br />

Christian Wilplinger (Steuerberater bei Deloitte): „… Fazit: Durch die seit <strong>20</strong>11 ebenso<br />

für Privatstiftungen geltenden Neuerungen bestehen lediglich hinsichtlich der steuerlichen<br />

Behandlung von laufenden [ausländischen] 105 Beteiligungserträgen zur Kapitalgesellschaft<br />

keine Unterschiede.“<br />

Alle anderen steuerlichen Vorteile einer Privatstiftung blieben weitgehend erhalten. ein umstand, der<br />

leider nicht befriedigend ist. zumal offenkundig ist, dass die sonstigen steuerlichen Vorteile der Privatstiftungen<br />

zu steuerausfällen im Budget führen.<br />

ein weiteres dieser vielen steuergeschenke an stiftungen wurde bereits im Kapital „nebeneffekt: zuwendungen<br />

von grundvermögen an stiftungen“ dargestellt. mit dem Übergang zum Verkehrswert als<br />

Bemessungsgrundlage für zuwendungen von grundvermögen an stiftungen wäre eine Lösung möglich.<br />

eine Lösung, welche bereits der VfgH mit dem erkenntnis vom märz <strong>20</strong>11 anspricht. 106<br />

ein anderes Problem stellen entnommene substanzen bei Privatstiftungen dar. Diese sind bei der Privatstiftung<br />

steuerfrei. Dadurch können große Immobilienwerte veräußert werden, ohne dass dabei eine<br />

Körperschaftsteuer von 25 % anfällt, wenn die Veräußerung nach Ablauf einer 10-jährigen spekulationsfrist<br />

erfolgt. Hier besteht ein eklatanter steuervorteil gegenüber einer Kapitalgesellschaft, die in<br />

diesen Fällen immer 25 % Körperschaftsteuer abzuführen hat. 107<br />

mit dem Budgetbegleitgesetz <strong>20</strong>11 wurden zwar Verkäufe von grundstücken, deren spekulationsfrist<br />

zum 31.12.<strong>20</strong>10 noch nicht abgelaufen ist oder die ab 01.01.<strong>20</strong>11 angeschafft werden, von dieser Begünstigung<br />

ausgenommen und unterliegen künftig auch nach Ablauf der 10-jährigen spekulationsfrist<br />

der 25%igen Körperschaftsteuer, wenn zumindest ein stifter eine Kapitalgesellschaft war (unabhängig<br />

von der Art und Höhe des gewidmeten Vermögens), für stifter, die nicht Kapitalgesellschaften sind, gibt<br />

es diesen steuerlichen Vorteil aber noch immer.<br />

Die einkünfte von stiftungen mit privaten stiftungszwecken unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer.<br />

Durch das Verbot, sich aktiv gewerblich zu betätigen, erwirtschaften die Privatstiftungen in den<br />

meisten Fällen jedoch einkünfte über Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder über atypisch stille<br />

Beteiligungen.<br />

um die direkte gewerbliche geschäftstätigkeit der Privatstiftung zu vermeiden, muss das laufende<br />

geschäft in eine gmbH oder Ag verlagert werden. Die Anteile dieser gesellschaften können wiederum<br />

von der Privatstiftung gehalten werden.<br />

eine Alternative dazu wäre, das gewerbliche unternehmen an eine gesellschaft zu verleasen. An dieser<br />

gesellschaft kann die Privatstiftung beteiligt sein.<br />

105 Anmerkung der redaktion<br />

106 VfgH 02.03.<strong>20</strong>11, g 150/10.<br />

107 W. Doralt, „Die Presse“ vom 10.11.<strong>20</strong>08.<br />

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