42 | S e i t e 4.1.1.4 4.1.1.4 Nebeneffekt: Pauschalierung in der in Land- der Land- und Forstwirtschaft und Forstwirtschaft seit jahren wird auch die auf ertragswertorientierten einheitswerten basierende gewinnvollpauschalierung in der Landwirtschaft nach der Land- und Forstwirtschaftlichen Pauschalierungs-verordnung (LuF PauschVO) kritisch betrachtet. tatsächlich scheinen die (zuletzt 1988 festgestellten) einheitswerte kein geeigneter maßstab für die Ableitung eines ertragsteuerlichen gewinnes zu sein. Außerdem erscheint es mit dem Beitritt zur europäischen union (1995) und der umstellung des Agrarsystems auf ein subventionssystem, das auf Direktzahlungen basiert, nicht mehr gerechtfertigt, dass einheitswerte zur Bemessung der gewinnvollpauschalierung herangezogen werden. 59 Seit Jahren wird auch die auf ertragswertorientierten Einheitswerten basierende Gewinnvollpauschalierung in der Landwirtschaft nach der Land- und Forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung (LuF PauschVO) kritisch betrachtet. Tatsächlich scheinen die (zuletzt 1988 festgestellten) Einheitswerte kein geeigneter Maßstab für die Ableitung eines ertragsteuerlichen Gewinnes zu sein. Außerdem erscheint es mit dem Beitritt zur <strong>Euro</strong>päischen Union (1995) und der Umstellung des Agrarsystems auf ein Subventionssystem, das auf Direktzahlungen basiert, nicht mehr gerechtfertigt, dass Einheitswerte zur Bemessung der Gewinnvollpauschalierung herangezogen werden. 59 Die einheitswertbasierende Vollpauschalierung des land- und forstwirtschaftlichen gewinnes dient nicht nur der Verwaltungsökonomie, sondern wird vom rechnungshof und im schrifttum auch als rechtspolitisch und verfassungsrechtlich bedenkliche Begünstigung kritisiert. Die Vollpauschalierung bildet einen Fremdkörper im system der ertragsteuerlichen gewinnermittlung, dem zudem nach der verwaltungsgerichtlichen rechtsprechung notgedrungen ein Begünstigungscharakter innewohnt. selbst das Bundesministerium für Finanzen weist den einnahmenausfall aufgrund der Durchschnittssatzbesteuerung für die Land- und Forstwirtschaft z. B. im „Förderungsbericht <strong>20</strong>09“ mit <strong>20</strong>0 mio. euro jährlich aus. 60 Aus dem „grünen Bericht“ für <strong>20</strong>10 lässt sich der gesamtabgabenbetrag der Land- und Forstwirtschaft entnehmen. Die Abgabenleistung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben machte <strong>20</strong>09 rund 93 mio. euro aus (schätzung des Bundesministeriums für Finanzen). 61 Betrachtet man die einkommensteuer und die veröffentlichten steuerleistungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, so zeigt sich ein relativ stabiles einkommensteueraufkommen von ca. 29 mio. euro im Durchschnitt der jahre 1995 bis <strong>20</strong>09. 62 Bezogen auf die von der „statistik Austria“ für das jahr <strong>20</strong>07 ausgewiesenen 179.849 landund forstwirtschaftlichen Betriebe, die nicht in Form einer Körperschaft organisiert sind, entspräche dies einer einkommensteuerleistung von etwa 195 euro je Betrieb im jahr <strong>20</strong>07; für das jahr 1999 läge dieser Wert bei rund 133 euro und für <strong>20</strong>05 bei rund 175 euro. 63 Die einheitswertbasierende Vollpauschalierung des land- und forstwirtschaftlichen Gewinnes dient nicht nur der Verwaltungsökonomie, sondern wird vom Rechnungshof und im Schrifttum auch als rechtspolitisch und verfassungsrechtlich bedenkliche Begünstigung kritisiert. Die Vollpauschalierung bildet einen Fremdkörper im System der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung, dem zudem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung notgedrungen ein Begünstigungscharakter innewohnt. Selbst das Bundesministerium für Finanzen weist den Einnahmenausfall aufgrund der Durchschnittssatzbesteuerung für die Land- und Forstwirtschaft z. B. im „Förderungsbericht <strong>20</strong>09“ mit <strong>20</strong>0 Mio. <strong>Euro</strong> jährlich aus. 60 Aus dem „Grünen Bericht“ für <strong>20</strong>10 lässt sich der Gesamtabgabenbetrag der Land- und Forstwirtschaft entnehmen. Die Abgabenleistung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben machte <strong>20</strong>09 rund 93 Mio. <strong>Euro</strong> aus (Schätzung des Bundesministeriums für Finanzen). 61 Betrachtet man die Einkommensteuer und die veröffentlichten Steuerleistungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, so zeigt sich ein relativ stabiles Einkommensteueraufkommen von ca. 29 Mio. <strong>Euro</strong> im Durchschnitt der Jahre 1995 bis <strong>20</strong>09. 62 Bezogen auf die von der „Statistik Austria“ für das Jahr <strong>20</strong>07 ausgewiesenen 179.849 land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die nicht in Form einer Körperschaft organisiert sind, entspräche dies einer Einkommensteuerleistung von etwa 195 <strong>Euro</strong> je Betrieb im Jahr <strong>20</strong>07; für das Jahr 1999 läge dieser Wert bei rund 133 <strong>Euro</strong> und für <strong>20</strong>05 bei rund 175 <strong>Euro</strong>. 63 59 G. Kofler, G. Schellmann: „Verfassungsrechtliche Aspekte der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung“, Arbeiterkammer Wien, Mai <strong>20</strong>11. 60 BMF: „Förderungsbericht <strong>20</strong>09; Indirekte Förderungen“, Bericht der Bundesregierung gemäß § 54 Bundeshaushaltsgesetz, Seite 223, Wien, <strong>20</strong>09. 61 R. Lindner, O. Hofer, R. Fehrer, K. Brier, M. Langer: „Grüner Bericht <strong>20</strong>10. Bericht über die Situation der österreichischen Land- und Forstwirtschaft“, Seite 59 und <strong>20</strong>5, Tabelle 2.6.5, 51. Auflage, Wien, <strong>20</strong>10. 62 Siehe Daten der parlamentarischen Anfragebeantwortung 5139/AB XXIV. GP, 2 (02.07.<strong>20</strong>10) und „Grüner Bericht <strong>20</strong>10“, Seite <strong>20</strong>5. 63 G. Kofler, G. Schellmann: „Verfassungsrechtliche Aspekte der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung“, Seite 9, 59 g. Kofler, g. Arbeiterkammer schellmann: „Verfassungsrechtliche Wien, Mai <strong>20</strong>11. Aspekte der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung“, Arbeiterkammer Wien, mai <strong>20</strong>11. 42 Vermögenssteuern jetzt! Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Abschaffung bzw. Streichung und Änderung des § 17 Abs. 5 Z 2a Einkommensteuergesetzes. Eine Änderung im Sinne eines Ansatzes nach Verkehrswerten, wie sie im Kapitel „Grundsteuer“ vorgeschlagen werden. Damit zusammenhängend muss auch die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung (LuF PauschVO) derart geändert werden, dass nicht die Einheitswerte maßgeblich sind, sondern die Verkehrswerte. 60 BmF: „Förderungsbericht <strong>20</strong>09; Indirekte Förderungen“, Bericht der Bundesregierung gemäß § 54 Bundeshaushaltsgesetz, seite 223, Wien, <strong>20</strong>09. 61 r. Lindner, O. Hofer, r. Fehrer, K. Brier, m. Langer: „grüner Bericht <strong>20</strong>10. Bericht über die situation der österreichischen Land- und Forstwirtschaft“, seite 59 und <strong>20</strong>5, tabelle 2.6.5, 51. Auflage, Wien, <strong>20</strong>10. 62 siehe Daten der parlamentarischen Anfragebeantwortung 5139/AB XXIV. gP, 2 (02.07.<strong>20</strong>10) und „grüner Bericht <strong>20</strong>10“, seite <strong>20</strong>5. 63 g. Kofler, g. schellmann: „Verfassungsrechtliche Aspekte der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung“, seite 9, Arbeiterkammer Wien, mai <strong>20</strong>11.
Auswirkungen auf das Budget und steuereinnahmen: 64 Auswirkungen auf das Budget und Steuereinnahmen: 64 64 BmF: „Förderungsbericht <strong>20</strong>09; Indirekte Förderungen“, seite 223. S e i t e | 43 Mehreinnahmen aus der Änderung der Pauschalierung von Land- und Forstwirtschaften PLUS <strong>20</strong>0 <strong>Millionen</strong> <strong>Euro</strong> Mit der Umstellung der Pauschalierungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf Verkehrswertebasis können Mehreinnahmen in der Einkommensteuer erzielt werden. 64 BMF: „Förderungsbericht <strong>20</strong>09; Indirekte Förderungen“, Seite 223. Vermögenssteuern jetzt! 43