20 Millionen Euro - SPÖ Kohfidisch
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natürlich kann man in steueroasen wie z. B. in Panama noch bessere steuerliche ergebnisse realisieren,<br />
doch müssen bei Übertragung großer Vermögen auch umstände mit ins Kalkül gezogen werden<br />
wie z. B. die stabilität der politischen Verhältnisse, die stabilität und sicherheit des Finanzsektors, die<br />
Verlässlichkeit des rechtssystems, die einfachheit der erreichbarkeit usw. Damit scheiden viele steueroasen<br />
trotz minimaler steuerbelastung als standort wieder aus.<br />
es existieren auch auf europäischen territorien steueroasen und Länder mit niedriger Körperschaftsbesteuerung<br />
(steuerfreiheit des nicht entnommenen gewinns) und ohne erbschafts- und schenkungssteuer<br />
(wie z. B. estland), doch gilt es für diese Länder ebenfalls, die genannten stabilitätskriterien zu<br />
prüfen.<br />
sieht man stabilitätskriterien und steuervorteile als eine einheit, dann besteht kein zweifel, dass österreich<br />
gemeinsam mit der schweiz und Liechtenstein an der spitze der attraktivsten stiftungsstandorte<br />
für nicht gemeinnützige stiftungen liegt. Das führt in Kombination mit einem wasserdichten Bankgeheimnis<br />
natürlich zur Verärgerung von nachbarstaaten, die einen Kapitalabfluss nach österreich beobachten<br />
müssen. Dass das nicht gerade dem geist der europäischen union entspricht, ist klar.<br />
Das Problem der Besteuerung von stiftungen in österreich ist also bekannt. stiftungen werden gegenüber<br />
anderen gesellschaftsformen steuerlich weitgehend begünstigt. nicht nur, dass die gründung (im<br />
Vergleich zum eingebrachten Vermögen in eine andere gesellschaftsform) geringere Kosten verursacht,<br />
sind auch die laufenden gewinne aus stiftungen steuerlich gegenüber anderen gesellschaftsformen<br />
bevorzugt.<br />
Warum es derartige steuergeschenke, abgesehen von gemeinnützigen stiftungen, noch immer gibt,<br />
ist nicht nachvollziehbar. Dabei wäre die Lösung des Problems relativ einfach: stiftungen, die nicht der<br />
gemeinnützigkeit unterliegen, sind in der Besteuerung Kapitalgesellschaften gleichzustellen.<br />
mit dem Abgabenänderungsgesetz <strong>20</strong>11 wurden zwar einige wenige steuerliche Begünstigungen gestrichen,<br />
dennoch bestehen nach wie vor gravierende steuerliche Vorteile gegenüber anderen gesellschaftsformen.<br />
so wurde der steuerliche Vorteil der zwischenbesteuerung mit 12,5 % repariert und auf<br />
25 % angehoben. 103<br />
Des Weiteren wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz <strong>20</strong>11 aber auch die steuerentlastung von Portfoliodividenden<br />
aus Drittstaaten auf Privatstiftungen ausgedehnt. Laufende erträge aus „Hybridkapital“<br />
sind jedoch auch bei Privatstiftungen ab <strong>20</strong>11 steuerpflichtig. 104<br />
unverändert geblieben ist die rechtslage in Bezug auf inländische Beteiligungserträge, welche weiterhin<br />
unabhängig von Beteiligungshöhe und Behaltefrist generell von der Körperschaftsteuer befreit sind.<br />
ebenso unverändert sind Beteiligungserträge aus internationalen schachtelbeteiligungen (Beteiligung<br />
an einer ausländischen Kapitalgesellschaft von zumindest 10 % für einen zeitraum von zumindest einem<br />
jahr). Diese sind nach wie vor körperschaftsteuerfrei.<br />
103 BgBl. I nr. 111/<strong>20</strong>10; Artikel 60 „Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988“.<br />
104 Ch. Wilplinger: „Beteiligungserträge bei Privatstiftungen – neuerungen <strong>20</strong>11“, http://www.deloittetax.at/<strong>20</strong>11/10/03/beteiligungsertrage-bei-privatstiftungen-<br />
%e2%80%93-neuerungen-<strong>20</strong>11/, Wien <strong>20</strong>11.<br />
Vermögenssteuern jetzt! 59