20 Millionen Euro - SPÖ Kohfidisch
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4.2.3 Einführung einer Finanzvermögenszuwachsbesteuerung<br />
4.2.3 Einführung einer Finanzvermögenszuwachsbesteuerung<br />
S e i t e | 67<br />
es war bislang einem unselbstständig erwerbstätigen nicht zu erklären, dass er für einen nebenjob fast<br />
50 % an steuern und Abgaben leisten muss, aber ein spekulant für die gleichen einnahmen (fast) keine<br />
steuern und Abgaben zu entrichten hat.<br />
Josef Pröll (Finanzminister a. D.): „… warum sollen Sparbuchbesitzer schlechter gestellt<br />
werden als Aktionäre mit kurzfristigen Gewinnerwartungen?“ 123<br />
Es war bislang einem unselbstständig Erwerbstätigen nicht zu erklären, dass er für einen Nebenjob<br />
fast 50 % an Steuern und Abgaben leisten muss, aber ein Spekulant für die gleichen Einnahmen (fast)<br />
keine Steuern und Abgaben zu entrichten hat.<br />
Josef Pröll (Finanzminister a. D.): „… warum sollen Sparbuchbesitzer<br />
schlechter gestellt werden als Aktionäre mit kurzfristigen Gewinnerwartungen?“<br />
123<br />
Die Lösung dazu wäre und ist eine Finanzvermögenszuwachsbesteuerung. eine solche gibt es bereits<br />
in 16 eu-staaten. 124 Hierzu gibt und gab es zahlreiche modellvorschläge bekannter österreichischer<br />
Wirtschaftsforschungsinstitute. Die wohl effektivste und effizienteste Form wäre und ist eine Art Abgeltungssteuer<br />
für Finanzvermögenszuwächse, ähnlich der Kapitalertragsteuer auf zinsen. Dazu müssten<br />
aber auch die spekulationsfristen im einkommensteuergesetz (von einem jahr) aufgehoben werden.<br />
Deutschland hat <strong>20</strong>09 eine Art „Flat-tax“ eingeführt, mit der spekulationsgewinne erfasst werden. zuvor<br />
wurden über 90 % derartiger gewinne nicht angegeben und damit einer Besteuerung durch die<br />
Finanz vorenthalten. 125<br />
Die Lösung dazu wäre und ist eine Finanzvermögenszuwachsbesteuerung. Eine solche gibt es bereits<br />
in 16 EU-Staaten. 124 Hierzu gibt und gab es zahlreiche Modellvorschläge bekannter österreichischer<br />
Wirtschaftsforschungsinstitute. Die wohl effektivste und effizienteste Form wäre und ist eine Art<br />
Abgeltungssteuer für Finanzvermögenszuwächse, ähnlich der Kapitalertragsteuer auf Zinsen. Dazu<br />
müssten aber auch die Spekulationsfristen im Einkommensteuergesetz (von einem Jahr) aufgehoben<br />
werden. Deutschland hat <strong>20</strong>09 eine Art „Flat-Tax“ eingeführt, mit der Spekulationsgewinne erfasst<br />
werden. Zuvor wurden über 90 % derartiger Gewinne nicht angegeben und damit einer Besteuerung<br />
durch die Finanz vorenthalten. 125<br />
Die Berechnung des Finanzvermögenszuwachses erscheint (zumindest in der theorie) einfach. Vom<br />
Verkaufswert (Verkaufswerte des Finanzvermögens) sind die Anschaffungskosten und etwaige nebenkosten<br />
(Werbungskosten) abzuziehen, der verbleibende (spekulations-)gewinn unterliegt einer Besteuerung<br />
(Finanzvermögenszuwachs) in der Höhe der Kapitalertragsteuer (welche derzeit 25 % beträgt).<br />
Die einführung einer derartigen Besteuerung ist bislang immer am Veto der österreichischen Banken<br />
gescheitert, die dadurch – ihrer meinung nach – das österreichische Bankgeheimnis verletzen würden.<br />
mit dem Budgetbegleitgesetz <strong>20</strong>11126 Die Berechnung des Finanzvermögenszuwachses erscheint (zumindest in der Theorie) einfach. Vom<br />
Verkaufswert (Verkaufswerte des Finanzvermögens) sind die Anschaffungskosten und etwaige<br />
Nebenkosten (Werbungskosten) abzuziehen, der verbleibende (Spekulations-)Gewinn unterliegt<br />
einer Besteuerung (Finanzvermögenszuwachs) in der Höhe der Kapitalertragsteuer (welche derzeit<br />
25 % beträgt). Die Einführung einer derartigen Besteuerung ist bislang immer am Veto der<br />
österreichischen Banken gescheitert, die dadurch – ihrer Meinung nach – das österreichische<br />
Bankgeheimnis verletzen würden. wurde nun eine Finanzvermögenszuwachsbesteuerung (Wertpapier-Kapitalertragsteuer)<br />
eingeführt. mit 1. April <strong>20</strong>12 werden letztlich alle zuwächse im Finanzvermögen<br />
einer Mit Besteuerung dem Budgetbegleitgesetz zugeführt werden. <strong>20</strong>11 es bleibt zu hoffen, dass durch die unzähligen Ausnahmen<br />
und kompliziert klingenden Berechnungen die steuerlichen einnahmen davon nicht zu sehr geschmälert<br />
werden. Damit werden erstmals auch zuwächse aus Finanzvermögen, die nicht aus spareinlagen<br />
stammen (wie z. B. zinsen auf sparbücher), einer Besteuerung zugeführt werden.<br />
126 wurde nun eine Finanzvermögenszuwachsbesteuerung<br />
(Wertpapier-Kapitalertragsteuer) eingeführt. Mit 1. April <strong>20</strong>12 werden letztlich alle Zuwächse im<br />
Finanzvermögen einer Besteuerung zugeführt werden. Es bleibt zu hoffen, dass durch die unzähligen<br />
Ausnahmen und kompliziert klingenden Berechnungen die steuerlichen Einnahmen davon nicht zu<br />
sehr geschmälert werden. Damit werden erstmals auch Zuwächse aus Finanzvermögen, die nicht aus<br />
Spareinlagen stammen (wie z. B. Zinsen auf Sparbücher), einer Besteuerung zugeführt werden.<br />
Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark<br />
Mit der Einführung der Finanzvermögenszuwachsbesteuerung (BBG <strong>20</strong>11) wurde einer<br />
langjährigen Forderung der Arbeiterkammer Rechnung getragen. Dennoch bleibt abzuwarten,<br />
ob die Regelung, durch die zahlreichen Ausnahme- und Sonderregelungen, den<br />
gewünschten Erfolg haben wird oder die Steuereinnahmen nicht zu stark reduziert werden.<br />
123<br />
J. Pröll: „Budgetrede: Ein solides Fundament für die Zukunft Österreichs“, Wien, 30.11.<strong>20</strong>10.<br />
124<br />
Ch. Matznetter: „Vermögenszuwachssteuer“, Wien, 03.04.<strong>20</strong>08.<br />
125<br />
M. Schratzenstaller, „Format“, 13. 08. <strong>20</strong>09.<br />
126<br />
BGBl. I, Nr. 111/<strong>20</strong>10, Artikel 58 „Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988“.<br />
123 j. Pröll: „Budgetrede: ein solides Fundament für die zukunft österreichs“, Wien, 30.11.<strong>20</strong>10.<br />
124 Ch. matznetter: „Vermögenszuwachssteuer“, Wien, 03.04.<strong>20</strong>08.<br />
125 m. schratzenstaller, „Format“, 13. 08. <strong>20</strong>09.<br />
126 BgBl. I, nr. 111/<strong>20</strong>10, Artikel 58 „Änderung des einkommensteuergesetzes 1988“.<br />
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