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20 Millionen Euro - SPÖ Kohfidisch

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4.2.3 Einführung einer Finanzvermögenszuwachsbesteuerung<br />

4.2.3 Einführung einer Finanzvermögenszuwachsbesteuerung<br />

S e i t e | 67<br />

es war bislang einem unselbstständig erwerbstätigen nicht zu erklären, dass er für einen nebenjob fast<br />

50 % an steuern und Abgaben leisten muss, aber ein spekulant für die gleichen einnahmen (fast) keine<br />

steuern und Abgaben zu entrichten hat.<br />

Josef Pröll (Finanzminister a. D.): „… warum sollen Sparbuchbesitzer schlechter gestellt<br />

werden als Aktionäre mit kurzfristigen Gewinnerwartungen?“ 123<br />

Es war bislang einem unselbstständig Erwerbstätigen nicht zu erklären, dass er für einen Nebenjob<br />

fast 50 % an Steuern und Abgaben leisten muss, aber ein Spekulant für die gleichen Einnahmen (fast)<br />

keine Steuern und Abgaben zu entrichten hat.<br />

Josef Pröll (Finanzminister a. D.): „… warum sollen Sparbuchbesitzer<br />

schlechter gestellt werden als Aktionäre mit kurzfristigen Gewinnerwartungen?“<br />

123<br />

Die Lösung dazu wäre und ist eine Finanzvermögenszuwachsbesteuerung. eine solche gibt es bereits<br />

in 16 eu-staaten. 124 Hierzu gibt und gab es zahlreiche modellvorschläge bekannter österreichischer<br />

Wirtschaftsforschungsinstitute. Die wohl effektivste und effizienteste Form wäre und ist eine Art Abgeltungssteuer<br />

für Finanzvermögenszuwächse, ähnlich der Kapitalertragsteuer auf zinsen. Dazu müssten<br />

aber auch die spekulationsfristen im einkommensteuergesetz (von einem jahr) aufgehoben werden.<br />

Deutschland hat <strong>20</strong>09 eine Art „Flat-tax“ eingeführt, mit der spekulationsgewinne erfasst werden. zuvor<br />

wurden über 90 % derartiger gewinne nicht angegeben und damit einer Besteuerung durch die<br />

Finanz vorenthalten. 125<br />

Die Lösung dazu wäre und ist eine Finanzvermögenszuwachsbesteuerung. Eine solche gibt es bereits<br />

in 16 EU-Staaten. 124 Hierzu gibt und gab es zahlreiche Modellvorschläge bekannter österreichischer<br />

Wirtschaftsforschungsinstitute. Die wohl effektivste und effizienteste Form wäre und ist eine Art<br />

Abgeltungssteuer für Finanzvermögenszuwächse, ähnlich der Kapitalertragsteuer auf Zinsen. Dazu<br />

müssten aber auch die Spekulationsfristen im Einkommensteuergesetz (von einem Jahr) aufgehoben<br />

werden. Deutschland hat <strong>20</strong>09 eine Art „Flat-Tax“ eingeführt, mit der Spekulationsgewinne erfasst<br />

werden. Zuvor wurden über 90 % derartiger Gewinne nicht angegeben und damit einer Besteuerung<br />

durch die Finanz vorenthalten. 125<br />

Die Berechnung des Finanzvermögenszuwachses erscheint (zumindest in der theorie) einfach. Vom<br />

Verkaufswert (Verkaufswerte des Finanzvermögens) sind die Anschaffungskosten und etwaige nebenkosten<br />

(Werbungskosten) abzuziehen, der verbleibende (spekulations-)gewinn unterliegt einer Besteuerung<br />

(Finanzvermögenszuwachs) in der Höhe der Kapitalertragsteuer (welche derzeit 25 % beträgt).<br />

Die einführung einer derartigen Besteuerung ist bislang immer am Veto der österreichischen Banken<br />

gescheitert, die dadurch – ihrer meinung nach – das österreichische Bankgeheimnis verletzen würden.<br />

mit dem Budgetbegleitgesetz <strong>20</strong>11126 Die Berechnung des Finanzvermögenszuwachses erscheint (zumindest in der Theorie) einfach. Vom<br />

Verkaufswert (Verkaufswerte des Finanzvermögens) sind die Anschaffungskosten und etwaige<br />

Nebenkosten (Werbungskosten) abzuziehen, der verbleibende (Spekulations-)Gewinn unterliegt<br />

einer Besteuerung (Finanzvermögenszuwachs) in der Höhe der Kapitalertragsteuer (welche derzeit<br />

25 % beträgt). Die Einführung einer derartigen Besteuerung ist bislang immer am Veto der<br />

österreichischen Banken gescheitert, die dadurch – ihrer Meinung nach – das österreichische<br />

Bankgeheimnis verletzen würden. wurde nun eine Finanzvermögenszuwachsbesteuerung (Wertpapier-Kapitalertragsteuer)<br />

eingeführt. mit 1. April <strong>20</strong>12 werden letztlich alle zuwächse im Finanzvermögen<br />

einer Mit Besteuerung dem Budgetbegleitgesetz zugeführt werden. <strong>20</strong>11 es bleibt zu hoffen, dass durch die unzähligen Ausnahmen<br />

und kompliziert klingenden Berechnungen die steuerlichen einnahmen davon nicht zu sehr geschmälert<br />

werden. Damit werden erstmals auch zuwächse aus Finanzvermögen, die nicht aus spareinlagen<br />

stammen (wie z. B. zinsen auf sparbücher), einer Besteuerung zugeführt werden.<br />

126 wurde nun eine Finanzvermögenszuwachsbesteuerung<br />

(Wertpapier-Kapitalertragsteuer) eingeführt. Mit 1. April <strong>20</strong>12 werden letztlich alle Zuwächse im<br />

Finanzvermögen einer Besteuerung zugeführt werden. Es bleibt zu hoffen, dass durch die unzähligen<br />

Ausnahmen und kompliziert klingenden Berechnungen die steuerlichen Einnahmen davon nicht zu<br />

sehr geschmälert werden. Damit werden erstmals auch Zuwächse aus Finanzvermögen, die nicht aus<br />

Spareinlagen stammen (wie z. B. Zinsen auf Sparbücher), einer Besteuerung zugeführt werden.<br />

Besteuerungsmodell der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark<br />

Mit der Einführung der Finanzvermögenszuwachsbesteuerung (BBG <strong>20</strong>11) wurde einer<br />

langjährigen Forderung der Arbeiterkammer Rechnung getragen. Dennoch bleibt abzuwarten,<br />

ob die Regelung, durch die zahlreichen Ausnahme- und Sonderregelungen, den<br />

gewünschten Erfolg haben wird oder die Steuereinnahmen nicht zu stark reduziert werden.<br />

123<br />

J. Pröll: „Budgetrede: Ein solides Fundament für die Zukunft Österreichs“, Wien, 30.11.<strong>20</strong>10.<br />

124<br />

Ch. Matznetter: „Vermögenszuwachssteuer“, Wien, 03.04.<strong>20</strong>08.<br />

125<br />

M. Schratzenstaller, „Format“, 13. 08. <strong>20</strong>09.<br />

126<br />

BGBl. I, Nr. 111/<strong>20</strong>10, Artikel 58 „Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988“.<br />

123 j. Pröll: „Budgetrede: ein solides Fundament für die zukunft österreichs“, Wien, 30.11.<strong>20</strong>10.<br />

124 Ch. matznetter: „Vermögenszuwachssteuer“, Wien, 03.04.<strong>20</strong>08.<br />

125 m. schratzenstaller, „Format“, 13. 08. <strong>20</strong>09.<br />

126 BgBl. I, nr. 111/<strong>20</strong>10, Artikel 58 „Änderung des einkommensteuergesetzes 1988“.<br />

Vermögenssteuern jetzt! 67

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