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DIN – der Verlag heißt Beuth. - Baukammer Berlin

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• Auf Nachfrage werden die Begriffe in<br />

§ 3 Absatz 3 Nummer 1 VOB/A 2009<br />

kurz umrissen<br />

- „Ausbaugewerke“: Ab dem Stadium<br />

Rohbau verbleibende Gewerke<br />

- „Straßenausstattung“: Verkehrsbeleuchtung,<br />

Beschil<strong>der</strong>ung, Vorwegweiser,<br />

Poller, Verkehrsgitter,<br />

Fahrradbügel, Bänke<br />

• Es wird im Zusammenhang mit dem<br />

Gesamtauftragswert die Frage<br />

gestellt, weshalb es bei einer EU-weiten<br />

Ausschreibung die Vorgabe gibt,<br />

bei <strong>der</strong> Ermittlung des Gesamtauftragswerts<br />

einer Baumaßnahme die<br />

Baunebenkosten (Kostengruppen<br />

700) nach <strong>DIN</strong> 276 nicht mit zu<br />

berücksichtigen und bei nationalen<br />

Ausschreibungen nicht?<br />

Es ist nicht bekannt, dass die Ermittlung<br />

des Gesamtauftragswertes nach <strong>der</strong><br />

Glie<strong>der</strong>ung in vergabeorientierte Kostenkontrolleinheiten<br />

nach Erfor<strong>der</strong>nissen<br />

<strong>der</strong> Bauausführung für EU-weite Ausschreibungen<br />

und nationale Ausschreibungen<br />

unterschiedlich zu erfolgen hat.<br />

In <strong>der</strong> Regel gehören in beiden Fällen die<br />

Baunebenkosten nicht zur Berechnung<br />

des Auftragswerts für eine Ausschreibung<br />

von Bauleistungen. Es gelten die<br />

gleichen Grundsätze wie für die Schätzung<br />

des EG- Schwellenwerts gemäß § 3<br />

VgV .<br />

Zusammenfassend ist ein Abweichen<br />

vom Grundsatz <strong>der</strong> Öffentlichen Ausschreibung<br />

jeweils fachlich zu begründen,<br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls auch nachträglich<br />

(siehe VHB 2010). Argumentativ ist<br />

zu unterscheiden zwischen <strong>der</strong> schlichten<br />

Zulässigkeit einer Beschränkten Ausschreibung<br />

und <strong>der</strong> Pflicht, die Wahl<br />

eines <strong>der</strong>artigen Verfahrens zu begründen.<br />

Nachfolgend wird das Prinzip des erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Prüfwegs wie folgt skizziert:<br />

Prüfung Vorrang <strong>der</strong> Öffentlichen Ausschreibung<br />

nach <strong>der</strong> VOB/A . . . . . . . .<br />

Beispiel:<br />

Nach <strong>der</strong> Entscheidung des Auslobers<br />

benötigt die bauliche Anlage/Gesamtbaumaßnahme<br />

alle nachfolgenden Leistungen,<br />

damit das Bauwerk eine wirtschaftliche<br />

o<strong>der</strong> technische Funktion<br />

erfüllen kann:<br />

1. Rohbau 230 T€<br />

2. Landschaftsbau 40 T€<br />

3. Elektro 40 T€<br />

4. Sanitär 45 T€<br />

5. Heizung 45 T€<br />

Gesamtauftragswert: 400 T€<br />

Die Vergabestelle soll nun zur Wahl des<br />

Vergabeverfahrens den Grundsatz <strong>der</strong><br />

Öffentlichen Ausschreibung beachten<br />

und folgendes prüfen und dokumentieren:<br />

1. Kann eine Öffentliche Ausschreibung<br />

über die gesamte Baumaßnahme<br />

(Gesamtauftragswert) in<br />

Lose unterteilt durchgeführt werden<br />

- Grundsatz ÖA ?<br />

Eingangswert <strong>der</strong> Prüfung: 400 T€<br />

Hat die Planung <strong>der</strong> einzelnen Gewerke<br />

bereits einen ausschreibungsfähigen<br />

Stand erreicht?<br />

Können einzelne Gewerke zusammengefasst<br />

öffentlich ausgeschrieben<br />

werden?<br />

Führen diese beispielhaft aufgeführten<br />

Fragen zu einer negativen Prüfung,<br />

so ist das Ergebnis im Vergabevermerk<br />

zu dokumentieren und die<br />

zweite Variante im nächsten Schritt zu<br />

prüfen.<br />

2. Müssen die einzelnen Gewerke<br />

öffentlich ausgeschrieben werden -<br />

Grundsatz ÖA?<br />

Eingangswerte <strong>der</strong> Prüfung:<br />

Einzelgewerke z.B. Sanitär 45 T€<br />

Hierzu regeln sowohl Nummer 7.1 AV<br />

§ 55 LHO als auch § 3 VOB/A 2009<br />

Ausnahmetatbestände, die – auch bis<br />

zur Höhe <strong>der</strong> Wertgrenzen - ein<br />

Abweichen vom Grundsatz <strong>der</strong><br />

Öffentlichen Ausschreibung rechtfertigen.<br />

Recht und Gesetze<br />

Erst an dieser Stelle (nach Prüfung <strong>der</strong><br />

ersten Variante) ist die Wertgrenze zu<br />

berücksichtigen. Eine fachliche<br />

Begründung für das Abweichen vom<br />

Grundsatz <strong>der</strong> Öffentlichen Ausschreibung<br />

ist abzugeben; die Wertgrenze<br />

allein ist keine solche.<br />

Im Beispiel könnten nun die Sanitärleistungen<br />

bei gegebenem Grund<br />

beschränkt ausgeschrieben werden.<br />

Alle Überlegungen sind zu dokumentieren.<br />

TOP 2<br />

Herr Neubauer (VI A 3) trägt zu bauwirtschaftlichen<br />

Daten vor:<br />

Allgemein<br />

Der Bereich VI A – Bauwirtschaftliche<br />

Daten - in <strong>der</strong> Senatsverwaltung für<br />

Stadtentwicklung erstellt für den<br />

Geschäftsbereich des Landes <strong>Berlin</strong> Statistiken.<br />

Dies erfolgt durch die Aufbereitung von<br />

Daten, die auf Grund nichtstatistischer<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

o<strong>der</strong> auf sonstige Weise bei den Verwaltungsstellen<br />

<strong>Berlin</strong>s anfallen (Daten im<br />

Verwaltungsverzug, insbeson<strong>der</strong>e Geschäfts-<br />

und Registerstatistiken) und ist<br />

somit Teil <strong>der</strong> amtlichen Statistik.<br />

Die gewonnen Erkenntnisse dienen u.a.<br />

dazu, politische, gesellschaftliche und<br />

wirtschaftliche Zusammenhänge insbeson<strong>der</strong>e<br />

für die öffentliche Hand aufzuschlüsseln.<br />

Die gesamtstädtischen Informationen<br />

sind ein wichtiges Hilfsmittel<br />

für eine am Sozialstaatprinzip ausgerichtete<br />

Politik.<br />

<strong>Baukammer</strong> <strong>Berlin</strong> 3/2010 | 71

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