DIN – der Verlag heißt Beuth. - Baukammer Berlin
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• Auf Nachfrage werden die Begriffe in<br />
§ 3 Absatz 3 Nummer 1 VOB/A 2009<br />
kurz umrissen<br />
- „Ausbaugewerke“: Ab dem Stadium<br />
Rohbau verbleibende Gewerke<br />
- „Straßenausstattung“: Verkehrsbeleuchtung,<br />
Beschil<strong>der</strong>ung, Vorwegweiser,<br />
Poller, Verkehrsgitter,<br />
Fahrradbügel, Bänke<br />
• Es wird im Zusammenhang mit dem<br />
Gesamtauftragswert die Frage<br />
gestellt, weshalb es bei einer EU-weiten<br />
Ausschreibung die Vorgabe gibt,<br />
bei <strong>der</strong> Ermittlung des Gesamtauftragswerts<br />
einer Baumaßnahme die<br />
Baunebenkosten (Kostengruppen<br />
700) nach <strong>DIN</strong> 276 nicht mit zu<br />
berücksichtigen und bei nationalen<br />
Ausschreibungen nicht?<br />
Es ist nicht bekannt, dass die Ermittlung<br />
des Gesamtauftragswertes nach <strong>der</strong><br />
Glie<strong>der</strong>ung in vergabeorientierte Kostenkontrolleinheiten<br />
nach Erfor<strong>der</strong>nissen<br />
<strong>der</strong> Bauausführung für EU-weite Ausschreibungen<br />
und nationale Ausschreibungen<br />
unterschiedlich zu erfolgen hat.<br />
In <strong>der</strong> Regel gehören in beiden Fällen die<br />
Baunebenkosten nicht zur Berechnung<br />
des Auftragswerts für eine Ausschreibung<br />
von Bauleistungen. Es gelten die<br />
gleichen Grundsätze wie für die Schätzung<br />
des EG- Schwellenwerts gemäß § 3<br />
VgV .<br />
Zusammenfassend ist ein Abweichen<br />
vom Grundsatz <strong>der</strong> Öffentlichen Ausschreibung<br />
jeweils fachlich zu begründen,<br />
erfor<strong>der</strong>lichenfalls auch nachträglich<br />
(siehe VHB 2010). Argumentativ ist<br />
zu unterscheiden zwischen <strong>der</strong> schlichten<br />
Zulässigkeit einer Beschränkten Ausschreibung<br />
und <strong>der</strong> Pflicht, die Wahl<br />
eines <strong>der</strong>artigen Verfahrens zu begründen.<br />
Nachfolgend wird das Prinzip des erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Prüfwegs wie folgt skizziert:<br />
Prüfung Vorrang <strong>der</strong> Öffentlichen Ausschreibung<br />
nach <strong>der</strong> VOB/A . . . . . . . .<br />
Beispiel:<br />
Nach <strong>der</strong> Entscheidung des Auslobers<br />
benötigt die bauliche Anlage/Gesamtbaumaßnahme<br />
alle nachfolgenden Leistungen,<br />
damit das Bauwerk eine wirtschaftliche<br />
o<strong>der</strong> technische Funktion<br />
erfüllen kann:<br />
1. Rohbau 230 T€<br />
2. Landschaftsbau 40 T€<br />
3. Elektro 40 T€<br />
4. Sanitär 45 T€<br />
5. Heizung 45 T€<br />
Gesamtauftragswert: 400 T€<br />
Die Vergabestelle soll nun zur Wahl des<br />
Vergabeverfahrens den Grundsatz <strong>der</strong><br />
Öffentlichen Ausschreibung beachten<br />
und folgendes prüfen und dokumentieren:<br />
1. Kann eine Öffentliche Ausschreibung<br />
über die gesamte Baumaßnahme<br />
(Gesamtauftragswert) in<br />
Lose unterteilt durchgeführt werden<br />
- Grundsatz ÖA ?<br />
Eingangswert <strong>der</strong> Prüfung: 400 T€<br />
Hat die Planung <strong>der</strong> einzelnen Gewerke<br />
bereits einen ausschreibungsfähigen<br />
Stand erreicht?<br />
Können einzelne Gewerke zusammengefasst<br />
öffentlich ausgeschrieben<br />
werden?<br />
Führen diese beispielhaft aufgeführten<br />
Fragen zu einer negativen Prüfung,<br />
so ist das Ergebnis im Vergabevermerk<br />
zu dokumentieren und die<br />
zweite Variante im nächsten Schritt zu<br />
prüfen.<br />
2. Müssen die einzelnen Gewerke<br />
öffentlich ausgeschrieben werden -<br />
Grundsatz ÖA?<br />
Eingangswerte <strong>der</strong> Prüfung:<br />
Einzelgewerke z.B. Sanitär 45 T€<br />
Hierzu regeln sowohl Nummer 7.1 AV<br />
§ 55 LHO als auch § 3 VOB/A 2009<br />
Ausnahmetatbestände, die – auch bis<br />
zur Höhe <strong>der</strong> Wertgrenzen - ein<br />
Abweichen vom Grundsatz <strong>der</strong><br />
Öffentlichen Ausschreibung rechtfertigen.<br />
Recht und Gesetze<br />
Erst an dieser Stelle (nach Prüfung <strong>der</strong><br />
ersten Variante) ist die Wertgrenze zu<br />
berücksichtigen. Eine fachliche<br />
Begründung für das Abweichen vom<br />
Grundsatz <strong>der</strong> Öffentlichen Ausschreibung<br />
ist abzugeben; die Wertgrenze<br />
allein ist keine solche.<br />
Im Beispiel könnten nun die Sanitärleistungen<br />
bei gegebenem Grund<br />
beschränkt ausgeschrieben werden.<br />
Alle Überlegungen sind zu dokumentieren.<br />
TOP 2<br />
Herr Neubauer (VI A 3) trägt zu bauwirtschaftlichen<br />
Daten vor:<br />
Allgemein<br />
Der Bereich VI A – Bauwirtschaftliche<br />
Daten - in <strong>der</strong> Senatsverwaltung für<br />
Stadtentwicklung erstellt für den<br />
Geschäftsbereich des Landes <strong>Berlin</strong> Statistiken.<br />
Dies erfolgt durch die Aufbereitung von<br />
Daten, die auf Grund nichtstatistischer<br />
Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
o<strong>der</strong> auf sonstige Weise bei den Verwaltungsstellen<br />
<strong>Berlin</strong>s anfallen (Daten im<br />
Verwaltungsverzug, insbeson<strong>der</strong>e Geschäfts-<br />
und Registerstatistiken) und ist<br />
somit Teil <strong>der</strong> amtlichen Statistik.<br />
Die gewonnen Erkenntnisse dienen u.a.<br />
dazu, politische, gesellschaftliche und<br />
wirtschaftliche Zusammenhänge insbeson<strong>der</strong>e<br />
für die öffentliche Hand aufzuschlüsseln.<br />
Die gesamtstädtischen Informationen<br />
sind ein wichtiges Hilfsmittel<br />
für eine am Sozialstaatprinzip ausgerichtete<br />
Politik.<br />
<strong>Baukammer</strong> <strong>Berlin</strong> 3/2010 | 71