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Verträglichkeitsbetrachtung NATURA 2000 - Deutscher ...

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Raumordnungsunterlagen ÖKOKART<br />

3.Start- und Landebahn München<br />

zu einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus 4 ; im Falle erheblicher Beeinträchtigungen<br />

ist eine Zulassung nur unter engen Voraussetzungen -<br />

dann i.W. durch Kompensationsmaßnahmen 5 zur Sicherstellung der<br />

räumlichen wie zeitlichen Kohärenz des Netzes <strong>NATURA</strong> <strong>2000</strong> ("Kohärenzausgleich")<br />

- möglich.<br />

Die Erweiterung des Flughafens um eine dritte Bahn zählt ohne Zweifel<br />

grundsätzlich zu der Art von Projekten, von denen Wirkungen mit negativen<br />

Folgen für die Integrität von <strong>NATURA</strong> <strong>2000</strong>-Gebieten ausgehen<br />

könnten und gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11, insbesondere 11b, BNatSchG<br />

auch zu den Projekten, die ggf. auf Verträglichkeit zu prüfen sind. Die<br />

Verträglichkeitsprüfung ist jedoch der Planfeststellung zugeschrieben. In<br />

Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde erfolgt zum derzeitigen Verfahrensstand<br />

daher nur eine erste grobe Betrachtung der Problematik.<br />

2 Untersuchungsgebiet, betrachtete Schutzgebiete<br />

Aus Gründen des zeitlichen Ablaufs war der Suchraum für möglicherweise<br />

betroffene <strong>NATURA</strong> <strong>2000</strong>-Gebiete festzulegen, bevor die potenziellen<br />

Wirkfaktoren in ihrem Umfang im Einzelnen bekannt bzw. abschätzbar<br />

waren. Hilfsweise wurde deshalb in Rückgriff auf die Vorgehensweise<br />

bei den Untersuchungen zur Vogelschlagproblematik eine Ellipse mit<br />

den Radien 13 km vom Flughafenbezugspunkt orthogonal zu den Bahnen<br />

und 20 km in den An- und Abflugkorridoren gewählt (vgl. Gutachten<br />

"Abschätzung des Vogelschlagrisikos" und Abb. 1 im Anhang, Kap. 8.2).<br />

Darüber hinaus wurden die beiden großen Vogelschutzgebiete im Nordosten<br />

und Süden hinzugenommen. Mit fortschreitender Präzisierung der<br />

Projektwirkungen bzw. ihrer möglichen Reichweiten zeigte sich, dass die<br />

gewählte Abgrenzung, auch unter Berücksichtigung grundsätzlich beeinflussbarer<br />

funktionaler Beziehungen zwischen den Schutzgebieten bzw.<br />

mit assoziierten Flächen jenseits ihrer Grenzen, einen deutlichen Sicherheitsaufschlag<br />

beinhaltet.<br />

4 nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie bzw. mit Umsetzung in die nationale Naturschutzgesetzgebung<br />

der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 34 BNatSchG. Dies gilt für FFH-Gebiete und nach der rechtsverbindlichen<br />

Ausweisung der Vogelschutzgebiete gleichermaßen auch für gemeldete Europäische Vogelschutzgebiete<br />

(gem. § 34, Abs. 1; vgl. dazu auch LOUIS 2001: 64). Bei den hier behandelten Vogelschutzgebieten<br />

handelt es sich allerdings um faktische Vogelschutzgebiete, womit diese dem strengeren Schutzregime<br />

von § 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie unterliegen.<br />

5 § 34 Abs. 5 BNatSchG<br />

<strong>Verträglichkeitsbetrachtung</strong> <strong>NATURA</strong> <strong>2000</strong>, Stand 11.07. 2006 14

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