Verträglichkeitsbetrachtung NATURA 2000 - Deutscher ...
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Raumordnungsunterlagen ÖKOKART<br />
3.Start- und Landebahn München<br />
zu einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus 4 ; im Falle erheblicher Beeinträchtigungen<br />
ist eine Zulassung nur unter engen Voraussetzungen -<br />
dann i.W. durch Kompensationsmaßnahmen 5 zur Sicherstellung der<br />
räumlichen wie zeitlichen Kohärenz des Netzes <strong>NATURA</strong> <strong>2000</strong> ("Kohärenzausgleich")<br />
- möglich.<br />
Die Erweiterung des Flughafens um eine dritte Bahn zählt ohne Zweifel<br />
grundsätzlich zu der Art von Projekten, von denen Wirkungen mit negativen<br />
Folgen für die Integrität von <strong>NATURA</strong> <strong>2000</strong>-Gebieten ausgehen<br />
könnten und gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11, insbesondere 11b, BNatSchG<br />
auch zu den Projekten, die ggf. auf Verträglichkeit zu prüfen sind. Die<br />
Verträglichkeitsprüfung ist jedoch der Planfeststellung zugeschrieben. In<br />
Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde erfolgt zum derzeitigen Verfahrensstand<br />
daher nur eine erste grobe Betrachtung der Problematik.<br />
2 Untersuchungsgebiet, betrachtete Schutzgebiete<br />
Aus Gründen des zeitlichen Ablaufs war der Suchraum für möglicherweise<br />
betroffene <strong>NATURA</strong> <strong>2000</strong>-Gebiete festzulegen, bevor die potenziellen<br />
Wirkfaktoren in ihrem Umfang im Einzelnen bekannt bzw. abschätzbar<br />
waren. Hilfsweise wurde deshalb in Rückgriff auf die Vorgehensweise<br />
bei den Untersuchungen zur Vogelschlagproblematik eine Ellipse mit<br />
den Radien 13 km vom Flughafenbezugspunkt orthogonal zu den Bahnen<br />
und 20 km in den An- und Abflugkorridoren gewählt (vgl. Gutachten<br />
"Abschätzung des Vogelschlagrisikos" und Abb. 1 im Anhang, Kap. 8.2).<br />
Darüber hinaus wurden die beiden großen Vogelschutzgebiete im Nordosten<br />
und Süden hinzugenommen. Mit fortschreitender Präzisierung der<br />
Projektwirkungen bzw. ihrer möglichen Reichweiten zeigte sich, dass die<br />
gewählte Abgrenzung, auch unter Berücksichtigung grundsätzlich beeinflussbarer<br />
funktionaler Beziehungen zwischen den Schutzgebieten bzw.<br />
mit assoziierten Flächen jenseits ihrer Grenzen, einen deutlichen Sicherheitsaufschlag<br />
beinhaltet.<br />
4 nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie bzw. mit Umsetzung in die nationale Naturschutzgesetzgebung<br />
der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 34 BNatSchG. Dies gilt für FFH-Gebiete und nach der rechtsverbindlichen<br />
Ausweisung der Vogelschutzgebiete gleichermaßen auch für gemeldete Europäische Vogelschutzgebiete<br />
(gem. § 34, Abs. 1; vgl. dazu auch LOUIS 2001: 64). Bei den hier behandelten Vogelschutzgebieten<br />
handelt es sich allerdings um faktische Vogelschutzgebiete, womit diese dem strengeren Schutzregime<br />
von § 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie unterliegen.<br />
5 § 34 Abs. 5 BNatSchG<br />
<strong>Verträglichkeitsbetrachtung</strong> <strong>NATURA</strong> <strong>2000</strong>, Stand 11.07. 2006 14