Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
Art. 40 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und<br />
Vermögensübertragungen<br />
Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200314 stützen, ist das<br />
Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zuständig.<br />
Art. 41 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen;<br />
Zahlungsverbot<br />
1 Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren ist das Gericht am Sitz der<br />
Gesellschaft zwingend zuständig.<br />
2 Für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln ist das Gericht an dem Ort zwingend<br />
zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.<br />
3 Für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere und der Versicherungspolicen<br />
ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend<br />
zuständig.<br />
4 Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist<br />
das Gericht am Zahlungsort zwingend zuständig.<br />
Art. 42 Anleihensobligationen<br />
Die örtliche Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung<br />
richtet sich nach Artikel 1165 OR15. Art. 43 Anlagefonds<br />
Für Klagen der Anlegerinnen und Anleger sowie der Vertretung der Anlegergemeinschaft<br />
ist das Gericht am Sitz der Fondsleitung zwingend zuständig.<br />
9. Abschnitt: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht<br />
Art. 44<br />
Für Klagen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188916 über Schuldbetreibung<br />
und Konkurs (SchKG) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach diesem Kapitel,<br />
soweit das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht.<br />
14 SR 221.301<br />
15 SR 220<br />
16 SR 281.1<br />
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