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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

4. Abschnitt: Erbrecht<br />

Art. 27<br />

1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung<br />

beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen<br />

Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers<br />

zuständig.<br />

2 Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten<br />

Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zwingend zuständig. Ist der Tod nicht<br />

am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des<br />

Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen, um die Vermögenswerte<br />

am Sterbeort zu sichern.<br />

3 Selbstständige Klagen auf erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen<br />

Gewerbes oder Grundstückes können auch am Ort der gelegenen Sache angehoben<br />

werden.<br />

5. Abschnitt: Sachenrecht<br />

Art. 28 Grundstücke<br />

1 Das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder<br />

aufzunehmen wäre, ist zuständig für:<br />

a. dingliche Klagen;<br />

b. Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer;<br />

c. Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte.<br />

2 Andere Klagen, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, können auch beim<br />

Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei angehoben werden.<br />

3 Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke oder ist das Grundstück in<br />

mehreren Kreisen in das Grundbuch aufgenommen worden, so ist das Gericht an<br />

dem Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück oder der flächenmässig<br />

grösste Teil des Grundstücks liegt.<br />

4 Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich auf Rechte an<br />

Grundstücken beziehen, ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das<br />

Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre.<br />

Art. 29 Bewegliche Sachen<br />

1 Für Klagen, welche dingliche Rechte, den Besitz an beweglichen Sachen oder<br />

Forderungen, die durch Fahrnispfand gesichert sind, betreffen, ist das Gericht am<br />

Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gelegenen Sache zuständig.<br />

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