Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
4. Abschnitt: Erbrecht<br />
Art. 27<br />
1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung<br />
beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen<br />
Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers<br />
zuständig.<br />
2 Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten<br />
Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zwingend zuständig. Ist der Tod nicht<br />
am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des<br />
Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen, um die Vermögenswerte<br />
am Sterbeort zu sichern.<br />
3 Selbstständige Klagen auf erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen<br />
Gewerbes oder Grundstückes können auch am Ort der gelegenen Sache angehoben<br />
werden.<br />
5. Abschnitt: Sachenrecht<br />
Art. 28 Grundstücke<br />
1 Das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder<br />
aufzunehmen wäre, ist zuständig für:<br />
a. dingliche Klagen;<br />
b. Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer;<br />
c. Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte.<br />
2 Andere Klagen, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, können auch beim<br />
Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei angehoben werden.<br />
3 Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke oder ist das Grundstück in<br />
mehreren Kreisen in das Grundbuch aufgenommen worden, so ist das Gericht an<br />
dem Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück oder der flächenmässig<br />
grösste Teil des Grundstücks liegt.<br />
4 Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich auf Rechte an<br />
Grundstücken beziehen, ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das<br />
Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre.<br />
Art. 29 Bewegliche Sachen<br />
1 Für Klagen, welche dingliche Rechte, den Besitz an beweglichen Sachen oder<br />
Forderungen, die durch Fahrnispfand gesichert sind, betreffen, ist das Gericht am<br />
Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gelegenen Sache zuständig.<br />
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