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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand<br />

1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit<br />

Art. 4 Grundsätze<br />

1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der<br />

Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.<br />

2 Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung<br />

nach diesem Gesetz.<br />

Art. 5 Einzige kantonale Instanz<br />

1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz<br />

zuständig ist für:<br />

a. Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der<br />

Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung<br />

und Verletzung solcher Rechte;<br />

b. kartellrechtliche Streitigkeiten;<br />

c. Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;<br />

d. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19864 über den<br />

unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken<br />

beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;<br />

e. Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19835; f. Klagen gegen den Bund;<br />

g. die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Artikel 697b des Obligationenrechts6<br />

(OR);<br />

h. Gesuche um Rückführung nach dem Haager Übereinkommen vom<br />

25. Oktober 19807 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen<br />

und Gesuche, die das Europäische Übereinkommen vom<br />

20. Mai 19808 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen<br />

über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts<br />

betreffen.<br />

2 Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt<br />

der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.<br />

4 SR 241<br />

5 SR 732.44<br />

6 SR 220<br />

7 SR 0.211.230.02<br />

8 SR 0.211.230.01<br />

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