Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand<br />
1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit<br />
Art. 4 Grundsätze<br />
1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der<br />
Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.<br />
2 Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung<br />
nach diesem Gesetz.<br />
Art. 5 Einzige kantonale Instanz<br />
1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz<br />
zuständig ist für:<br />
a. Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der<br />
Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung<br />
und Verletzung solcher Rechte;<br />
b. kartellrechtliche Streitigkeiten;<br />
c. Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;<br />
d. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19864 über den<br />
unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken<br />
beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;<br />
e. Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19835; f. Klagen gegen den Bund;<br />
g. die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Artikel 697b des Obligationenrechts6<br />
(OR);<br />
h. Gesuche um Rückführung nach dem Haager Übereinkommen vom<br />
25. Oktober 19807 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen<br />
und Gesuche, die das Europäische Übereinkommen vom<br />
20. Mai 19808 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen<br />
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts<br />
betreffen.<br />
2 Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt<br />
der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.<br />
4 SR 241<br />
5 SR 732.44<br />
6 SR 220<br />
7 SR 0.211.230.02<br />
8 SR 0.211.230.01<br />
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