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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

Art. 159 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung<br />

Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berechtigterweise, so<br />

darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen.<br />

2. Abschnitt: Verweigerungsrecht der Parteien<br />

Art. 160 Verweigerungsrecht<br />

Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:<br />

a. eine ihr im Sinne von Artikel 162 nahe stehende Person der Gefahr strafrechtlicher<br />

Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen<br />

würde;<br />

b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs32<br />

(StGB) strafbar machen würde; Artikel 163 Absatz 1 Buchstabe<br />

b Satz 2 gilt sinngemäss.<br />

Art. 161 Unberechtigte Verweigerung<br />

Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies<br />

das Gericht bei der Beweiswürdigung.<br />

3. Abschnitt: Verweigerungsrecht Dritter<br />

Art. 162 Umfassendes Verweigerungsrecht<br />

1 Jede Mitwirkung können verweigern:<br />

a. die Ehegattin oder der Ehegatte einer Partei oder wer mit dieser eine faktische<br />

Lebensgemeinschaft führt;<br />

b. wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat;<br />

c. die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten einer Partei;<br />

d. die Geschwister und Stiefgeschwister einer Partei sowie die Ehegattin oder<br />

der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters der Partei;<br />

e. die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit einer Partei verbundenen<br />

Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines solchen<br />

Geschwisters oder Stiefgeschwisters;<br />

f. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;<br />

g. die für eine Partei zur Vormundschaft, zur Beiratschaft oder zur Beistandschaft<br />

eingesetzte Person.<br />

2 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.<br />

32 SR 311.0<br />

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