Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
Art. 159 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung<br />
Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berechtigterweise, so<br />
darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen.<br />
2. Abschnitt: Verweigerungsrecht der Parteien<br />
Art. 160 Verweigerungsrecht<br />
Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:<br />
a. eine ihr im Sinne von Artikel 162 nahe stehende Person der Gefahr strafrechtlicher<br />
Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen<br />
würde;<br />
b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs32<br />
(StGB) strafbar machen würde; Artikel 163 Absatz 1 Buchstabe<br />
b Satz 2 gilt sinngemäss.<br />
Art. 161 Unberechtigte Verweigerung<br />
Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies<br />
das Gericht bei der Beweiswürdigung.<br />
3. Abschnitt: Verweigerungsrecht Dritter<br />
Art. 162 Umfassendes Verweigerungsrecht<br />
1 Jede Mitwirkung können verweigern:<br />
a. die Ehegattin oder der Ehegatte einer Partei oder wer mit dieser eine faktische<br />
Lebensgemeinschaft führt;<br />
b. wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat;<br />
c. die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten einer Partei;<br />
d. die Geschwister und Stiefgeschwister einer Partei sowie die Ehegattin oder<br />
der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters der Partei;<br />
e. die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit einer Partei verbundenen<br />
Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines solchen<br />
Geschwisters oder Stiefgeschwisters;<br />
f. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;<br />
g. die für eine Partei zur Vormundschaft, zur Beiratschaft oder zur Beistandschaft<br />
eingesetzte Person.<br />
2 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.<br />
32 SR 311.0<br />
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