Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
2. Kapitel: Scheidungsverfahren<br />
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 270 Einleitung<br />
Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens<br />
oder einer Scheidungsklage eingeleitet.<br />
Art. 271 Vorsorgliche Massnahmen<br />
1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über<br />
die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.<br />
2 Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die<br />
Aufhebung oder die Abänderung ist das Scheidungsgericht zuständig.<br />
3 Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe<br />
aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.<br />
Art. 272 Feststellung des Sachverhalts<br />
1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt<br />
der Verhandlungsgrundsatz.<br />
2 Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen<br />
notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese<br />
nachzureichen.<br />
3 Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.<br />
Art. 273 Persönliches Erscheinen<br />
Die Parteien müssen persönlich zu den Verhandlungen erscheinen, sofern das<br />
Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.<br />
Art. 274 Genehmigung der Vereinbarung<br />
1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich<br />
davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher<br />
Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich<br />
unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.<br />
2 Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist<br />
in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.<br />
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