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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

2. Kapitel: Scheidungsverfahren<br />

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 270 Einleitung<br />

Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens<br />

oder einer Scheidungsklage eingeleitet.<br />

Art. 271 Vorsorgliche Massnahmen<br />

1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über<br />

die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.<br />

2 Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die<br />

Aufhebung oder die Abänderung ist das Scheidungsgericht zuständig.<br />

3 Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe<br />

aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.<br />

Art. 272 Feststellung des Sachverhalts<br />

1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt<br />

der Verhandlungsgrundsatz.<br />

2 Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen<br />

notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese<br />

nachzureichen.<br />

3 Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.<br />

Art. 273 Persönliches Erscheinen<br />

Die Parteien müssen persönlich zu den Verhandlungen erscheinen, sofern das<br />

Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.<br />

Art. 274 Genehmigung der Vereinbarung<br />

1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich<br />

davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher<br />

Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich<br />

unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.<br />

2 Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist<br />

in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.<br />

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