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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

18. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 118<br />

über das Internationale Privatrecht<br />

IX. Vorsorgliche<br />

Massnahmen<br />

X. Rechtshilfe<br />

1. Vermittlung<br />

der Rechtshilfe<br />

2. Anwendbares<br />

Recht<br />

3. Kautionspflicht<br />

für Kosten und<br />

Entschädigung<br />

118 SR 291<br />

119 SR 0.274.12<br />

7524<br />

Art. 10<br />

Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:<br />

a. die schweizerischen Gerichte oder Behörden, welche in der<br />

Hauptsache zuständig sind; oder<br />

b. die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem<br />

die Massnahme vollstreckt werden soll.<br />

Art. 11<br />

Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten wird<br />

durch das Bundesamt für Justiz vermittelt.<br />

Art. 11a<br />

1 Rechtshilfehandlungen, die in der Schweiz durchzuführen sind,<br />

werden nach schweizerischem Recht vorgenommen.<br />

2 Auf Begehren der ersuchenden Behörde können auch ausländische<br />

Verfahrensformen angewendet oder berücksichtigt werden, wenn es<br />

für die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist<br />

und nicht wichtige Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegenstehen.<br />

3 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können Urkunden nach<br />

einer Form des ausländischen Rechts ausstellen oder einem Gesuchsteller<br />

die eidesstattliche Erklärung abnehmen, wenn eine Form nach<br />

schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkannt wird und deshalb<br />

ein schützenswerter Rechtsanspruch dort nicht durchgesetzt werden<br />

könnte.<br />

4 Auf Rechtshilfeersuchen um Zustellung oder Beweiserhebung in die<br />

Schweiz und aus der Schweiz findet die Haager Übereinkunft vom<br />

1. März 1954119 betreffend Zivilprozessrecht entsprechend Anwendung.<br />

Art. 11b<br />

Die Partei, welche weder Wohnsitz noch Sitz noch gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in der Schweiz hat und als Klägerin oder Widerklägerin<br />

auftritt oder gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel<br />

ergreift, hat für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung<br />

Kaution zu leisten.

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