Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
18. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 118<br />
über das Internationale Privatrecht<br />
IX. Vorsorgliche<br />
Massnahmen<br />
X. Rechtshilfe<br />
1. Vermittlung<br />
der Rechtshilfe<br />
2. Anwendbares<br />
Recht<br />
3. Kautionspflicht<br />
für Kosten und<br />
Entschädigung<br />
118 SR 291<br />
119 SR 0.274.12<br />
7524<br />
Art. 10<br />
Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:<br />
a. die schweizerischen Gerichte oder Behörden, welche in der<br />
Hauptsache zuständig sind; oder<br />
b. die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem<br />
die Massnahme vollstreckt werden soll.<br />
Art. 11<br />
Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten wird<br />
durch das Bundesamt für Justiz vermittelt.<br />
Art. 11a<br />
1 Rechtshilfehandlungen, die in der Schweiz durchzuführen sind,<br />
werden nach schweizerischem Recht vorgenommen.<br />
2 Auf Begehren der ersuchenden Behörde können auch ausländische<br />
Verfahrensformen angewendet oder berücksichtigt werden, wenn es<br />
für die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist<br />
und nicht wichtige Gründe auf Seiten des Betroffenen entgegenstehen.<br />
3 Die schweizerischen Gerichte oder Behörden können Urkunden nach<br />
einer Form des ausländischen Rechts ausstellen oder einem Gesuchsteller<br />
die eidesstattliche Erklärung abnehmen, wenn eine Form nach<br />
schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkannt wird und deshalb<br />
ein schützenswerter Rechtsanspruch dort nicht durchgesetzt werden<br />
könnte.<br />
4 Auf Rechtshilfeersuchen um Zustellung oder Beweiserhebung in die<br />
Schweiz und aus der Schweiz findet die Haager Übereinkunft vom<br />
1. März 1954119 betreffend Zivilprozessrecht entsprechend Anwendung.<br />
Art. 11b<br />
Die Partei, welche weder Wohnsitz noch Sitz noch gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in der Schweiz hat und als Klägerin oder Widerklägerin<br />
auftritt oder gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel<br />
ergreift, hat für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung<br />
Kaution zu leisten.