Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
4. Unentgeltliche<br />
Rechtspflege<br />
Art. 11c<br />
Den Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die unentgeltliche<br />
Rechtspflege unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie den<br />
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.<br />
Art. 12, 109 Abs. 2<br />
Aufgehoben<br />
Art. 112 Abs. 1<br />
1 Für Klagen aus Vertrag sind zuständig die schweizerischen Gerichte:<br />
a. am Wohnsitz des Beklagten;<br />
b. wenn ein solcher fehlt: am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts<br />
des Beklagten;<br />
c. am Ort, an dem die charakteristische Leistung des Vertrags zu<br />
erbringen ist.<br />
Art. 113, 129 Abs. 2 und 3<br />
Aufgehoben<br />
Art. 176 Abs. 2<br />
2 Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine ausdrückliche<br />
Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren<br />
Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils<br />
der <strong>Zivilprozessordnung</strong> vom …120 vereinbaren.<br />
Art. 179 Abs. 2<br />
2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des<br />
Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die<br />
Bestimmungen der <strong>Zivilprozessordnung</strong> vom …121 über die Ernennung,<br />
Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts<br />
an.<br />
Art. 191 Abs. 2<br />
Aufgehoben<br />
120 SR …; AS … (BBl 2006 7413)<br />
121 SR …; AS … (BBl 2006 7413)<br />
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