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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

4. Unentgeltliche<br />

Rechtspflege<br />

Art. 11c<br />

Den Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die unentgeltliche<br />

Rechtspflege unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie den<br />

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.<br />

Art. 12, 109 Abs. 2<br />

Aufgehoben<br />

Art. 112 Abs. 1<br />

1 Für Klagen aus Vertrag sind zuständig die schweizerischen Gerichte:<br />

a. am Wohnsitz des Beklagten;<br />

b. wenn ein solcher fehlt: am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts<br />

des Beklagten;<br />

c. am Ort, an dem die charakteristische Leistung des Vertrags zu<br />

erbringen ist.<br />

Art. 113, 129 Abs. 2 und 3<br />

Aufgehoben<br />

Art. 176 Abs. 2<br />

2 Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine ausdrückliche<br />

Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren<br />

Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils<br />

der <strong>Zivilprozessordnung</strong> vom …120 vereinbaren.<br />

Art. 179 Abs. 2<br />

2 Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des<br />

Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinngemäss die<br />

Bestimmungen der <strong>Zivilprozessordnung</strong> vom …121 über die Ernennung,<br />

Abberufung oder Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts<br />

an.<br />

Art. 191 Abs. 2<br />

Aufgehoben<br />

120 SR …; AS … (BBl 2006 7413)<br />

121 SR …; AS … (BBl 2006 7413)<br />

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