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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

Art. 227 Beweisabnahme<br />

Nach den Parteivorträgen nimmt das Gericht die Beweise ab.<br />

Art. 228 Schlussvorträge<br />

1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und<br />

zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt<br />

Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.<br />

2 Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten<br />

und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen<br />

dazu eine Frist.<br />

Art. 229 Verzicht auf die Hauptverhandlung<br />

Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.<br />

Art. 230 Säumnis an der Hauptverhandlung<br />

1 Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe<br />

dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid<br />

unter Vorbehalt von Artikel 151 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden<br />

Partei zu Grunde legen.<br />

2 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.<br />

Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.<br />

4. Kapitel: Protokoll<br />

Art. 231<br />

1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:<br />

a. den Ort und die Zeit der Verhandlung;<br />

b. die Zusammensetzung des Gerichts;<br />

c. die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;<br />

d. die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;<br />

e. die Verfügungen des Gerichts;<br />

f. die Unterschrift der protokollführenden Person.<br />

2 Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren,<br />

soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können<br />

auch auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln<br />

aufgezeichnet werden.<br />

3 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.<br />

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