Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
Art. 227 Beweisabnahme<br />
Nach den Parteivorträgen nimmt das Gericht die Beweise ab.<br />
Art. 228 Schlussvorträge<br />
1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und<br />
zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt<br />
Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.<br />
2 Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten<br />
und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen<br />
dazu eine Frist.<br />
Art. 229 Verzicht auf die Hauptverhandlung<br />
Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.<br />
Art. 230 Säumnis an der Hauptverhandlung<br />
1 Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe<br />
dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid<br />
unter Vorbehalt von Artikel 151 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden<br />
Partei zu Grunde legen.<br />
2 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.<br />
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.<br />
4. Kapitel: Protokoll<br />
Art. 231<br />
1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:<br />
a. den Ort und die Zeit der Verhandlung;<br />
b. die Zusammensetzung des Gerichts;<br />
c. die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;<br />
d. die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;<br />
e. die Verfügungen des Gerichts;<br />
f. die Unterschrift der protokollführenden Person.<br />
2 Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren,<br />
soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können<br />
auch auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln<br />
aufgezeichnet werden.<br />
3 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.<br />
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