Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
Art. 105 Verteilung nach Ermessen<br />
1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten<br />
nach Ermessen verteilen:<br />
a. wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung<br />
gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig<br />
oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;<br />
b. wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;<br />
c. in familienrechtlichen Verfahren;<br />
d. in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;<br />
e. wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz<br />
nichts anderes vorsieht;<br />
f. wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem<br />
Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.<br />
2 Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst<br />
haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.<br />
Art. 106 Unnötige Prozesskosten<br />
Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.<br />
Art. 107 Verteilung bei Vergleich<br />
1 Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe<br />
des Vergleichs.<br />
2 Enthält der Vergleich keine Kostenregelung, so werden die Prozesskosten nach den<br />
Artikeln 104–106 verteilt.<br />
Art. 108 Rechtsmittel<br />
Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar.<br />
Art. 109 Liquidation der Prozesskosten<br />
1 Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet.<br />
Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert.<br />
2 Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu<br />
ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.<br />
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.<br />
Art. 110 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten<br />
1 Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen<br />
werden.<br />
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