Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
2. Abschnitt: Erklärung und Begründung der Berufung<br />
Art. 307 Berufungserklärung<br />
1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Eröffnung des<br />
Entscheides zu erklären; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.<br />
2 Die Rechtsmittelinstanz teilt die Berufungserklärung der Gegenpartei sowie der<br />
Vorinstanz mit und verlangt die Akten.<br />
Art. 308 Begründung der Berufung<br />
1 Die Rechtsmittelinstanz setzt der Partei eine Frist, um die Berufung zu begründen<br />
und die Rechtsbegehren zu stellen.<br />
2 Kommt die Partei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so tritt die Rechtsmittelinstanz<br />
nicht auf die Berufung ein.<br />
3 Wurde der angefochtene Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet<br />
(Art. 235), so erfolgt die Fristansetzung erst, nachdem die Vorinstanz den Parteien<br />
die Begründung zugestellt hat.<br />
Art. 309 Berufungsantwort<br />
Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufungsbegründung der Gegenpartei zu und<br />
setzt ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme, es sei denn, die Berufung sei<br />
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.<br />
Art. 310 Anschlussberufung<br />
1 Die Gegenpartei kann innert 10 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung<br />
Anschlussberufung erklären.<br />
2 Sie hat die Begründung der Anschlussberufung zusammen mit der Berufungsantwort<br />
einzureichen.<br />
3 Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn:<br />
a. die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;<br />
b. die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird;<br />
c. die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.<br />
Art. 311 Summarisches Verfahren<br />
Gegen einen Entscheid des summarischen Verfahrens beträgt die Frist zur Begründung<br />
der Berufung, der Berufungsantwort und der Anschlussberufung je 10 Tage.<br />
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