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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

2. Abschnitt: Erklärung und Begründung der Berufung<br />

Art. 307 Berufungserklärung<br />

1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Eröffnung des<br />

Entscheides zu erklären; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.<br />

2 Die Rechtsmittelinstanz teilt die Berufungserklärung der Gegenpartei sowie der<br />

Vorinstanz mit und verlangt die Akten.<br />

Art. 308 Begründung der Berufung<br />

1 Die Rechtsmittelinstanz setzt der Partei eine Frist, um die Berufung zu begründen<br />

und die Rechtsbegehren zu stellen.<br />

2 Kommt die Partei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so tritt die Rechtsmittelinstanz<br />

nicht auf die Berufung ein.<br />

3 Wurde der angefochtene Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet<br />

(Art. 235), so erfolgt die Fristansetzung erst, nachdem die Vorinstanz den Parteien<br />

die Begründung zugestellt hat.<br />

Art. 309 Berufungsantwort<br />

Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufungsbegründung der Gegenpartei zu und<br />

setzt ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme, es sei denn, die Berufung sei<br />

offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.<br />

Art. 310 Anschlussberufung<br />

1 Die Gegenpartei kann innert 10 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung<br />

Anschlussberufung erklären.<br />

2 Sie hat die Begründung der Anschlussberufung zusammen mit der Berufungsantwort<br />

einzureichen.<br />

3 Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn:<br />

a. die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt;<br />

b. die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird;<br />

c. die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.<br />

Art. 311 Summarisches Verfahren<br />

Gegen einen Entscheid des summarischen Verfahrens beträgt die Frist zur Begründung<br />

der Berufung, der Berufungsantwort und der Anschlussberufung je 10 Tage.<br />

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