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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

Art. 100 Vorschuss für Beweiserhebungen<br />

1 Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte<br />

Beweiserhebungen veranlasst werden.<br />

2 Beantragen die Parteien dasselbe Beweismittel, so hat jede Partei die Hälfte vorzuschiessen.<br />

3 Leistet eine Partei ihren Vorschuss nicht, so kann die andere die Kosten vorschiessen;<br />

andernfalls unterbleibt die Beweiserhebung. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten,<br />

in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat.<br />

Art. 101 Rechtsmittel<br />

Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit<br />

Beschwerde anfechtbar.<br />

2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten<br />

Art. 102 Entscheid über die Prozesskosten<br />

1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.<br />

2 Bei einem Zwischenentscheid (Art. 233) können die bis zu diesem Zeitpunkt<br />

entstandenen Prozesskosten verteilt werden.<br />

3 Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache<br />

entschieden werden.<br />

4 In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten<br />

des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.<br />

Art. 103 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten<br />

1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.<br />

2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 94) zu. Die<br />

Parteien können eine Kostennote einreichen.<br />

Art. 104 Verteilungsgrundsätze<br />

1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten<br />

und Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte<br />

Partei als unterliegend.<br />

2 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang<br />

des Verfahrens verteilt.<br />

3 Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so<br />

bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische<br />

Haftung erkennen.<br />

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