Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
2 Das Gericht benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde, wenn es vormundschaftliche<br />
Massnahmen für geboten hält.<br />
3. Kapitel: Streitgenossenschaft<br />
Art. 68 Notwendige Streitgenossenschaft<br />
1 Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit<br />
Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder<br />
beklagt werden.<br />
2 Rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen wirken auch für säumige<br />
Streitgenossen. Ausgenommen ist das Ergreifen von Rechtsmitteln.<br />
Art. 69 Einfache Streitgenossenschaft<br />
1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder<br />
Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder<br />
beklagt werden.<br />
2 Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen<br />
Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.<br />
3 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen<br />
führen.<br />
Art. 70 Gemeinsame Vertretung<br />
Die Streitgenossen können eine gemeinsame Vertretung bezeichnen, sonst ergehen<br />
Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen.<br />
4. Kapitel: Intervention<br />
1. Abschnitt: Hauptintervention<br />
Art. 71<br />
1 Wer am Streitgegenstand ein besseres Recht behauptet, das beide Parteien ganz<br />
oder teilweise ausschliesst, kann beim Gericht, bei dem der Prozess erstinstanzlich<br />
rechtshängig ist, gegen beide Parteien Klage erheben.<br />
2 Das Gericht kann den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des<br />
Hauptintervenienten einstellen oder die Verfahren vereinigen.<br />
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