Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
c. für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das<br />
obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;<br />
d. für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.<br />
2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch9 (ZGB). Artikel 24 ZGB<br />
ist nicht anwendbar.<br />
Art. 10 Aufenthaltsort<br />
1 Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort zuständig.<br />
2 Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit<br />
lebt, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts von vornherein befristet ist.<br />
3 Hat die beklagte Partei keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist das Gericht an<br />
ihrem letzten bekannten Aufenthaltsort zuständig.<br />
Art. 11 Niederlassung<br />
Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung<br />
oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten<br />
Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.<br />
Art. 12 Vorsorgliche Massnahmen<br />
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher<br />
Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:<br />
a. die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder<br />
b. die Massnahme vollstreckt werden soll.<br />
Art. 13 Widerklage<br />
1 Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben<br />
werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang<br />
steht.<br />
2 Dieser Gerichtsstand bleibt auch bestehen, wenn die Hauptklage aus irgendeinem<br />
Grund dahinfällt.<br />
Art. 14 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung<br />
1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte<br />
Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit<br />
nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.<br />
9 SR 210<br />
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