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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

2 Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen<br />

Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig<br />

ist.<br />

Art. 15 Streitverkündungsklage<br />

Für die Streitverkündung mit Klage ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.<br />

Art. 16 Gerichtsstandsvereinbarung<br />

1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden<br />

oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten<br />

Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts<br />

anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand angehoben<br />

werden.<br />

2 Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den<br />

Nachweis durch Text ermöglicht.<br />

Art. 17 Einlassung<br />

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig,<br />

wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache<br />

äussert.<br />

Art. 18 Freiwillige Gerichtsbarkeit<br />

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht oder die Behörde<br />

am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zuständig, sofern das Gesetz<br />

nichts anderes bestimmt.<br />

2. Abschnitt: Personenrecht<br />

Art. 19 Persönlichkeits- und Datenschutz<br />

Das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ist zuständig für:<br />

a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;<br />

b. Begehren um Gegendarstellung;<br />

c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;<br />

d. Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni<br />

199210 über den Datenschutz.<br />

10 SR 235.1<br />

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