Schweizerische Zivilprozessordnung
Schweizerische Zivilprozessordnung
Schweizerische Zivilprozessordnung
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
2 Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen<br />
Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig<br />
ist.<br />
Art. 15 Streitverkündungsklage<br />
Für die Streitverkündung mit Klage ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.<br />
Art. 16 Gerichtsstandsvereinbarung<br />
1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden<br />
oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten<br />
Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts<br />
anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand angehoben<br />
werden.<br />
2 Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den<br />
Nachweis durch Text ermöglicht.<br />
Art. 17 Einlassung<br />
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig,<br />
wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache<br />
äussert.<br />
Art. 18 Freiwillige Gerichtsbarkeit<br />
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht oder die Behörde<br />
am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zuständig, sofern das Gesetz<br />
nichts anderes bestimmt.<br />
2. Abschnitt: Personenrecht<br />
Art. 19 Persönlichkeits- und Datenschutz<br />
Das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien ist zuständig für:<br />
a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;<br />
b. Begehren um Gegendarstellung;<br />
c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;<br />
d. Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni<br />
199210 über den Datenschutz.<br />
10 SR 235.1<br />
7417