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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

7518<br />

Einrichtungen und Geräte oder die Beschlagnahme dieser Gegenstände<br />

anordnet.<br />

Art. 79 und 80<br />

Aufgehoben<br />

13. Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 102<br />

Art. 3 Auslandswohnsitz<br />

Wer in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz hat, muss eine in der Schweiz niedergelassene<br />

Vertretung bestellen, die ihn in Verfahren nach diesem Gesetz vor den<br />

Verwaltungsbehörden vertritt.<br />

Art. 37 Abs. 2<br />

2 Der Verletzte hat ausserdem Anspruch auf Schadenersatz.<br />

Art. 39, 40 und 42–46<br />

Aufgehoben<br />

14. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 103 über den Datenschutz<br />

Art. 15 Rechtsansprüche<br />

1 Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach den Artikeln 28, 28a<br />

sowie 28l des Zivilgesetzbuchs104. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen,<br />

dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben<br />

oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden.<br />

2 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten dargetan<br />

werden, so kann die klagende Partei verlangen, dass bei den Daten ein entsprechender<br />

Vermerk angebracht wird.<br />

3 Die klagende Partei kann zudem verlangen, dass die Berichtigung, die Vernichtung,<br />

die Sperre, namentlich die Sperre der Bekanntgabe an Dritte, der Vermerk über<br />

die Bestreitung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.<br />

4 Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im<br />

vereinfachten Verfahren nach der <strong>Zivilprozessordnung</strong> vom …105. 102 SR 232.16<br />

103 SR 235.1<br />

104 SR 210<br />

105 SR …; AS … (BBl 2006 7413)

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