Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
2 Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz<br />
oder Sitz der gesuchstellenden Partei oder am Ort der gelegenen Sache zwingend<br />
zuständig.<br />
6. Abschnitt: Klagen aus Vertrag<br />
Art. 30 Grundsatz<br />
Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei<br />
oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.<br />
Art. 31 Konsumentenvertrag<br />
Bei Streitigkeiten aus Verträgen über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für<br />
die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten<br />
bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder<br />
gewerblichen Tätigkeit angeboten werden, ist zuständig:<br />
a. für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten: das Gericht am Wohnsitz<br />
oder Sitz einer der Parteien;<br />
b. für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters: das Gericht am Wohnsitz der<br />
beklagten Partei.<br />
Art. 32 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen<br />
Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Gericht am Ort der<br />
gelegenen Sache zuständig.<br />
Art. 33 Arbeitsrecht<br />
1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten<br />
Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich<br />
die Arbeit verrichtet, zuständig.<br />
2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines<br />
Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198912 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden<br />
oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde,<br />
zuständig.<br />
Art. 34 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände<br />
1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 31–33 können nicht zum Voraus oder<br />
durch Einlassung verzichten:<br />
12 SR 823.11<br />
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