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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

2 Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz<br />

oder Sitz der gesuchstellenden Partei oder am Ort der gelegenen Sache zwingend<br />

zuständig.<br />

6. Abschnitt: Klagen aus Vertrag<br />

Art. 30 Grundsatz<br />

Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei<br />

oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.<br />

Art. 31 Konsumentenvertrag<br />

Bei Streitigkeiten aus Verträgen über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für<br />

die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten<br />

bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder<br />

gewerblichen Tätigkeit angeboten werden, ist zuständig:<br />

a. für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten: das Gericht am Wohnsitz<br />

oder Sitz einer der Parteien;<br />

b. für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters: das Gericht am Wohnsitz der<br />

beklagten Partei.<br />

Art. 32 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen<br />

Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Gericht am Ort der<br />

gelegenen Sache zuständig.<br />

Art. 33 Arbeitsrecht<br />

1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten<br />

Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich<br />

die Arbeit verrichtet, zuständig.<br />

2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines<br />

Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198912 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden<br />

oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde,<br />

zuständig.<br />

Art. 34 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände<br />

1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 31–33 können nicht zum Voraus oder<br />

durch Einlassung verzichten:<br />

12 SR 823.11<br />

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