Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
Art. 95 Aufklärung über die Prozesskosten<br />
Das Gericht klärt die Parteien bei Bedarf über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten<br />
sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf.<br />
Art. 96 Kostenvorschuss<br />
Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen<br />
Gerichtskosten verlangen.<br />
Art. 97 Sicherheit für die Parteientschädigung<br />
1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung<br />
Sicherheit zu leisten, wenn sie:<br />
a. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;<br />
b. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet<br />
oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;<br />
c. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder<br />
d. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung<br />
bestehen.<br />
2 Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei<br />
allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.<br />
3 Keine Sicherheit ist zu leisten:<br />
a. im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten<br />
nach Artikel 239 Absatz 1;<br />
b. im Scheidungsverfahren;<br />
c. im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren<br />
Fällen.<br />
Art. 98 Art der Sicherheit<br />
1 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen<br />
Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens<br />
geleistet werden.<br />
2 Das Gericht kann die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen<br />
oder aufheben.<br />
Art. 99 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit<br />
1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.<br />
2 Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.<br />
3 Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet,<br />
so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.<br />
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