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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

Art. 95 Aufklärung über die Prozesskosten<br />

Das Gericht klärt die Parteien bei Bedarf über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten<br />

sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf.<br />

Art. 96 Kostenvorschuss<br />

Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen<br />

Gerichtskosten verlangen.<br />

Art. 97 Sicherheit für die Parteientschädigung<br />

1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung<br />

Sicherheit zu leisten, wenn sie:<br />

a. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;<br />

b. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet<br />

oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;<br />

c. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder<br />

d. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung<br />

bestehen.<br />

2 Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei<br />

allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.<br />

3 Keine Sicherheit ist zu leisten:<br />

a. im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten<br />

nach Artikel 239 Absatz 1;<br />

b. im Scheidungsverfahren;<br />

c. im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren<br />

Fällen.<br />

Art. 98 Art der Sicherheit<br />

1 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen<br />

Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens<br />

geleistet werden.<br />

2 Das Gericht kann die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen<br />

oder aufheben.<br />

Art. 99 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit<br />

1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.<br />

2 Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.<br />

3 Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet,<br />

so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.<br />

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