Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
Art. 77 Stellung der streitberufenen Person<br />
1 Die streitberufene Person kann:<br />
a. zu Gunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen<br />
intervenieren; oder<br />
b. an Stelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis<br />
den Prozess führen.<br />
2 Lehnt sie den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht<br />
auf sie fortgesetzt.<br />
Art. 78 Wirkungen der Streitverkündung<br />
Artikel 75 gilt sinngemäss.<br />
2. Abschnitt: Streitverkündungsklage<br />
Art. 79 Voraussetzungen<br />
1 Die streitverkündende Partei kann gegen die streitberufene Person beim befassten<br />
Gericht Streitverkündungsklage erheben, wenn:<br />
a. die geltend gemachten Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit<br />
der Hauptklage stehen;<br />
b. das Gericht für die Ansprüche sachlich zuständig ist; und<br />
c. die Ansprüche in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sind.<br />
2 Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben.<br />
3 Im vereinfachten und im summarischen Verfahren ist die Streitverkündungsklage<br />
unzulässig.<br />
Art. 80 Verfahren<br />
1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der<br />
Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende<br />
Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen<br />
und kurz zu begründen.<br />
2 Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme.<br />
3 Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt<br />
und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 123 bleibt vorbehalten.<br />
4 Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar.<br />
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