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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

Art. 77 Stellung der streitberufenen Person<br />

1 Die streitberufene Person kann:<br />

a. zu Gunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen<br />

intervenieren; oder<br />

b. an Stelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis<br />

den Prozess führen.<br />

2 Lehnt sie den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht<br />

auf sie fortgesetzt.<br />

Art. 78 Wirkungen der Streitverkündung<br />

Artikel 75 gilt sinngemäss.<br />

2. Abschnitt: Streitverkündungsklage<br />

Art. 79 Voraussetzungen<br />

1 Die streitverkündende Partei kann gegen die streitberufene Person beim befassten<br />

Gericht Streitverkündungsklage erheben, wenn:<br />

a. die geltend gemachten Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit<br />

der Hauptklage stehen;<br />

b. das Gericht für die Ansprüche sachlich zuständig ist; und<br />

c. die Ansprüche in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen sind.<br />

2 Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben.<br />

3 Im vereinfachten und im summarischen Verfahren ist die Streitverkündungsklage<br />

unzulässig.<br />

Art. 80 Verfahren<br />

1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der<br />

Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende<br />

Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen<br />

und kurz zu begründen.<br />

2 Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme.<br />

3 Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt<br />

und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 123 bleibt vorbehalten.<br />

4 Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar.<br />

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