Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
2 Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 173 Protokoll zu<br />
führen.<br />
3 Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein<br />
Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.<br />
4 Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder<br />
Ergänzungsfragen zu beantragen.<br />
Art. 185 Säumnis und Mängel<br />
1 Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das<br />
Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen.<br />
2 Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes<br />
Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern<br />
lassen; es kann auch eine andere sachverständige Person beiziehen.<br />
Art. 186 Schiedsgutachten<br />
1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten<br />
einzuholen.<br />
2 Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 16 Absatz 2.<br />
3 Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten<br />
Tatsachen, wenn:<br />
a. die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können;<br />
b. gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und<br />
c. das Schiedsgutachten<br />
1. ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde; und<br />
2. nicht offensichtlich unrichtig ist.<br />
5. Abschnitt: Schriftliche Auskunft<br />
Art. 187<br />
1 Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen.<br />
2 Es kann von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung<br />
nicht erforderlich erscheint.<br />
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