16.08.2012 Aufrufe

Schweizerische Zivilprozessordnung

Schweizerische Zivilprozessordnung

Schweizerische Zivilprozessordnung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

2 Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 173 Protokoll zu<br />

führen.<br />

3 Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein<br />

Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.<br />

4 Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder<br />

Ergänzungsfragen zu beantragen.<br />

Art. 185 Säumnis und Mängel<br />

1 Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das<br />

Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen.<br />

2 Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes<br />

Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern<br />

lassen; es kann auch eine andere sachverständige Person beiziehen.<br />

Art. 186 Schiedsgutachten<br />

1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten<br />

einzuholen.<br />

2 Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 16 Absatz 2.<br />

3 Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten<br />

Tatsachen, wenn:<br />

a. die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können;<br />

b. gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und<br />

c. das Schiedsgutachten<br />

1. ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde; und<br />

2. nicht offensichtlich unrichtig ist.<br />

5. Abschnitt: Schriftliche Auskunft<br />

Art. 187<br />

1 Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen.<br />

2 Es kann von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung<br />

nicht erforderlich erscheint.<br />

7454

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!