Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG 31 über die Betreibungsferien<br />
und den Rechtsstillstand.<br />
Art. 144 Wirkungen des Stillstandes<br />
1 Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag<br />
nach Ende des Stillstandes.<br />
2 Während des Stillstandes der Fristen finden keine Gerichtsverhandlungen statt, es<br />
sei denn, die Parteien seien einverstanden.<br />
2. Abschnitt: Säumnis und Wiederherstellung<br />
Art. 145 Säumnis und Säumnisfolgen<br />
1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt<br />
oder zu einem Termin nicht erscheint.<br />
2 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz<br />
nichts anderes bestimmt.<br />
3 Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.<br />
Art. 146 Wiederherstellung<br />
1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder<br />
zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein<br />
oder nur ein leichtes Verschulden trifft.<br />
2 Das Gesuch ist innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.<br />
3 Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb<br />
eines Jahres seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.<br />
Art. 147 Verfahren der Wiederherstellung<br />
Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet<br />
endgültig.<br />
31 SR 281.1<br />
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