Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über<br />
die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.<br />
2. Kapitel: Beschwerde<br />
Art. 316 Anfechtungsobjekt<br />
Mit Beschwerde sind anfechtbar:<br />
a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide, die nicht berufungsfähig<br />
sind;<br />
b. andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:<br />
1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen;<br />
2. wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.<br />
c. Fälle von Rechtsverzögerung.<br />
Art. 317 Beschwerdegründe<br />
Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:<br />
a. unrichtige Rechtsanwendung;<br />
b. willkürliche Feststellung des Sachverhaltes.<br />
Art. 318 Einreichen der Beschwerde<br />
1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 20 Tagen seit Eröffnung des<br />
angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen.<br />
2 Wird ein Entscheid des summarischen Verfahrens oder eine prozessleitende Verfügung<br />
angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage, sofern das Gesetz<br />
nichts anderes bestimmt.<br />
3 Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist,<br />
soweit vorhanden, beizulegen.<br />
4 Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.<br />
Art. 319 Verfahren bei fehlender schriftlicher Begründung des angefochtenen<br />
Entscheides<br />
1 Wurde der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet, so ist die Beschwerde<br />
innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz zu erklären, sofern das Gesetz nichts<br />
anderes bestimmt.<br />
2 Die Rechtsmittelinstanz teilt die Beschwerdeerklärung der Gegenpartei und der<br />
Vorinstanz mit.<br />
3 Nach Zustellung der Entscheidbegründung durch die Vorinstanz hat die anfechtende<br />
Partei bei der Rechtsmittelinstanz innert 20 Tagen eine Begründung der<br />
Beschwerde nachzureichen.<br />
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