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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über<br />

die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.<br />

2. Kapitel: Beschwerde<br />

Art. 316 Anfechtungsobjekt<br />

Mit Beschwerde sind anfechtbar:<br />

a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide, die nicht berufungsfähig<br />

sind;<br />

b. andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:<br />

1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen;<br />

2. wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.<br />

c. Fälle von Rechtsverzögerung.<br />

Art. 317 Beschwerdegründe<br />

Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:<br />

a. unrichtige Rechtsanwendung;<br />

b. willkürliche Feststellung des Sachverhaltes.<br />

Art. 318 Einreichen der Beschwerde<br />

1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 20 Tagen seit Eröffnung des<br />

angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen.<br />

2 Wird ein Entscheid des summarischen Verfahrens oder eine prozessleitende Verfügung<br />

angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage, sofern das Gesetz<br />

nichts anderes bestimmt.<br />

3 Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist,<br />

soweit vorhanden, beizulegen.<br />

4 Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.<br />

Art. 319 Verfahren bei fehlender schriftlicher Begründung des angefochtenen<br />

Entscheides<br />

1 Wurde der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet, so ist die Beschwerde<br />

innert 10 Tagen bei der Rechtsmittelinstanz zu erklären, sofern das Gesetz nichts<br />

anderes bestimmt.<br />

2 Die Rechtsmittelinstanz teilt die Beschwerdeerklärung der Gegenpartei und der<br />

Vorinstanz mit.<br />

3 Nach Zustellung der Entscheidbegründung durch die Vorinstanz hat die anfechtende<br />

Partei bei der Rechtsmittelinstanz innert 20 Tagen eine Begründung der<br />

Beschwerde nachzureichen.<br />

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