Schweizerische Zivilprozessordnung
Schweizerische Zivilprozessordnung
Schweizerische Zivilprozessordnung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
2. Abschnitt: Nebenintervention<br />
Art. 72 Grundsatz<br />
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit<br />
zu Gunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als<br />
Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch<br />
stellen.<br />
Art. 73 Gesuch<br />
1 Das Interventionsgesuch enthält:<br />
a. den Grund der Intervention;<br />
b. die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.<br />
2 Das Gericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Parteien. Der Entscheid<br />
ist mit Beschwerde anfechtbar.<br />
Art. 74 Rechte der Intervenientin und des Intervenienten<br />
1 Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen<br />
vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere<br />
alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel<br />
ergreifen.<br />
2 Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei<br />
im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich.<br />
Art. 75 Wirkungen der Intervention<br />
Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die<br />
intervenierende Person, es sei denn:<br />
a. sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen<br />
oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffsund<br />
Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder<br />
b. ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei<br />
absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden.<br />
5. Kapitel: Streitverkündung<br />
1. Abschnitt: Einfache Streitverkündung<br />
Art. 76 Grundsatz<br />
1 Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will<br />
oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, kann diese auffordern, sie im<br />
Prozess zu unterstützen.<br />
2 Die streitberufene Person kann den Streit weiter verkünden.<br />
7429