16.08.2012 Aufrufe

Schweizerische Zivilprozessordnung

Schweizerische Zivilprozessordnung

Schweizerische Zivilprozessordnung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

2. Abschnitt: Nebenintervention<br />

Art. 72 Grundsatz<br />

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit<br />

zu Gunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als<br />

Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch<br />

stellen.<br />

Art. 73 Gesuch<br />

1 Das Interventionsgesuch enthält:<br />

a. den Grund der Intervention;<br />

b. die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.<br />

2 Das Gericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Parteien. Der Entscheid<br />

ist mit Beschwerde anfechtbar.<br />

Art. 74 Rechte der Intervenientin und des Intervenienten<br />

1 Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen<br />

vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere<br />

alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel<br />

ergreifen.<br />

2 Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei<br />

im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich.<br />

Art. 75 Wirkungen der Intervention<br />

Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die<br />

intervenierende Person, es sei denn:<br />

a. sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen<br />

oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffsund<br />

Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder<br />

b. ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei<br />

absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden.<br />

5. Kapitel: Streitverkündung<br />

1. Abschnitt: Einfache Streitverkündung<br />

Art. 76 Grundsatz<br />

1 Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will<br />

oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, kann diese auffordern, sie im<br />

Prozess zu unterstützen.<br />

2 Die streitberufene Person kann den Streit weiter verkünden.<br />

7429

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!