Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
6. Kapitel: Parteiwechsel<br />
Art. 81<br />
1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin<br />
oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.<br />
2 Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum<br />
Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch<br />
mit.<br />
3 In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für<br />
die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.<br />
4 Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der<br />
Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge<br />
bleiben vorbehalten.<br />
6. Titel: Klagen<br />
Art. 82 Leistungsklage<br />
1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten<br />
Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.<br />
2 Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.<br />
Art. 83 Unbezifferte Forderungsklage<br />
1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu<br />
Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage<br />
erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert<br />
gilt.<br />
2 Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des<br />
Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in<br />
der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die<br />
sachliche Zuständigkeit übersteigt.<br />
Art. 84 Teilklage<br />
Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.<br />
Art. 85 Gestaltungsklage<br />
Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung<br />
oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses.<br />
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