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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

6. Kapitel: Parteiwechsel<br />

Art. 81<br />

1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin<br />

oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.<br />

2 Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum<br />

Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch<br />

mit.<br />

3 In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für<br />

die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.<br />

4 Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der<br />

Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge<br />

bleiben vorbehalten.<br />

6. Titel: Klagen<br />

Art. 82 Leistungsklage<br />

1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten<br />

Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.<br />

2 Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.<br />

Art. 83 Unbezifferte Forderungsklage<br />

1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu<br />

Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage<br />

erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert<br />

gilt.<br />

2 Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des<br />

Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in<br />

der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die<br />

sachliche Zuständigkeit übersteigt.<br />

Art. 84 Teilklage<br />

Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.<br />

Art. 85 Gestaltungsklage<br />

Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung<br />

oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses.<br />

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