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Schweizerische Zivilprozessordnung

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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />

A. Fristen<br />

1. Im Allge-<br />

meinen<br />

A bis . Elektro-<br />

nische Eingaben<br />

B. Zustellung<br />

1. Schriftlich und<br />

elektronisch<br />

7520<br />

Art. 25 Aufgehoben<br />

Art. 28<br />

1 Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkurskreise,<br />

die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter sowie die<br />

Behörden an, die in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.<br />

2 Der Bundesrat sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser<br />

Angaben.<br />

Art. 29<br />

Aufgehoben<br />

Art. 31<br />

Für die Berechnung, Einhaltung und für den Lauf der Fristen gelten<br />

die Bestimmungen der <strong>Zivilprozessordnung</strong> vom … 109, sofern dieses<br />

Gesetz nichts anderes bestimmt.<br />

Art. 32 Abs. 1, 2 und 3<br />

1 Aufgehoben<br />

2 Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges<br />

Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses<br />

überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.<br />

3 Aufgehoben<br />

Art. 33a (neu)<br />

1 Eingaben können den Betreibungs- und Konkursämtern und den<br />

Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden.<br />

2 Das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, muss mit<br />

einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des<br />

Absenders versehen sein. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.<br />

3 Die Betreibungs- und Konkursämter und die Aufsichtsbehörden<br />

können verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.<br />

Art. 34<br />

1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der<br />

Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfol-<br />

109 SR …; AS … (BBl 2006 7413)

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