Schweizerische Zivilprozessordnung
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<strong>Zivilprozessordnung</strong><br />
A. Fristen<br />
1. Im Allge-<br />
meinen<br />
A bis . Elektro-<br />
nische Eingaben<br />
B. Zustellung<br />
1. Schriftlich und<br />
elektronisch<br />
7520<br />
Art. 25 Aufgehoben<br />
Art. 28<br />
1 Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkurskreise,<br />
die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter sowie die<br />
Behörden an, die in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.<br />
2 Der Bundesrat sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser<br />
Angaben.<br />
Art. 29<br />
Aufgehoben<br />
Art. 31<br />
Für die Berechnung, Einhaltung und für den Lauf der Fristen gelten<br />
die Bestimmungen der <strong>Zivilprozessordnung</strong> vom … 109, sofern dieses<br />
Gesetz nichts anderes bestimmt.<br />
Art. 32 Abs. 1, 2 und 3<br />
1 Aufgehoben<br />
2 Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges<br />
Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses<br />
überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.<br />
3 Aufgehoben<br />
Art. 33a (neu)<br />
1 Eingaben können den Betreibungs- und Konkursämtern und den<br />
Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden.<br />
2 Das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, muss mit<br />
einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des<br />
Absenders versehen sein. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.<br />
3 Die Betreibungs- und Konkursämter und die Aufsichtsbehörden<br />
können verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.<br />
Art. 34<br />
1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der<br />
Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfol-<br />
109 SR …; AS … (BBl 2006 7413)