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WIR GEHEN VORAN - Alno

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KonzernanhangIAS 1 – Darstellung des Abschlusses: Es wurde klargestellt, dass Finanzinstrumente,die als zu Handelszwecken gehalten klassifiziert werden, inder Bilanz nicht zwingend als kurzfristige Vermögenswerte oder Schuldenauszuweisen sind. Die Einstufung als „kurzfristig“ hat sich allein nach denAbgrenzungskriterien in IAS 1 zu richten.86IAS 10 – Ereignisse nach dem Bilanzstichtag: Es wurde klargestellt, dassDividenden, die nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Genehmigung zurVeröffentlichung des Abschlusses beschlossen wurden, am Bilanzstichtagkeine Verpflichtungen darstellen und daher im Abschluss nicht als Schuldenerfasst werden.IAS 19 – Leistungen an Arbeitnehmer: Neben der Überarbeitung mehrererDefinitionen wird klargestellt, dass Planänderungen, die in einer Reduzierungder Leistungen für in künftigen Perioden zu erbringende Arbeitsleistungenresultieren, als Plankürzung zu bilanzieren sind. Planänderungen,bei denen sich die Leistungskürzung auf die bereits erbrachte Arbeitsleistungbezieht, sind dagegen als nachzuverrechnender Dienstzeitaufwandzu erfassen.IAS 20 – Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichenHand: Für un- oder niedrig verzinsliche Darlehen besteht künftig die Verpflichtungzur Berechnung des Zinsvorteils. Der Unterschiedsbetrag zwischendem erhaltenen Betrag und dem abgezinsten Betrag ist alsZuwendung der öffentlichen Hand zu bilanzieren.IAS 23 – Fremdkapitalkosten: Die Definition von Fremdkapitalkosten wurdeinsofern überarbeitet, als die Leitlinien in IAS 39 zum Effektivzinssatz übernommenwurden.IAS 34 – Zwischenberichterstattung: Es wird klargestellt, dass das unverwässerteund das verwässerte Ergebnis je Aktie im Zwischenabschlussnur dann anzugeben sind, wenn das Unternehmen den Bestimmungendes IAS 33 Ergebnis je Aktie unterliegt.IAS 36 – Wertminderung von Vermögenswerten: Die Angabepflichten zurBestimmung des Nutzungswerts und zur Bestimmung des beizulegendenZeitwerts abzüglich Veräußerungskosten, der auf Basis des Discounted-Cash-Flow-Modells ermittelt wird, wurden vereinheitlicht.IAS 38 – Immaterielle Vermögenswerte: Ausgaben für Waren und Dienstleistungen,die für Werbekampagnen und Maßnahmen der Verkaufsförderung(einschließlich Versandhauskataloge) verwendet werden, sind künftigdann als Aufwand zu erfassen, wenn das Unternehmen das Recht auf Zugangzu diesen Waren bzw. diese Dienstleistungen erhalten hat. Weiterhinwird die Anwendung der leistungsabhängigen Abschreibungsmethode fürimmaterielle Vermögenswerte uneingeschränkt zugelassen. Diese Klarstellungin IAS 38 wurde bereits im Konzernabschluss des Jahres 2007 umgesetzt.

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