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WIR GEHEN VORAN - Alno

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Konzernanhang90den Bilanzierungsvorschriften. Die Änderungen betreffen primär die Bilanzierungvon Anteilen ohne Beherrschungscharakter (Minderheitsanteile),die künftig in voller Höhe an den Verlusten des Konzerns beteiligt werden,und von Transaktionen, die zum Beherrschungsverlust bei einem Tochterunternehmenführen und deren Auswirkungen künftig erfolgswirksam zubehandeln sind. Auswirkungen von Anteilsveräußerungen, die nicht zumVerlust der Beherrschung führen, sind demgegenüber erfolgsneutral imEigenkapital zu erfassen. Die Übergangsbestimmungen sehen mehrereAusnahmen von der grundsätzlich retrospektiven Anwendung der Neuregelungvor. Der Konzern wird diese Ausnahmen in Anspruch nehmen. Daim Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung weder mit dem Entstehenvon Minderheitsanteilen noch mit den übrigen genannten Transaktionengerechnet wird, ergeben sich aus den Änderungen des IAS 27 voraussichtlichkeine Änderungen auf den Konzernabschluss.• Änderungen zu IAS 39 – Qualifizierende Grundgeschäfte (Zeitpunkt desInkrafttretens: 1. Juli 2009):Die Änderung konkretisiert, wie die in IAS 39 enthaltenen Prinzipien zurAbbildung von Sicherungsbeziehungen auf die Designation eines einseitigenRisikos in einem Grundgeschäft sowie auf die Designation von Inflationsrisikenals Grundgeschäft anzuwenden sind. Es wird klargestellt, dasses zulässig ist, lediglich einen Teil der Änderungen des beizulegenden Zeitwertsoder der Cash-Flow-Schwankungen eines Finanzinstruments alsGrundgeschäft zu designieren. Da im Konzern keine Sicherungsgeschäftebestehen, die die Kriterien des IAS 39 erfüllen, hat die Änderung keineAuswirkung für den Konzernabschluss.• IFRIC 15 – Vereinbarungen über die Errichtung von Immobilien (Zeitpunktdes Inkrafttretens: 1. Januar 2009):Diese Interpretation gibt Leitlinien zum Zeitpunkt und Umfang der Ertragsrealisierungaus Projekten zur Errichtung von Immobilien. Da der ALNOKonzern nicht in der Immobilienbranche tätig ist, ergeben sich keine Konsequenzenfür den Konzernabschluss.• IFRIC 16 – Absicherung von Nettoinvestitionen in einen ausländischenGeschäftsbetrieb (Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Oktober 2008):IFRIC 16 gibt Leitlinien für die Identifizierung der Fremdwährungsrisikenvor, die im Rahmen der Absicherung einer Nettoinvestition abgesichertwerden können, für die Bestimmung, welche Konzernunternehmen dieSicherungsinstrumente zur Absicherung der Nettoinvestition halten können,und für die Ermittlung des Fremdwährungsgewinns oder -verlusts,der bei Veräußerung des gesicherten ausländischen Geschäftsbetriebsaus dem Eigenkapital in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedernist. Diese Interpretation ist prospektiv anzuwenden. Da der ALNO Konzernderzeit keine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb getätigthat, ergeben sich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

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