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Effektive Interessenvertretung - IG Metall Berlin

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VI. Aufgabenstellung und Macht des Betriebsrats refl ektierentenswert ist die gesetzliche Möglichkeit von Teilfreistellungen. JedesBetriebsratsmitglied hat die Möglichkeit auf teilweise Freistellung. Füralle erforderlichen Tätigkeiten seiner einzelnen Mitglieder steht ohnehindie so genannte Bedarfsfreistellung nach § 37 Abs. 2 zur Verfügung.Darüber hinaus spricht der neu gefasste § 37 Abs. 3 insbesondereBetriebsratsmitgliedern im Schichtbetrieb oder in Teilzeit einen materiellenoder Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeiten außerhalb ihrerregulären Arbeitszeit zu.Die rechtliche Grundlage für den notwendigen Zeitbedarf war niebesser. Leider nutzen manche Gremien diesen Spielraum nicht hinreichendaus. Manche der nicht freigestellten Mitglieder erwarten,dass die Freigestellten die gesamte administrative Arbeit erledigen undbeschränken sich auf die Teilnahme an den Sitzungen.Das darf nicht sein. Der Betriebsrat tut gut daran, den Zeitbedarf desGremiums und seiner einzelnen Mitglieder anhand der zu erledigendenAufgaben systematisch zu erfassen. Dann kann eine interne Diskussionüber die Aufteilung der Arbeit und den dafür notwendigen individuellenZeitaufwand stattfi nden. Mit diesen Daten kann das Gremiumnun offensiv gegenüber der Geschäftsleitung und den berufl ichenVorgesetzten der nicht freigestellten Mitglieder auftreten. Die für dieBetriebsratsarbeit nötige Zeit muss auf diese Weise durch Verhandlungenoder sogar Konfrontation freigeschaufelt werden (weitere Anregungendazu in Gröschel & Esser: Zeitmanagement 2006). Es gibtviele Betriebe, auch mit Schicht- und Wechselschichtbetrieb, in denender Arbeitgeber die planbaren „Ausfallzeiten“ der Betriebsratsmitgliederdurch besondere Einsatzpläne oder auch etwa durch den Einsatzvon Springern problemlos ausgleichen könnte. Um die Abteilung, derdas Betriebsratsmitglied angehört, etatmäßig nicht zu belasten, wirdeine Kostenstelle „Betriebsrat“ geführt, in der die Kosten dieser Maßnahmender jeweiligen Abteilung quasi rückvergütet werden.29

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