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Inhaber Teilschuldverschreibung - Halloren

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4 4 K A P I T E L 7 I N F O R M A T I O N E N Ü B E R D I E E M I T T E N T I N<br />

7.11 Wesentliche Verträge und Darlehensverhältnisse<br />

7.11.1 Vertragsverhältnisse<br />

im Allgemeinen<br />

Die <strong>Halloren</strong> Gruppe hat im Rahmen ihrer Geschäftstätig-<br />

keit eine Vielzahl von Verträgen mit Lieferanten über die<br />

Belieferung der <strong>Halloren</strong> Gruppe mit den für die Herstellung<br />

der Produkte der <strong>Halloren</strong> Gruppe notwendigen Rohund<br />

Hilfsstoffen und Verpackungsmaterial geschlossen.<br />

Rahmenverträge wurden mit den Lieferanten nicht ge-<br />

schlossen. Teilweise liegen zwischen der <strong>Halloren</strong> Gruppe<br />

und dem jeweiligen Lieferanten jedoch langfristige Kontrakte<br />

vor, welche einen bindenden Kaufvertrag enthalten<br />

und für einen Zeitrahmen von rund einem Jahr Lieferungen<br />

auf Basis von Einzelabrufen vorsehen.<br />

Ähnlich strukturiert sind die zwischen der <strong>Halloren</strong> Gruppe<br />

und deren Kunden bestehenden Produktions- und Lieferverträge.<br />

Im Rahmen dieser Verträge sichert die <strong>Halloren</strong><br />

Gruppe den jeweiligen Vertragspartnern teilweise umfassende<br />

Leistungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung<br />

regulatorischer Vorschriften und Qualitätsstandards<br />

zu und gibt entsprechende Garantien ab.<br />

Daneben bestehen eine Reihe von Service- und Dienstlei-<br />

stungsverträgen, die den Geschäftsablauf in Produktion<br />

und Verwaltung sicherstellen.<br />

Die von der <strong>Halloren</strong> Gruppe im Rahmen ihrer Produktions-<br />

tätigkeit genutzten Anlagen und Maschinen werden teil-<br />

weise, insbesondere soweit es sich um kleinere Anlagen mit<br />

geringeren Anschaffungskosten handelt, unmittelbar von<br />

der Emittentin und den Gesellschaften der <strong>Halloren</strong> Gruppe<br />

bezogen und bezahlt. Die für die Herstellung der Produkte<br />

erforderlichen Großanlagen, Produktionslinien und<br />

-maschinen werden demgegenüber im Regelfall im Wege<br />

von Finanzierungs-, Leasing- und Mietkaufverträgen erworben.<br />

Hierbei handelt es sich aufgrund der hohen Anschaffungskosten<br />

solcher Anlagen regelmäßig um langfristige<br />

Verträge. Diese Anlagen stehen regelmäßig bis zur letzten<br />

vollständigen Zahlung des Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt.<br />

7.11.2 Wesentliche<br />

gesellschaftsrechtliche Verträge<br />

Formwechselnde Umwandlung<br />

Die Gesellschafter der Emittentin haben am 18.12.2006 ne-<br />

ben der Umstellung des Stammkapitals der Gesellschaft auf<br />

Euro und einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln<br />

den Formwechsel der Emittentin von einer GmbH in eine<br />

Aktiengesellschaft beschlossen.<br />

Zum ersten Aufsichtsrat wurden die Herren Paul Morzynski,<br />

Udo Eberhardt und Dieter Braun bestellt. Da gemäß § 197 S.<br />

2 UmwG i.V.m. § 30 Abs. 3 AktG die gesetzliche Höchstgrenze<br />

für die Bestellungsdauer des ersten Aufsichtsrats nicht<br />

gilt, konnte die Bestellung gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung<br />

bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung<br />

für das vierte Geschäftsjahr beschließt, also das zum<br />

31.12.2010 endende Geschäftsjahr, erfolgen.<br />

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag<br />

Aktuell besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabfüh-<br />

rungsvertrag zwischen der Weibler GmbH und der Emit-<br />

tentin. Dieser wurde am 23.11.2006 geschlossen. Damit ist<br />

die Weibler GmbH nunmehr verpflichtet, ihren gesamten<br />

Gewinn an die Emittentin abzuführen und untersteht deren<br />

Leitung. Aufgrund des Bestehens des Beherrschungs- und<br />

Ergebnisabführungsvertrags ist die Emittentin gegenüber<br />

der Weibler GmbH gemäß § 302 Abs. 1 AktG verpflichtet,<br />

jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag<br />

der Weibler GmbH auszugleichen, sofern dies<br />

nicht durch Entnahmen aus den anderen Gewinnrücklagen,<br />

die während der Dauer des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags<br />

eingestellt worden sind, ausgeglichen<br />

werden kann.

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