Inhaber Teilschuldverschreibung - Halloren
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4 8 K A P I T E L 8 A L L G E M E I N E I N F O R M A T I O N E N<br />
von Zinsen an Bürger anderer EU-Staaten als Empfänger<br />
der Zinsen mitzuteilen. Die zuständige Behörde des EU-<br />
Mitgliedstaates, in der sich die auszahlende Stelle (wie in<br />
der Richtlinie definiert) befindet, muss anschließend diese<br />
Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates<br />
übermitteln, in dem der Empfänger der Zinsen ansässig<br />
ist. Während einer Übergangszeit haben Österreich, Belgien<br />
und Luxemburg sich dafür entschieden, statt dessen bei<br />
Zinszahlungen im Sinne der EU-Richtlinie zur Besteuerung<br />
von Zinserträgen in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten<br />
(1. Juli 2005) der Richtlinie 15 % Quellensteuer<br />
einzubehalten, in den darauf folgenden drei Jahren (1. Juli<br />
2008 - 30. Juni 2011) 20 % und ab dem siebten Jahr nach<br />
Inkrafttreten (ab 1. Juli 2011) der Richtlinie 35 %. In Übereinstimmung<br />
mit den Voraussetzungen für die Anwendung<br />
der EU-Richtlinie zur Besteuerung von Zinserträgen haben<br />
die Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra<br />
bestätigt, dass sie ab dem 1. Juli 2005 Maßnahmen entsprechend<br />
den Bestimmungen der Richtlinie auf der Basis<br />
zwischen ihnen und der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossener<br />
Verträge anwenden werden, die den in dieser<br />
Richtlinie vorgesehenen gleichwertig sind. Bestimmte abhängige<br />
bzw. assoziierte Gebiete (die Kanalinseln, die Isle of<br />
Men und gewisse abhängige bzw. assoziierte Gebiete in der<br />
Karibik) werden ab diesem Datum ebenfalls einen automatischen<br />
Informationsaustausch durchführen oder während<br />
der oben beschriebenen Übergangszeit eine Quellensteuer<br />
- wie oben beschrieben - erheben. Mit Rechtsverordnung<br />
vom 26. Januar 2004 hat die deutsche Bundesregierung die<br />
Bestimmungen zur Durchführung der EU-Richtlinie zur Besteuerung<br />
von Zinserträgen in deutsches Recht umgesetzt.<br />
Diese Bestimmungen gelten ab dem 1. Juli 2005. Natürliche<br />
Personen, die <strong>Inhaber</strong> von <strong>Inhaber</strong>-<strong>Teilschuldverschreibung</strong>en<br />
sind, werden darauf hingewiesen, dass die Emittentin<br />
gemäß § 5 Nr. 4 der Anleihebedingungen keine zusätzlichen<br />
Beträge hinsichtlich einer infolge der EU-Richtlinie zur<br />
Besteuerung von Zinserträgen erhobenen Quellensteuer<br />
bezahlen wird.<br />
Im Inland ansässige Anleger<br />
Für ab dem 1. Januar 2009 zufließende Kapitalerträge wur-<br />
de mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in der<br />
Bundesrepublik Deutschland die so genannte Abgeltungsteuer<br />
eingeführt. Private Kapitalerträge unterliegen danach<br />
grundsätzlich einem einheitlichen abgeltenden Steuersatz<br />
in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag in<br />
Höhe von 5,5 % sowie gegebenenfalls einer Kirchensteuer.<br />
Von der Abgeltungsteuer werden auch bestimmte Veräußerungsgewinne<br />
im Bereich des Kapitalvermögens erfasst.<br />
In diesem Zusammenhang wurde das so genannte Halbeinkünfteverfahren<br />
für Aktien abgeschafft. Ebenso findet die<br />
für Aktien und sonstige Wertpapiere geltende Haltefrist<br />
von einem Jahr - unter Berücksichtigung einer Übergangsregelung<br />
- keine Anwendung mehr. Für betrieblich beteiligte<br />
Anleger gelten davon abweichende Regelungen.<br />
a) Besteuerung von im Privatvermögen gehaltenen<br />
<strong>Inhaber</strong>-<strong>Teilschuldverschreibung</strong>en<br />
Werden die <strong>Inhaber</strong>-<strong>Teilschuldverschreibung</strong>en im steuerli-<br />
chen Privatvermögen eines in der Bundesrepublik Deutsch-<br />
land unbeschränkt Steuerpflichtigen gehalten, sind daraus<br />
resultierende Zinsen sowie Erträge aus einer Einlösung oder<br />
Veräußerung des Wertpapiers als Kapitalerträge im Sinne<br />
des § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern. Bei<br />
Zufluss unterliegen die Kapitalerträge (Zinsen) sowie aus einer<br />
Einlösung oder Veräußerung der <strong>Inhaber</strong>-<strong>Teilschuldverschreibung</strong><br />
- soweit der Anleger keine Nichtveranlagungsbescheinigung<br />
vorlegt - der Kapitalertragsteuer durch die<br />
auszahlende Stelle. Ausgezahlt wird an den Anleger daher<br />
nur ein Betrag nach Abzug der Kapitalertragsteuer nebst<br />
Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.<br />
Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist bei<br />
Zinserträgen der sich ergebende Zinsbetrag. Bei einer Veräußerung<br />
oder Einlösung der <strong>Inhaber</strong>-<strong>Teilschuldverschreibung</strong><br />
ist Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer<br />
der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der<br />
Veräußerung (inklusive Stückzinsen) oder Einlösung nach<br />
Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen<br />
Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft<br />
stehen, wenn die <strong>Inhaber</strong>-<strong>Teilschuldverschreibung</strong> von<br />
der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder<br />
veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden<br />
sind, und den Anschaffungskosten. Können entsprechende<br />
Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden, sind<br />
nach gesetzlicher Vorgabe pauschal 30 % der Einnahmen<br />
aus der Veräußerung oder Einlösung Bemessungsgrundlage<br />
für die Ermittlung des vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzugs.<br />
Durch entsprechenden Nachweis kann diese<br />
pauschale Bemessungsgrundlage im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
durch den tatsächlichen Veräußerungsgewinn<br />
ersetzt werden. Der anzuwendende Kapitalertragsteuersatz<br />
beträgt einschließlich Solidaritätszuschlag<br />
26,375 %. Besteht eine Kirchensteuerpflicht und beantragt<br />
der Steuerpflichtige bei der auszuzahlenden Stelle schrift-