2015-02: TOP Magazin Dortmund | SOMMER
Auto – Mit dem AMG GT durch Dortmunds „Grüne Hölle“ C.T.C. – Mit Thomas Happe im La Conca D‘Oro Grillen – Rezepte für Feinschmecker Kelly Faces – Modeln in Dortmund
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C.T.C. – Mit Thomas Happe im La Conca D‘Oro
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überlassen, die nicht nur zum Besuch der<br />
Veranstaltung berechtigen, sondern auch<br />
die Möglichkeit der Bewirtung (für z. B.<br />
Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer) beinhalten.<br />
Da hierfür zumeist ein Paketpreis<br />
vereinbart wird, stellt sich die Frage nach<br />
der steuerlichen Abzugsfähigkeit im Sinne<br />
der oben genannten Varianten.<br />
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist<br />
die Aufteilung der Gesamtkosten ohne<br />
nähere Spezifikation wie folgt vorzunehmen:<br />
40 % Werbung, 30 % Bewirtungskosten,<br />
30 % Eintrittskarte<br />
Bei 500 EUR Nettokosten bedeutet das<br />
für die steuerliche Abzugsfähigkeit folgendes:<br />
· 40 % Werbung = 200 EUR<br />
Volle Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben<br />
= 200 EUR<br />
· 30 % Bewirtung = 150 EUR<br />
Bei Geschäftsfreunden zu 70 % abzugsfähig<br />
= 105 EUR, sofern Mitarbeiter<br />
ohne Geschäftsfreunde bewirtet werden<br />
zu 100 % abzugsfähig = 1500 EUR<br />
· 30 % Eintrittskarte = 150 EUR<br />
Geschenke (= Leistung ohne Gegenleistung)<br />
> 35 EUR an Geschäftsfreunde sind<br />
steuerlich nicht abzugsfähig = 0 EUR;<br />
Geschenke an Arbeitnehmer stellen zu<br />
100 % Betriebsausgaben dar = 150 EUR<br />
Sofern Sie nicht eine andere Zuordnung<br />
nachweisen, geht die Finanzverwaltung<br />
davon aus, dass die VIP-Karten zu 50 %<br />
von Ihren Geschäftspartnern und zu 50 %<br />
von Ihren Mitarbeitern genutzt werden.<br />
Um zu verhindern, dass Ihre Geschäftsfreunde<br />
für die von Ihnen als Geschenk<br />
erhaltene Eintrittskarte Steuern zahlen<br />
müssen (vgl. unser Artikel in der Weihnachtsausgabe<br />
des <strong>TOP</strong>-<strong>Magazin</strong>s 2014),<br />
sollten Sie die 150 EUR der pauschalen<br />
Besteuerung unterwerfen. Sie müssen<br />
somit weitere 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag<br />
und Kirchensteuer auf den Bruttobetrag<br />
des Geschenks aufwenden. Sofern<br />
das Geschenk steuerlich abzugsfähig<br />
ist, können Sie auch die Pauschsteuer<br />
gewinnmindern geltend machen.<br />
FAZIT<br />
Gerade der im Wege der Vereinfachungsregelung<br />
entstehende recht hohe Anteil<br />
des Geschenks an Ihre Geschäftsfreunde<br />
und die damit verbundenen steuerlich<br />
nicht abzugsfähigen Beträge (welche sich<br />
doch deutlich erhöhen, wenn man die<br />
Pauschalbesteuerung zusätzlich berücksichtigt)<br />
machen den von der Finanzverwaltung<br />
angebotenen Aufteilungsmaßstab<br />
nicht für alle Fälle attraktiv.<br />
Somit ist es sicherlich unter bestimmten<br />
Voraussetzungen lohnenswert, sich<br />
Gedanken über eine individuelle Aufteilung<br />
der Kosten zu machen. Auch z. B. die<br />
Möglichkeit der gesonderten Abrechnung<br />
der Bewirtungsaufwendungen wirkt sich<br />
unter Umständen positiv auf die steuerliche<br />
Abzugsfähigkeit der Kosten im Rahmen<br />
Ihrer Gewinnermittlung aus.<br />
FRAGEN?<br />
Sicherlich sind noch einige Fragen offen<br />
geblieben. Bitte sprechen Sie uns an! Wir<br />
freuen uns auf Sie! Ihr Team von bopa.<br />
Genießen Sie den Spätsommer.<br />
Wir machen den Rest!<br />
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