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2015-02: TOP Magazin Dortmund | SOMMER

Auto – Mit dem AMG GT durch Dortmunds „Grüne Hölle“ C.T.C. – Mit Thomas Happe im La Conca D‘Oro Grillen – Rezepte für Feinschmecker Kelly Faces – Modeln in Dortmund

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C.T.C. – Mit Thomas Happe im La Conca D‘Oro
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überlassen, die nicht nur zum Besuch der<br />

Veranstaltung berechtigen, sondern auch<br />

die Möglichkeit der Bewirtung (für z. B.<br />

Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer) beinhalten.<br />

Da hierfür zumeist ein Paketpreis<br />

vereinbart wird, stellt sich die Frage nach<br />

der steuerlichen Abzugsfähigkeit im Sinne<br />

der oben genannten Varianten.<br />

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist<br />

die Aufteilung der Gesamtkosten ohne<br />

nähere Spezifikation wie folgt vorzunehmen:<br />

40 % Werbung, 30 % Bewirtungskosten,<br />

30 % Eintrittskarte<br />

Bei 500 EUR Nettokosten bedeutet das<br />

für die steuerliche Abzugsfähigkeit folgendes:<br />

· 40 % Werbung = 200 EUR<br />

Volle Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben<br />

= 200 EUR<br />

· 30 % Bewirtung = 150 EUR<br />

Bei Geschäftsfreunden zu 70 % abzugsfähig<br />

= 105 EUR, sofern Mitarbeiter<br />

ohne Geschäftsfreunde bewirtet werden<br />

zu 100 % abzugsfähig = 1500 EUR<br />

· 30 % Eintrittskarte = 150 EUR<br />

Geschenke (= Leistung ohne Gegenleistung)<br />

> 35 EUR an Geschäftsfreunde sind<br />

steuerlich nicht abzugsfähig = 0 EUR;<br />

Geschenke an Arbeitnehmer stellen zu<br />

100 % Betriebsausgaben dar = 150 EUR<br />

Sofern Sie nicht eine andere Zuordnung<br />

nachweisen, geht die Finanzverwaltung<br />

davon aus, dass die VIP-Karten zu 50 %<br />

von Ihren Geschäftspartnern und zu 50 %<br />

von Ihren Mitarbeitern genutzt werden.<br />

Um zu verhindern, dass Ihre Geschäftsfreunde<br />

für die von Ihnen als Geschenk<br />

erhaltene Eintrittskarte Steuern zahlen<br />

müssen (vgl. unser Artikel in der Weihnachtsausgabe<br />

des <strong>TOP</strong>-<strong>Magazin</strong>s 2014),<br />

sollten Sie die 150 EUR der pauschalen<br />

Besteuerung unterwerfen. Sie müssen<br />

somit weitere 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

und Kirchensteuer auf den Bruttobetrag<br />

des Geschenks aufwenden. Sofern<br />

das Geschenk steuerlich abzugsfähig<br />

ist, können Sie auch die Pauschsteuer<br />

gewinnmindern geltend machen.<br />

FAZIT<br />

Gerade der im Wege der Vereinfachungsregelung<br />

entstehende recht hohe Anteil<br />

des Geschenks an Ihre Geschäftsfreunde<br />

und die damit verbundenen steuerlich<br />

nicht abzugsfähigen Beträge (welche sich<br />

doch deutlich erhöhen, wenn man die<br />

Pauschalbesteuerung zusätzlich berücksichtigt)<br />

machen den von der Finanzverwaltung<br />

angebotenen Aufteilungsmaßstab<br />

nicht für alle Fälle attraktiv.<br />

Somit ist es sicherlich unter bestimmten<br />

Voraussetzungen lohnenswert, sich<br />

Gedanken über eine individuelle Aufteilung<br />

der Kosten zu machen. Auch z. B. die<br />

Möglichkeit der gesonderten Abrechnung<br />

der Bewirtungsaufwendungen wirkt sich<br />

unter Umständen positiv auf die steuerliche<br />

Abzugsfähigkeit der Kosten im Rahmen<br />

Ihrer Gewinnermittlung aus.<br />

FRAGEN?<br />

Sicherlich sind noch einige Fragen offen<br />

geblieben. Bitte sprechen Sie uns an! Wir<br />

freuen uns auf Sie! Ihr Team von bopa.<br />

Genießen Sie den Spätsommer.<br />

Wir machen den Rest!<br />

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bopa Steuerberatungsgesellschaft<br />

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