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JM 4 APRIL<br />

2016<br />

sodann zunächst durch unanfechtbaren Beschluss über<br />

die Zulässigkeit der Individualanträge. Hierbei wäre insbesondere<br />

die Gleichartigkeit der Ansprüche im Vergleich<br />

zu dem von dem Verbraucherverband ausgewählten Musterfall<br />

zu prüfen. Zur weiteren Steigerung der Prozessökonomie<br />

urteilte das Gericht schließlich in einer einzigen<br />

Entscheidung über die Begründetheit sämtlicher Einzelforderungen.<br />

Um die Berechnung der Individualschäden<br />

entscheidend zu simplifizieren, könnten die berechtigten<br />

Anspruchssteller im Wege der Schadensschätzung<br />

in Schadensgruppen eingeteilt werden. Zur Vermeidung<br />

einer überlangen Verfahrensdauer sowie juristisch-administrativer<br />

Hindernisse wird zudem eine Entscheidung im<br />

schriftlichen Verfahren vorgeschlagen. Damit die geschädigten<br />

Verbraucher ihrer Ansprüche nicht verlustig gehen,<br />

wäre schließlich eine Regelung zur Verjährungshemmung<br />

für die Dauer des Kollektivverfahrens vorzusehen.<br />

E. Fazit<br />

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt verfügt die deutsche Kartelldeliktsrechtsdogmatik<br />

über sämtliche Voraussetzungen<br />

der Geltendmachung sowohl direkter als auch indirekter<br />

Schäden, die Unternehmen aber auch Verbrauchern im Fall<br />

wettbewerbswidriger Absprachen entstehen können. Vermittels<br />

der vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen ließe sich in der Zukunft<br />

zudem eine Steigerung der Durchsetzungseffektivität erzielen.<br />

Gelänge es der Bundesrepublik Deutschland, auf diese<br />

Weise eine konkurrenzfähige Regelung vorzulegen, ginge<br />

dies nicht nur mit einer Steigerung der Attraktivität des<br />

eigenen Gerichtsstandortes einher. Auch wünschenswerte<br />

„Nachahmereffekte“ in jenen Mitgliedstaaten der EU, die<br />

sich die deutschen Regelungen bei der – auch materiellrechtlichen<br />

– Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU zu<br />

eigen machen, scheinen nicht ausgeschlossen.<br />

Die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Eheverträgen<br />

RA und FA für Familienrecht, Notar Dr. K.-Peter Horndasch<br />

Die Vertragsgestaltung im Familienrecht ist nicht nur<br />

für den Notar von Bedeutung; sie ist auch für den beratenden<br />

Rechtsanwalt entscheidend, da er es ist, der bei<br />

notarieller Beurkundung einer unter seiner Mitwirkung<br />

gefundenen Vereinbarung zwischen Eheleuten für die<br />

Richtigkeit, Vollständigkeit, Unzweideutigkeit und die<br />

Angemessenheit der Formulierungen haftet. Der Notar<br />

haftet nur dann, wenn keine anderweitige Ersatzmöglichkeit<br />

gegeben ist, § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO, sog. Subsidiaritätsprinzip.<br />

Wer zu unwirksamen, weil sittenwidrigen Vertragsgestaltungen<br />

im Familienrecht beiträgt, wird für die Folgen zu<br />

haften haben. Umso wichtiger ist es für den beratenden<br />

Rechtsanwalt, nicht nur die Regeln zur Vertragsgestaltung<br />

zu kennen, sondern darüber hinaus zu wissen, wo die Grenzen<br />

der Gestaltungsmöglichkeiten eines Ehevertrages oder<br />

einer Scheidungsfolgenvereinbarung liegen.<br />

A. Die Vertragsgestaltung im Familienrecht<br />

Gegenstand einer Vertragsgestaltung im Familienrecht sind<br />

insbesondere<br />

• Eheverträge,<br />

• Getrenntlebens- und Scheidungsfolgenvereinbarungen,<br />

• sonstige Vorsorgeverträge.<br />

I. Ehevertrag<br />

Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen<br />

Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln.<br />

Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch andere Vereinbarungen<br />

zwischen Eheleuten getroffen werden können<br />

(Grundsatz der Privatautonomie). Ein rein „güterrechtliches“<br />

Verständnis des Ehevertrages wäre unzutreffend.<br />

Nicht jede Regelung vermögensrechtlicher Verhältnisse im<br />

Rahmen einer Ehe muss „güterrechtlich“ sein und bedarf<br />

demgemäß der Form eines Ehevertrages, wie bspw. der<br />

Kauf einer Immobilie durch Ehegatten – teilweise – aus<br />

Ersparnissen eines Beteiligten und entsprechende Vereinbarung<br />

über die Folgen. Vor allem aber ist der Regelungsinhalt<br />

eines Ehevertrages nicht auf Vereinbarungen zum<br />

Güterrecht beschränkt.<br />

Der Begriff ist in einem weiteren Sinne zu verstehen als<br />

Vereinbarungen im Hinblick auf eine bestehende oder zukünftige<br />

Ehe, die allgemeine Ehewirkungen, das Güterrecht<br />

und/oder die Folgen einer etwaigen Scheidung.<br />

Der Abschluss eines Ehevertrages setzt aber keine bestehende<br />

Ehe voraus, ebenso wenig ein Verlöbnis 1 der zukünf-<br />

1 So aber Brambring, Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten,<br />

in seiner Definition, Rn. 6.<br />

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